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   BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62   

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BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62 (https://dejure.org/1963,1487)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1963 - Ib ZB 13/62 (https://dejure.org/1963,1487)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1963 - Ib ZB 13/62 (https://dejure.org/1963,1487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 472
  • GRUR 1963, 572
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62
    Der Beschwerdesenat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der Magirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] formuliert und von ihm seither stets festgehalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen - GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen - GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S. 231 - Hapol).

    Es muß davon ausgegangen werden, daß es sich um ein sogenanntes Fabrik-Zeichen handelt; bei solchen Zeichen genügt aber ein Zusammentreffen in denselben Verkaufsgeschäften und eine Identität der Käuferkreise dann nicht, wenn - was das Beschwerdegericht hier annimmt - Verwendungszweck, verarbeitetes Material und regelmäßige Fabrikationsstätten nach der Vorstellung des Publikums unterschiedlich sind (BGH GRUR 1959, 25, 26 - Triumph).

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62
    Der Beschwerdesenat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der Magirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] formuliert und von ihm seither stets festgehalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen - GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen - GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S. 231 - Hapol).

    Um dieses Merkmal zutreffend abzugrenzen, ist jeweils zu fragen, ob der beteiligte Verkehr die in Rede stehenden Waren jedenfalls dann derselben Herstellungsstätte zuschreiben würde, wenn sie mit identischen Zeichen versehen wären (BGH GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen).

  • BGH, 27.01.1961 - I ZR 95/59

    Anforderungen an die Beurteilung zeichenrechtlicher Gleichartigkeit von Waren -

    Auszug aus BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62
    Der Beschwerdesenat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der Magirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] formuliert und von ihm seither stets festgehalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen - GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen - GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S. 231 - Hapol).

    Danach sind Waren dann als gleichartig anzusehen, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach - insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätten - so enge Berührungspunkte haben, daß (nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise: BGH GRUR 1961, 343 f) der Schluß naheliegt, die Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetriebe.

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62
    Der Beschwerdesenat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der Magirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] formuliert und von ihm seither stets festgehalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen - GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen - GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S. 231 - Hapol).
  • BGH, 05.02.1957 - I ZR 168/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62
    Der Beschwerdesenat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der Magirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] formuliert und von ihm seither stets festgehalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen - GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen - GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S. 231 - Hapol).
  • BGH, 15.06.1962 - I ZR 15/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62
    Die Beurteilung der Warengleichartigkeit liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde entzogen (vgl. für die Revision: BGH GRUR 1962, 522, 524 - Ribana); nachzuprüfen ist die Beschwerdeentscheidung lediglich daraufhin, ob sie einen zutreffenden Begriff der Warengleichartigkeit zugrunde gelegt hat und ob der maßgebliche Sachverhalt frei von Verfahrensfehlern festgestellt worden ist, soweit solche Fehler von der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise geltend gemacht worden sind.
  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Soweit in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz in der Vergangenheit zu dem Begriff "Warengleichartigkeit" verallgemeinernd die Auffassung vertreten worden ist, der Verkehr schließe vielfach schon aus der Ähnlichkeit des Verwendungszwecks der Waren auf gleiche Herkunft, aus diesem Grunde empfinde der Verkehr z.B. trotz der im einzelnen recht bedeutenden Verschiedenheit die Waren der großen Gruppe "Arzneimittel" als gleichartig und neige dazu, sie demselben Herstellerbetrieb zuzuordnen (BGH GRUR 63, 572, 573 - Certo), vermag sich der Senat jedenfalls für die heutige Beurteilung auf der Grundlage des Markengesetzes nicht anzuschließen.

    Die weitere Feststellung des BGH: "So müsste beispielsweise, wenn ein gegen Kopfschmerzen wirkendes Mittel unter dem für Monatsbinden verwendeten Zeichen "Camelia" in den Verkehr gebracht würde, mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die beteiligten Verkehrskreise beide Waren als aus demselben Herstellerbetrieb stammend ansehen" (BGH GRUR 63, 572, 573 - Certo), auf die die Klägerin mit ihrem "Aspirin"-Beispiel erkennbar Bezug nimmt, erscheint dem Senat angesichts der heutzutage ausdifferenzierten Waren- und Ähnlichkeitskategorien als zu pauschal und überholt.

  • BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66

    Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen

    Das kann schon deshalb nicht gebilligt werden, weil die Frage, ob Warenarten zeichenrechtlich gleichartig sind, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im wesentlichen auf dem Gebiete der tatsächlichen Beurteilung liegt, und zwar insofern, als sie weitgehend von objektiven Voraussetzungen tatsächlicher Art abhängt, die für die Bildung der maßgebenden Verkehr sauf Fassung über die wirtschaftliche Nähe der zu vergleichenden Warenarten von Bedeutung sind (BGH GRUR 1958, 437, 441 - Tricoline; 1962, 522, 524 - Ribana; 1963, 572, 573 - Certo; 1964, 26 - Milburan; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 9. Aufl., § 5 Rdz. 21 und 25; Tetzner. Warenzeichenrecht, § 5 Rdz. 24; von Gamm, Warenzeichenrecht, § 5 Rdz. 51).

    Der erkennende Senat hat zwar die zur Gruppe der Arzneimittel rechnenden Waren als untereinander gleichartig angesehen (GRUR 1963, 572, 573 - Certo).

  • BGH, 14.05.1969 - I ZB 7/68

    "Begleitende Marke" in der Textilbranche

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  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 120/63

    Zeichenmißbrauch gegenüber einer Auslandsmarke

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Waren dann als gleichartig anzusehen, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach - insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätten - so enge Berührungspunkte haben, daß nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGH GRUR 1963, 572 - Certo m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.03.1969 - I ZR 32/67
    Daraus folgt, daß dieser Schluß erst recht bei übereinstimmender Bezeichnung gezogen werden würde, worauf es für die zeichenrechtliche Warengleichartigkeit ankommt (GRUR 1958, 398 - Anker-Zeichen; GRUR 1963, 572, 573 - Certo).
  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96

    Fabergé

    Es wurde als ein Gebot der Rechtssicherheit angesehen, die Warengleichartigkeit nicht von dem Grad der Verwechslungsfähigkeit des Zeichens abhängig zu machen (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, GRUR 1957, 125 - Troika; GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen; 1959, 25 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550 - Propan).
  • BGH, 25.02.1982 - I ZR 4/80

    Gebrauch eines Warenzeichen ("Noris") oder Wortbildzeichens für die

    Danach ist letztere dann anzunehmen, wenn die beiderseitigen Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus dem selben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (BGHZ 19, 23, 25 - Magirus - BGH GRUR 1963, 572, 573 - Certo - BGHZ 52, 337, 339 - Dolan - sämtlich m.w.N.).
  • BGH, 22.04.1964 - Ib ZR 136/62

    Anmeldung eines Warenzeichens - Ansprüche aus einem Namensrecht und einem

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Waren zeichenrechtlich dann als gleichartig anzusehen, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß beim Gebrauch übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Zeichen nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise der Schluß nahe liegt, die Waren entstammten den gleichen Geschäftsbetrieb (BGHZ 19, 25 - Magirus; BGH GRUR 1963, 572 f - Certo).
  • BPatG, 20.06.1991 - 25 W (pat) 60/88
    Die Waren "Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln und Saugvorlagen, im wesentlichen bestehend aus Papier, Zellstoff oder anderen Fasermaterialien als Einmalartikel; Fixierhöschen, gewirkt und/oder gestrickt aus Textilfäden oder bestehend aus Zellstoff zur Fixierung von Saugvorlagen, sämtliche vorbenannten Waren für die Inkontinentenversorgung" und "Arzneimittel" sind ungleichartig (Anschluß BGH, 1963-06-03, Ib ZB 13/62, BlPMZ 1963, 291, "Certo").
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