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   BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81   

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https://dejure.org/1983,2121
BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81 (https://dejure.org/1983,2121)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1983 - I ZR 106/81 (https://dejure.org/1983,2121)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1983 - I ZR 106/81 (https://dejure.org/1983,2121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschädigung des Reisegepäcks - Reise-Gepäckversicherung zum Neuwert (weltweit) - Irreführung des Verkehrs bei unvollständiger Aufzählung von Risiko-Ausschlüssen in einem Werbeprospekt - Schlagwortartige Bezeichnungen des versicherten Risikos und Hinweise auf ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 113
  • GRUR 1983, 654
  • VersR 1983, 1050
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.04.1979 - I ZR 35/77

    Kontinent-Möbel

    Auszug aus BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81
    Ob eine Werbeaussage gem. § 3 UWG als irreführend zu beanstanden ist, hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Werbeaussage bildet (BGH GRUR 1969, 415, 416 = WRP 1969, 239, 240 - Kaffee-Rösterei; GRUR 1973, 534, 535 = WRP 1973, 88, 89 - Mehrwert II; GRUR 1979, 716, 718 - WRP 1979, 639, 640, 641 - Kontinent Möbel; st. Rspr.).
  • BGH, 26.02.1969 - I ZR 108/67

    Streit zwischen Kaffeeröstereien über die Unterlassung irreführender Werbung

    Auszug aus BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81
    Ob eine Werbeaussage gem. § 3 UWG als irreführend zu beanstanden ist, hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Werbeaussage bildet (BGH GRUR 1969, 415, 416 = WRP 1969, 239, 240 - Kaffee-Rösterei; GRUR 1973, 534, 535 = WRP 1973, 88, 89 - Mehrwert II; GRUR 1979, 716, 718 - WRP 1979, 639, 640, 641 - Kontinent Möbel; st. Rspr.).
  • BGH, 25.10.1972 - I ZR 22/71

    Mehrwert II

    Auszug aus BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81
    Ob eine Werbeaussage gem. § 3 UWG als irreführend zu beanstanden ist, hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Werbeaussage bildet (BGH GRUR 1969, 415, 416 = WRP 1969, 239, 240 - Kaffee-Rösterei; GRUR 1973, 534, 535 = WRP 1973, 88, 89 - Mehrwert II; GRUR 1979, 716, 718 - WRP 1979, 639, 640, 641 - Kontinent Möbel; st. Rspr.).
  • BGH, 19.11.1956 - II ZR 217/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1983 - I ZR 106/81
    Wer eine Versicherung eingehen will, muß im allgemeinen mit Risikoausschlüssen rechnen und kann sich über deren Inhalt und Umfang durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen oder durch Rückfrage beim Versicherer vergewissern (BGH NJW 1957, 140).
  • LG München I, 04.06.2019 - 33 O 6588/17

    Irreführung durch blickfangmäßige Garantie

    Es darf aber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, bestimmte Risiken seien abgesichert, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl. für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts: BGH GRUR 1983, 654, 655) - Kofferschaden; KG WRP 1987, 32; KG GRUR 1991, 787).
  • LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Die Angabe muss so abgefasst sein, dass der Leser, der sich auf sie verlässt, nicht getäuscht wird (BGH, GRUR 1983, 654 - Kofferschaden).
  • LG Düsseldorf, 25.04.2013 - 37 O 90/12

    Die Dose ist grün

    Die Werbung muss so abgefasst sein, dass der Leser, der sich auf sie verlässt, nicht getäuscht wird (BGH GRUR 83, 654, 656 - Kofferschaden; Sosnitza, a.a.O., Rn 131 ff.).
  • OLG Köln, 30.01.1998 - 6 U 73/97

    Beteiligung an stillen Reserven

    Schließlich gehe das Landgericht nicht darauf ein, daß entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil "Kofferschaden" (GRUR 1983/654) bei der Prüfung des Erklärungsinhalts einer Werbeaussage auch die dort in bezug genommenen Versicherungsbedingungen oder Vertragsbedingungen zu berücksichtigen seien.

    Die Beklagte habe zudem - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1993 (GRUR 1983/654) zugrunde liegenden Fall - in ihren Werbeunterlagen auf die "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" nicht im Hinblick auf den Leistungsumfang verwiesen, sondern lediglich erklärt, an welcher Stelle der Verbraucher die in dem Werbeprospekt enthaltene Garantiezusage schriftlich fixiert wiederfinde.

    Die von der Beklagten angeführten Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 9. Juni 1983 "Kofferschaden" (GRUR 1983/654 f.) führen zu keiner anderen Beurteilung, denn diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist gerade nicht zu entnehmen, daß bei der Prüfung des Erklärungsinhalts einer Werbeaussage stets die in bezug genommenen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen seien.

  • LG Düsseldorf, 26.11.2015 - 14c O 124/15

    Werbung für Kondome mit "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" ist

    Die Werbung muss so abgefasst sein, dass der Leser, der sich auf sie verlässt, nicht getäuscht wird (BGH, GRUR 1983, 654 - Kofferschaden).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 15 U 70/14

    Wettbewerbswidrigkeit der unvollständigen Angabe der Inhaltsstoffe bei einem

    Die Werbung muss so abgefasst sein, dass der Leser, der sich auf sie verlässt, nicht getäuscht wird (BGH GRUR 1983, 654 - Kofferschaden).
  • OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19

    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von

    Es darf aber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, bestimmte Risiken seien abgesichert, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl. für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts: BGH GRUR 1983, 654, 655) - Kofferschaden; KG WRP 1987, 32; KG GRUR 1991, 787).
  • BGH, 17.12.1987 - I ZR 190/85

    "Teilzahlungsankündigung"; Irreführung eines Ratenzahlungsangebots

    Ob eine Ankündigung gemäß § 3 UWG als irreführend zu beanstanden ist, hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Aussage bildet (st. Rspr., vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 106/81, GRUR 1983, 654, 655 = WRP 1983, 668 - Kofferschaden).
  • LG Düsseldorf, 29.03.2018 - 37 O 37/17
    Die Werbung muss so abgefasst sein, dass der Leser, der sich auf sie verlässt, nicht getäuscht wird (BGH GRUR 83, 654, 656 - Kofferschaden; Ohly / Sosnitza, a.a.O., Rn 130 ff.).
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