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   BGH, 14.02.1985 - I ZR 20/83   

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https://dejure.org/1985,1673
BGH, 14.02.1985 - I ZR 20/83 (https://dejure.org/1985,1673)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - I ZR 20/83 (https://dejure.org/1985,1673)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - I ZR 20/83 (https://dejure.org/1985,1673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werbung mit den Angaben "Die schönsten und komfortabelsten Farbfernsehgeräte der Welt" als irreführende Tatsachenbehauptung - Geeignetheit einer Unterwerfungserklärung unter eine Vertragsstrafe zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr - Bemessung des Bestimmungsrahmens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315, § 339
    Vertragsstrafe bis zu ... II; Bemessung einer Vertragsstrafe bei durch einen Höchstbetrag begrenztem Bestimmungsrecht des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2021
  • MDR 1985, 733
  • GRUR 1985, 937
  • afp 1985, 308
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 123/82

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterwerfungserklärung

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 20/83
    Zur Frage der Bemessung des Bestimmungsrahmens, wenn bei einem der Höhe nach unbestimmten Vertragsstrafeversprechen das Bestimmungsrecht des Gläubigers durch einen Höchstbetrag begrenzt wird (Ergänzung zu BGH Urt. v. 12.07.1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155 = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu ... I).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12.7.1984 - I ZR 123/82 (WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu ... I) entschieden, daß eine Unterwerfungserklärung auch dann zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet sein kann, wenn die versprochene Vertragsstrafe der Höhe nach unbestimmt und im Zuwiderhandlungsfall vom Gläubiger festzusetzen ist, und daß dies unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen auch dann gelten kann, wenn das Bestimmungsrecht des Gläubigers durch eine Obergrenze beschränkt sein soll.

    Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wäre hier das Angebot einer Vertragsstrafe mit einem festen Betrag von erheblich unter 3.000,00 DM ausreichend und angemessen gewesen, so daß auch bei Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 12.7.1984 (aaO) gegebenen Anhaltspunkte die Beurteilung des hier abgegebenen Zahlungsversprechens bis zu 3.000,00 DM als ausreichend für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden kann.

    Das Berufungsgericht brauchte schließlich unter den hier gegebenen Umständen die Ernstlichkeit des Unterlassungswillens auch nicht deshalb anzuzweifeln, weil die Beklagte ihre Erklärung nicht unwiderruflich und nicht mit zum Ausdruck gebrachtem Bindungswillen auch über die Annahmefrist des § 147 BGB hinaus abgegeben hat (vgl. BGH Urt. v. 15.03.1984 - I ZR 74/82, GRUR 1984, 593, 595 = WRP 1984, 394 - adidas-Sportartikel; Urt. v. 12.07.1984 - I ZR 123/82, WRP 1985, 22, 24 - Vertragsstrafe bis zu ... I).

  • BGH, 15.03.1984 - I ZR 74/82

    Anforderungen an die Bevorratung einer beworbenen Ware; Umfang der

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 20/83
    Das Berufungsgericht brauchte schließlich unter den hier gegebenen Umständen die Ernstlichkeit des Unterlassungswillens auch nicht deshalb anzuzweifeln, weil die Beklagte ihre Erklärung nicht unwiderruflich und nicht mit zum Ausdruck gebrachtem Bindungswillen auch über die Annahmefrist des § 147 BGB hinaus abgegeben hat (vgl. BGH Urt. v. 15.03.1984 - I ZR 74/82, GRUR 1984, 593, 595 = WRP 1984, 394 - adidas-Sportartikel; Urt. v. 12.07.1984 - I ZR 123/82, WRP 1985, 22, 24 - Vertragsstrafe bis zu ... I).
  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 144/21

    Wegfall der Wiederholungsgefahr III - Wegfall der Wiederholungsgefahr bei

    Soweit die Revision meint, eine Verpflichtung nach Art des "Hamburger Brauchs" ohne Angabe einer Mindeststrafe benachteilige den Gläubiger in unzumutbarer Weise, weil ihm damit das Risiko der Bestimmung der "angemessenen" Vertragsstrafe gemäß §§ 315 ff. BGB sowie eines nachfolgenden Rechtsstreits darüber aufgebürdet werde, hat sich der Bundesgerichtshof mit diesem Einwand im Grundsatz bereits in den Entscheidungen "Vertragsstrafe bis zu ... I" und "Vertragsstrafe bis zu ... II" befasst, ihn aber im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - I ZR 123/82, GRUR 1985, 155 [juris Rn. 15 f.] = WRP 1985, 22 - Vertragsstrafe bis zu ... I; Urteil vom 14. Februar 1985 - I ZR 20/83, GRUR 1985, 937 [juris Rn. 16] = WRP 1985, 404 - Vertragsstrafe bis zu ... II; BGH, GRUR 1990, 1051 [juris Rn. 17] - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).

    Daran hält der Senat fest, zumal das Bestimmungsrecht der Klägerin im Streitfall nicht durch eine Obergrenze beschränkt ist (vgl. BGH, GRUR 1985, 937 [juris Rn. 16] - Vertragsstrafe bis zu ... II).

  • OLG Hamburg, 26.09.2007 - 5 U 165/06

    Trennung von "eigenen" und "fremden" Inhalten

    Das Angebot einer Vertragsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe, wobei es dem Gläubiger überlassen bleibt, innerhalb der festgelegten Rahmens die für die konkrete Zuwiderhandlung angemessenen Vertragsstrafe zu bestimmen, kann je nach Sachlage geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen (BGH GRUR 85, 155, 157 - Vertragsstrafe bis zu ...I; BGH GRUR 85, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ...II).

    Verpflichtet sich der Schuldner, eine bestimmte Handlung unter Übernahme einer Vertragsstrafe künftig zu unterlassen, so kann einer solchen Verpflichtung im Regelfall im Wege der Auslegung entnommen werden, dass die Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" versprochen wird, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Verpflichtung erklärt ist (BGH GRUR 85, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ....II).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2008 - 11 U 28/07

    Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene

    Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt (BGH GRUR 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II).

    Als ungefährer Richtwert einer Obergrenze für den Regelfall wird zu Recht das Doppelte des im jeweiligen Fall angemessenen festen Betrages einer Vertragsstrafe genannt (BGH GRUR 1985, 155, 157 - Vertragsstrafe bis zu ... I; 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II).

  • OLG Brandenburg, 29.04.2014 - 6 U 10/13

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters: Wirksamkeit von

    Zudem ist das Ausmaß der Wiederholungsgefahr, das bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe insbesondere zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1985 - I ZR 20/83, GRUR 1985, 937 - Vertragsstrafe bis zu II., Rn. 16; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.143), angesichts des Umstandes, dass die Beklagte gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, nicht als gering anzusetzen.
  • OLG Nürnberg, 09.05.2023 - 3 U 3524/22

    Abgabe einer nicht hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung auf

    Um diesen Umständen Rechnung zu tragen und die Nachteile für den Gläubiger auszugleichen, muss die Obergrenze grundsätzlich die im Regelfall angemessene (und alternativ fest zu bestimmende) Vertragsstrafe zumindest um das Doppelte übersteigen (Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, § 13a Rn. 7; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, UWG § 13a Rn. 14; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 13a Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, I ZR 123/82, GRUR 1985, 155 (157) - "Vertragsstrafe bis zu..."; BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 - I ZR 20/83, GRUR 1985, 937 (938) - "Vertragsstrafe bis zu... II"; Ahrens, GRUR 1985, 157 (158); GRUR 1985, 938 (939)).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die versprochene Vertragsstrafe von bis zu 1.500,00 EUR unter Berücksichtigung der in § 13 a Abs. 3 UWG n.F. vorgesehenen Deckelung noch nach dem 2. Dezember 2020 als ausreichend anzusehen war, um den bei Kombination des "Neuen Hamburg Gebrauchs" mit einer "Obergrenze" gebotenen Anforderungen zu genügen (dazu Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, § 13a Rn. 7; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, UWG § 13a Rn. 14; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 13a Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, I ZR 123/82, GRUR 1985, 155 (157) - "Vertragsstrafe bis zu..."; BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 - I ZR 20/83, GRUR 1985, 937 (938) - "Vertragsstrafe bis zu... II"; Ahrens, GRUR 1985, 157 (158); GRUR 1985, 938 (939)) und dass § 13 a Abs. 4 UWG n.F. Vertragsstrafenvereinbarungen in Fällen der vorliegenden Art gegenüber einem Mitbewerber untersagt.

  • OLG München, 23.07.2003 - 21 U 2918/03

    Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer

    Es wird deshalb heute weitgehend und zutreffend die Auffassung vertreten, dass eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr auch dann beseitigt, wenn sie vom Verletzten nicht angenommen wird (vgl. BGH in BGHZ 90, 113/126 f. = NJW 1984, 1607/1615 - Bundesbahnplanungsvorhaben; BGH GRUR 1985, 937/938 = NJW 1985, 191 - Vertragsstrafe bis zu ... I; GRUR 1996, 290/292; Baur a.a.O., Abschnitt H Rn. 262 = S. 726; Fritzsche, a.a.O., S. 164 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 339 = S. 288; Steffen a.a.O., § 6 LPG Rn. 267; Teplitzky, a.a.O., Kap. 8, Rn. 36; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 12.20 ff. = S. 630 f.).
  • LG Karlsruhe, 19.04.2017 - 14 O 69/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO

    Die Angemessenheit der Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Ausmaß der Wiederholungsgefahr ab (vgl. BGH GRUR 1985, 937).
  • KG, 20.01.1987 - 5 U 5025/86

    Verstoß einer Werbung gegen Wettbewerbsvorschriften ; Erlass einer einstweiligen

    Dem steht die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (BGH GRUR 1985, 155, 157 - Vertragsstrafe bis zu ... I; BGH GRUR 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II).
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