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   BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90   

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https://dejure.org/1992,72
BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90 (https://dejure.org/1992,72)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1992 - I ZR 259/90 (https://dejure.org/1992,72)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - I ZR 259/90 (https://dejure.org/1992,72)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Apothekenpflichtige Arzneimittel - Verwechslungsgefahr - Kennzeichnungskraft - Schützende Kennzeichnung - Gesamtbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 31
    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner Bestandteile

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 787
  • MDR 1993, 524
  • GRUR 1993, 118
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist uneingeschränkt zulässig, da es sich bei der zur Beurteilung stehenden Frage der Verwechslungsgefahr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle m.w.N.; BGHZ 113, 115, 124 - SL; zuletzt wieder BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Verwechslungsgefahr maßgeblich nicht nur durch den - von Fachkreisen kritischer als von Laien gesehenen - Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, sondern auch durch deren Kennzeichnungskraft und insbesondere durch den Grad der Warennähe bestimmt wird und daß zwischen diesen drei Bestimmungsfaktoren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wechselwirkung besteht, nach der der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. schon BGH GRUR 1956, 172, 176 - Magirus, insoweit nicht in BGHZ 19, 23; ferner BGH, Urt. v. 9.2. 1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; BGHZ 113, 115, 124 f. - SL m.w.N.; weitere Nachweise in Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 321 f. in Fn. 414).

    Schon deshalb konnte das Berufungsgericht eine sichere Grundlage für die Beantwortung der Verwechslungsgefahr nicht gewinnen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3. 1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 unter C, 4 - Teekanne II m.w.N.; BGHZ 113, 115, 125 - SL).

    Bestehen - wie vorliegend - beide zu vergleichenden Kennzeichnungen aus mehreren Bestandteilen und sind nur einzelne dieser Teile verwechslungsfähig, so kommt es darauf an, ob ihr übereinstimmender Teil in der beanstandeten Gesamtbezeichnung eine gewisse selbständig kennzeichnende Stellung hat und darin nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an die zu schützende Kennzeichnung wachzurufen (vgl. BGH aaO. GRUR 1990, 367, 369 unter 11, 1 - alpi/Alba Moda m.w.N.; BGHZ 113, 115, 125 - SL; st. Rspr. ).

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist uneingeschränkt zulässig, da es sich bei der zur Beurteilung stehenden Frage der Verwechslungsgefahr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle m.w.N.; BGHZ 113, 115, 124 - SL; zuletzt wieder BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib).

    Maßgeblich für die Verwechselbarkeit zweier Bezeichnungen ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Gesamteindruck, den sie vermitteln (vgl. BGH aaO. GRUR 1990, 450, 452 f. [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda).

    Danach treten im Gesamteindruck einer Bezeichnung regelmäßig schon die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. BGH, Urt. v. 2.2. 1973 - I ZR 81/71, GRUR 1974, 30, 31 - Erotex; BGH aaO. GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Maßgeblich für die Verwechselbarkeit zweier Bezeichnungen ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Gesamteindruck, den sie vermitteln (vgl. BGH aaO. GRUR 1990, 450, 452 f. [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda).

    Bestehen - wie vorliegend - beide zu vergleichenden Kennzeichnungen aus mehreren Bestandteilen und sind nur einzelne dieser Teile verwechslungsfähig, so kommt es darauf an, ob ihr übereinstimmender Teil in der beanstandeten Gesamtbezeichnung eine gewisse selbständig kennzeichnende Stellung hat und darin nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an die zu schützende Kennzeichnung wachzurufen (vgl. BGH aaO. GRUR 1990, 367, 369 unter 11, 1 - alpi/Alba Moda m.w.N.; BGHZ 113, 115, 125 - SL; st. Rspr. ).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Verwechslungsgefahr maßgeblich nicht nur durch den - von Fachkreisen kritischer als von Laien gesehenen - Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, sondern auch durch deren Kennzeichnungskraft und insbesondere durch den Grad der Warennähe bestimmt wird und daß zwischen diesen drei Bestimmungsfaktoren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wechselwirkung besteht, nach der der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. schon BGH GRUR 1956, 172, 176 - Magirus, insoweit nicht in BGHZ 19, 23; ferner BGH, Urt. v. 9.2. 1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; BGHZ 113, 115, 124 f. - SL m.w.N.; weitere Nachweise in Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 321 f. in Fn. 414).
  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 171/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Dies gilt erst recht, wenn die Übereinstimmungen - wie vorliegend - quantitativ deutlich überwiegen und außerdem den Wortanfang bilden; denn letzterem pflegt der Verkehr regelmäßig jedenfalls dann stärkere Beachtung zu schenken, wenn die Wortendung ihrerseits - etwa wegen ihres häufigen Vorkommens oder aus anderen Gründen - für den Verkehr wenig einprägsam ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1956 - I ZR 171/54, GRUR 1957, 339, 341 f. - Venostasin/Topostasin; BGH, Urt. v. 21.2. 1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Soweit das Berufungsgericht eine Schwächung dieser Kennzeichnungskraft durch zwei andere Zeichen angenommen hat, kann dem - unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt durchweg um Zeichen für Arzneimittel handelt - schon deshalb nicht beigetreten werden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Umfang der Benutzung und damit zum Grad der Eignung zur Schwächung getroffen hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 46, 152, 156 [BGH 13.07.1966 - Ib ZB 6/65] - Vitapur sowie Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 349 m. umfangr. w. N. in Fn. 437-440).
  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 24/90

    Verwechslungsgefahr bei Branchen-und Warenidentität - "dib"

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist uneingeschränkt zulässig, da es sich bei der zur Beurteilung stehenden Frage der Verwechslungsgefahr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle m.w.N.; BGHZ 113, 115, 124 - SL; zuletzt wieder BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib).
  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 81/71

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Verwendung des Wortes

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Danach treten im Gesamteindruck einer Bezeichnung regelmäßig schon die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. BGH, Urt. v. 2.2. 1973 - I ZR 81/71, GRUR 1974, 30, 31 - Erotex; BGH aaO. GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle).
  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74

    Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Dies gilt erst recht, wenn die Übereinstimmungen - wie vorliegend - quantitativ deutlich überwiegen und außerdem den Wortanfang bilden; denn letzterem pflegt der Verkehr regelmäßig jedenfalls dann stärkere Beachtung zu schenken, wenn die Wortendung ihrerseits - etwa wegen ihres häufigen Vorkommens oder aus anderen Gründen - für den Verkehr wenig einprägsam ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1956 - I ZR 171/54, GRUR 1957, 339, 341 f. - Venostasin/Topostasin; BGH, Urt. v. 21.2. 1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan m.w.N.).
  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

    Auszug aus BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90
    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Verwechslungsgefahr maßgeblich nicht nur durch den - von Fachkreisen kritischer als von Laien gesehenen - Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, sondern auch durch deren Kennzeichnungskraft und insbesondere durch den Grad der Warennähe bestimmt wird und daß zwischen diesen drei Bestimmungsfaktoren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wechselwirkung besteht, nach der der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. schon BGH GRUR 1956, 172, 176 - Magirus, insoweit nicht in BGHZ 19, 23; ferner BGH, Urt. v. 9.2. 1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; BGHZ 113, 115, 124 f. - SL m.w.N.; weitere Nachweise in Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rdn. 321 f. in Fn. 414).
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86

    "Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne;

  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 71/89

    "frei öl"; Prägung eines Wortbildzeichens; Feststellung des Bekanntheitsgrads;

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 150/86

    "Herzsymbol"; Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols mit einem stilisierten

  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Rechtsfrage der Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht nur auf den vom Berufungsgericht geprüften Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen und auf die Aufmerksamkeit an, mit der der Verkehr diesen begegnet; vielmehr wird die Verwechslungsgefahr auch durch die Kennzeichnungskraft der zu schützenden Bezeichnung und insbesondere durch die Warennähe der bezeichneten Produkte mitbestimmt, wobei eine Wechselwirkung dergestalt besteht, daß der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 259/90, GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; BGH, Urt. v. 1.7.1993 - I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana, jeweils m.w.N.; gerade dieser maßgebliche Gedanke wird in der an beiden Urteilen jüngst geübten Kritik - vgl. Hebeis, GRUR 1994, 490 ff. - weitgehend vernachlässigt).

    Ohne deren Feststellung fehlt es jedoch an einer sicheren Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (vgl. BGHZ 113, 115, 125 - SL; BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 - Teekanne II m.w.N.; BGH GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 695 = NJW-RR 1993, 553 - apetito/apitta).

    Die dadurch begründete außerordentliche Nähe der bezeichneten Erzeugnisse hat in der Urteilsbegründung aber nicht die ihr im Gesamtzusammenhang der Prüfung zukommende Bedeutung gefunden; insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner allein vorgenommenen Prüfung der Unterscheidbarkeit und der Gewichtung der für diese als maßgeblich erachteten Unterscheidungsbereitschaft der angesprochenen Verkehrskreise nicht berücksichtigt, daß selbst Fachkreise - ungeachtet ihrer grundsätzlichen Gewöhnung an ähnliche Bezeichnungen im Arzneimittelbereich - nicht damit zu rechnen pflegen, daß selbst zwei Arzneimittel mit identischem Indikationsgebiet und mit gleichem Wirkstoff von unterschiedlichen Herstellern unter Bezeichnungen angeboten werden, die sich - wie hier "Indorektal" und "IndoHexal" - nach Klang und Bildwirkung nur geringfügig unterscheiden, weil sie - was auch das Berufungsgericht (BU S. 14) nicht verkannt hat - akustisch und schriftlich weitgehende Übereinstimmungen aufweisen (vgl. BGH GRUR 1993, 118, 119 f. - Corvaton/Corvasal); denn solche Fälle werden - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden kann - allenfalls so selten auftreten, daß sie kaum Einfluß auf die Erwartungen des Verkehrs gewinnen können (vgl. auch insoweit BGH aaO. - Corvaton/Corvasal).

    Zwar beanstandet die Revision zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die vorliegend für beide Arzneimittel, um deren Bezeichnung es geht, bestehende Rezeptpflicht sei zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich auf das Unterscheidungsvermögen der Ärzte und Apotheker abzustellen; denn es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß bei Bezeichnungen von Arzneimitteln, die rezeptpflichtig sind und deren Auswahl daher vom Arzt und Apotheker zu verantworten ist, jedenfalls überwiegend auf die Verwechslungsgefahr in diesen Fachkreisen abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 259/90, GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, Beschlußabdr. S. 7 - TRILO-PIROX, jeweils m.w.N.).

    Außerdem stimmen die jeweils letzten Buchstaben (-al) sowie die Wortanfänge, die durch den hellen Vokal "i" einen besonderen Akzent und Aufmerksamkeitswert erlangen (vgl. BGH aaO., GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib), ebenfalls völlig überein, wobei besonders letzteres deshalb bedeutsam ist, weil der Verkehr erfahrungsgemäß Wortanfänge stärker zu beachten pflegt als nachfolgende Wortteile (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan; BGH aaO. GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal, jeweils m.w.N.) und weil dies in besonderem Maße dann gilt, wenn dieser Wortanfang klanglich durch einen hellen Vokal gegenüber dunkler klingenden Nachsilben hervorgehoben und besser erkennbar gemacht wird (vgl. BGH aaO. - dipa/dib).

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist hier - wie im gesamten Kennzeichnungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1991 - I ZR 71/89, GRUR 1992, 48, 52 - frei öl) - eine Rechtsfrage (st. Rspr.; vgl. BGHZ 113, 115, 124 - SL; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle; Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib; Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 259/90, GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede (vgl. BGH, Urt. v. 2.2. 1973 - I ZR 81/71, GRUR 1974, 30, 31 - Erotex; BGH aaO - St. Petersquelle; BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 259/90I ZR 259/90, GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal), zumal wenn sie quantitativ gegenüber dem unterscheidenden Teil überwiegen (BGH aaO - Corvaton/Corvasal).

    Danach liegt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zweisilbige Kennzeichnung der Klägerin in der dreisilbigen Bezeichnung der Beklagten identisch enthalten ist und unterscheidend somit allein die Vorsilbe "Scho" und die abweichende Silbenzahl wirken können, eine Verwechslungsgefahr schon im engeren Sinne zumindest dann sehr nahe, wenn die beiden Zeichen dem Verkehr als Bezeichnungen von Waren begegnen, die miteinander nicht nur gleichartig im weiteren Sinne, sondern - wie vorliegend - teils identisch sind und sich im übrigen auch sehr nahekommen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zur Wechselwirkung der einzelnen Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr, vgl. dazu schon BGHZ 19, 23, 26 - Magirus und aus jüngerer Zeit wieder BGHZ 113, 115, 124 - SL; BGH aaO, GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91I ZR 19/91, NJW-RR 1993, 553, 554 - apetito/apitta) wächst die Verwechslungsgefahr mit der Nähe der bezeichneten Waren.

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