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   EuGH, 03.02.1981 - 90/79   

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https://dejure.org/1981,857
EuGH, 03.02.1981 - 90/79 (https://dejure.org/1981,857)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.1981 - 90/79 (https://dejure.org/1981,857)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 1981 - 90/79 (https://dejure.org/1981,857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1 . FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHEIDUNG

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Vertragsverletzungsklage der Kommission wegen eines Verstoßes Frankreichs gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 113 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 950/68 durch die Erhebung von Abgaben auf die Einfuhr Reprografischer Geräte; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 12; EWG-Vertrag Art. 95
    1. FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHEIDUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1981, 631
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Nach dem System des Vertrages könne ein und dieselbe Abgabe nicht zugleich zu den Abgaben mit zollgleicher Wirkung und zu den inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 gehören, da erstere schlicht und einfach verboten seien, während sich Artikel 95 bezüglich der letztgenannten darauf beschränke, die Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber einheimischen Waren zu verbieten (Urteil des gerichtshofes vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595).

    Wie der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, a. a. O.) klargestellt habe, schließe der Umstand, daß das Erzeugnis allein wegen des Überschreitens der Grenze mit einer Abgabe belastet werde, die Erhebung einer inländischen Abgabe zu Lasten des einheimischen Erzeugnisses aus.

    Die französische Regierung weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine steuerliche Abgabe mit allen Merkmalen einer inländischen Abgabe dennoch eine Abgabe gleicher Wirkung darstellen könne, wenn ein solcher auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag ausschließlich dazu bestimmt sei, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kämen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben werde (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Juni 1975, Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 711, und vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595).

    Zum Begriff der steuerähnlichen Abgabe bezieht sich die französische Regierung auf das Urteil vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig), in dem deutlich zwischen Abgaben zollgleicher Wirkung und inländischen Abgaben unterschieden werde.

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. März 1977 (Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557) eindeutig klargestellt, daß der Erhebungszeitpunkt unerheblich sei; entscheidend sei, daß die Abgabe allein wegen des Überschreitens der Grenze erhoben werde und damit die Erhebung der gleichen Abgabe auf ein einheimisches Erzeugnis ausgeschlossen sei.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 (Rechtssache 74/76 Iannelli, Slg. 1977, 557) folge schließlich, daß eine Abgabe, die inländische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach gleichen Kriterien erfasse und somit als solche unter Artikel 95 falle, lediglich dem in dieser Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbot genügen müsse.

    a) Es gebe zwar keine erschöpfende Definition dieses Begriffes, doch sei dieser vom Gerichtshof mit dem Ausdruck "allgemeine inländische Gebührenregelung" (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Januar 1977, Rechtssache 46/76, Baubuis, Slg. 1977, 5) oder auch dem Ausdruck "allgemeine inländische Steuerregelung" (Urteil vom 22. März 1977, Rechtsache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557) näher umschrieben worden; es müsse sich also um ein Abgabensystem handeln, "das unterschiedslos alle Arten inländischer und eingeführter Waren erfaßt", wie die Umsatzsteuer, um die es im Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1968 (Rechtssache 31/67 Stier, Slg. 1968, 351) gegangen sei.

  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Ohne Zweifel sei zu berücksichtigen, daß selbst beim Fehlen gleichartiger einheimischer Erzeugnisse eine Abgabe auf diese Erzeugnisse als eine inländische Abgabe im Sinne des Artikel 95 angesehen werden müsse, wenn sie Bestandteil einer "allgemeinen inländischen Abgabe" sei (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969, Rechtssache 24/68 Kommission/ Italienische Republik, Slg. 1969, 193).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungem ausdrücklich zugelassen, nämlich dann, wenn die fragliche Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968, Rechtssache 7/67, Wöhrmann, Slg. 1968, 267, und Rechtssache 13/67, Becher, Slg. 1968, 281; Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssache 24/68 Kommission/Italien, Slg. 1969, 193; Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssachen 2 und 3/69, Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211).

  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Eine Abgabe könne jedoch selbst dann, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sei, die inländische und eingeführte Waren systematisch nach denselben Kriterien erfasse, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, wenn sie offensichtlich ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt sei, die im wesentlichen den einheimischen Erzeugnissen zugute kämen, so daß für diese die Abgabenlast ausgeglichen werde; bei einer derartigen Abgabe handelte es sich nur scheinbar um eine inländische Abgabenregelung (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973, Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; Urteil vom 18. Juni 1975, Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699; Urteil vom 25. Mai 1977, Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987).

    Die französische Regierung weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine steuerliche Abgabe mit allen Merkmalen einer inländischen Abgabe dennoch eine Abgabe gleicher Wirkung darstellen könne, wenn ein solcher auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag ausschließlich dazu bestimmt sei, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kämen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben werde (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Juni 1975, Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 711, und vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595).

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Das Unterscheidungsmerkmal folge völlig logisch aus dieser zweigleisigen Regelung; im Urteil vom 25. Januar 1977 (Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5) habe der Gerichtshof dies wie folgt ausgedrückt: "Eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird.

    a) Es gebe zwar keine erschöpfende Definition dieses Begriffes, doch sei dieser vom Gerichtshof mit dem Ausdruck "allgemeine inländische Gebührenregelung" (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Januar 1977, Rechtssache 46/76, Baubuis, Slg. 1977, 5) oder auch dem Ausdruck "allgemeine inländische Steuerregelung" (Urteil vom 22. März 1977, Rechtsache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557) näher umschrieben worden; es müsse sich also um ein Abgabensystem handeln, "das unterschiedslos alle Arten inländischer und eingeführter Waren erfaßt", wie die Umsatzsteuer, um die es im Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1968 (Rechtssache 31/67 Stier, Slg. 1968, 351) gegangen sei.

  • EuGH, 25.05.1977 - 77/76

    Cucchi / Avez

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Eine Abgabe könne jedoch selbst dann, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sei, die inländische und eingeführte Waren systematisch nach denselben Kriterien erfasse, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, wenn sie offensichtlich ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt sei, die im wesentlichen den einheimischen Erzeugnissen zugute kämen, so daß für diese die Abgabenlast ausgeglichen werde; bei einer derartigen Abgabe handelte es sich nur scheinbar um eine inländische Abgabenregelung (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973, Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; Urteil vom 18. Juni 1975, Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699; Urteil vom 25. Mai 1977, Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987).

    Eine unter Artikel 95 fallende Abgabe könne dennoch als Abgabe mit gleicher Wirkung angesehen werden, wenn sie, obgleich sie inländische und eingeführte Erzeugnisse nach gleichen Kriterien erfasse, "ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen" (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1977, Rechtssache 77/76, Cucchi, a. a. O.).

  • EuGH, 04.04.1968 - 31/67

    Stier / Hauptzollamt Hamburg-Ericus

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    a) Es gebe zwar keine erschöpfende Definition dieses Begriffes, doch sei dieser vom Gerichtshof mit dem Ausdruck "allgemeine inländische Gebührenregelung" (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Januar 1977, Rechtssache 46/76, Baubuis, Slg. 1977, 5) oder auch dem Ausdruck "allgemeine inländische Steuerregelung" (Urteil vom 22. März 1977, Rechtsache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, 557) näher umschrieben worden; es müsse sich also um ein Abgabensystem handeln, "das unterschiedslos alle Arten inländischer und eingeführter Waren erfaßt", wie die Umsatzsteuer, um die es im Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1968 (Rechtssache 31/67 Stier, Slg. 1968, 351) gegangen sei.
  • EuGH, 25.05.1977 - 105/76

    Interzuccheri

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Der vorliegende Fall unterscheide sich im übrigen deutlich von demjenigen der klassischen steuerähnlichen Abgaben, über die der Gerichtshof in der Rechtssache 105/76 (Urteil vom 25. Mai 1977, 1nterzuccheri, Slg. 1977, 1029) zu entscheiden gehabt habe.
  • EuGH, 04.04.1968 - 7/67

    Woehrmann / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungem ausdrücklich zugelassen, nämlich dann, wenn die fragliche Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968, Rechtssache 7/67, Wöhrmann, Slg. 1968, 267, und Rechtssache 13/67, Becher, Slg. 1968, 281; Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssache 24/68 Kommission/Italien, Slg. 1969, 193; Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssachen 2 und 3/69, Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211).
  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.02.1981 - 90/79
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungem ausdrücklich zugelassen, nämlich dann, wenn die fragliche Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968, Rechtssache 7/67, Wöhrmann, Slg. 1968, 267, und Rechtssache 13/67, Becher, Slg. 1968, 281; Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssache 24/68 Kommission/Italien, Slg. 1969, 193; Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssachen 2 und 3/69, Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211).
  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 11.10.1973 - 39/73

    Rewe Zentralfinanz / Landwirtschaftskammer Westphalen-Lippe

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

    Wie im Urteil Kommission/Frankreich in kennzeichnender Weise hervorgehoben, hat der "Gerichtshof ... jedoch anerkannt, daß selbst eine Abgabe, die bei Fehlen eines gleichen oder gleichartigen inländischen Erzeugnisses auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis erhoben wird, keine Maßnahme gleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst"(10).

    25 Dieser Standpunkt in der Frage des Vorliegens eines Systems erklärt übrigens, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Frankreich das Vorliegen eines solchen Systems selbst dann anerkannt hat, wenn es um Abgaben nicht auf ähnliche Erzeugnisse, sondern für eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte geht, die zudem unter verschiedene Zollvorschriften fallen(23).

    Es ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich, obwohl die betreffende Abgabe eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte traf, denen jedoch ausser anderen besonderen Verwendungsmöglichkeiten gerade ihre Bestimmung gemeinsam war, für Zwecke der Reprographie genutzt zu werden(26), bei der Prüfung der Frage, ob die betreffende Abgabe Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, ganz besonderen Wert auf die Geschichte ihrer Entstehung und auf ihren Zweck gelegt und darauf hingewiesen hat, daß diese Abgabe zu einer Steuerregelung gehört, "die auf eine Lücke zurückzuführen ist, welche durch die zunehmende Verwendung der Reprographie in den Bestimmungen zum Schutze der Rechte von Buchautoren und -verlegern entstanden ist, und die die Benutzer dieser Verfahren als Ausgleich für die normalerweise zu tragende Belastung wenigstens mittelbar belasten soll"(27).

    (8) - Vgl. z. B. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 28), vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80 (Kortmann, Slg. 1981, 251, Randnr. 18), vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79 (Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 13) und vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnr. 9).

    (10) - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 14).

    Vgl. auch Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 334, Nr. 1 des Urteilstenors, sowie Urteil Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 15. Es ist darauf hinzuweisen, daß das letztgenannte Urteil mit der Klarstellung, daß das Fehlen einer inländischen Erzeugung nicht notwendig zu dem Schluß führt, daß man es mit einer Abgabe zollgleicher Wirkung zu tun hat, insbesondere wenn die Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, im Kern den allgemeinen Grundsatz geleugnet hat, wonach, wenn eine inländische Erzeugung fehlt, eine Abgabe zollgleicher Wirkung vorliegt.) Schließlich muß, wie noch auszuführen sein wird, eine Abgabe, um unter Artikel 95 des Vertrages zu fallen, Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sein, was nicht notwendig besagt, daß es einheimische Erzeugnisse geben müsste, die mit den besteuerten eingeführten Erzeugnissen übereinstimmten oder ihnen glichen.

    (16) - Vgl. zu dieser Einbeziehung in einen öffentlich-rechtlichen Mechanismus auch Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 16).

    (23) - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 17), das eine Gebühr für Reprographiegeräte betraf.

    (27) - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 16).

    (31) - Vgl. das Kriterium im Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8).

    (53) - Vgl. u. a. Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597, Randnr. 6) sowie die in Fußnote 6 zitierten Urteile Haahr Petroleum (Randnr. 29) und Outokumpu (Randnr. 30).

    (65) - Vgl. Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 7).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung in dem Umstand liegt, dass sie speziell das ausländische Erzeugnis, nicht aber das gleichartige inländische trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 12 und 13, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass eine Abgabe, die bei Fehlen eines gleichen oder gleichartigen inländischen Erzeugnisses auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis erhoben wird, keine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 14, sowie CRT France International, C-109/98, EU:C:1999:199, Rn. 13).

  • OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05

    Vergütungspflicht von PCs; Höhe der angemessenen Vergütung

    Der Wettbewerbsnachteil, der sich daraus möglicherweise für die Beklagte als inländischer Hersteller bzw. Importeur von PCs im Vergleich zu ausländischen Herstellern ergibt und auf den die Beklagte aufmerksam macht, ist aus dem vorstehend genannten Grund europarechtlich hinzunehmen (vgl. EuGH GRUR Int 1981, 631, 632 - Reprografieabgabe; Schulze, GRUR 2005, 828, 835 und Fn. 60; vgl. auch Richters/Schmitt aaO 474, die ausführen, dass eine Behinderung des freien Warenverkehrs infolge einer Gerätevergütung für PCs aufgrund von Art. 30 EG gerechtfertigt ist).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1986 - 193/85

    Cooperativa Co-Frutta Srl gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. -

    16. Dies wurde bekanntlich angenommen - lassen Sie mich das auch noch sagen - in der Rechtssache 90/79 (in der es um eine französische Abgabe auf reprographische Geräte wegen der Möglichkeit der Nutzung dieser Technik ging), und zwar offensichtlich in der Erkenntnis, daß eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte erfaßt wird, die unter verschiedene Zollbestimmungen fallen.

    _ Urteil vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Französische Republik, Slg. 1981, 283.7 - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1983, 3573.

    - Von besonderer Bedeutung ist das bereits erwähnte Urteil in der Rechtssache 90/79 zu der französischen Abgabe auf Reprographiegeräte, und zwar deswegen, weil es deutlich macht, daß die Entstehungsgeschichte einer Regeimig und der mit ihr verfolgte Zweck für die Beurteilung von Bedeutung sind (in dem genannten Fall wurde so klar, daß es um eine Steuerregelung ging, die auf eine Lücke zurückzuführen ist, welche durch die zunehmende Verwendung der Reprographie in den Bestimmungen zum Schutze der Rechte von Buchautoren und Verlegern entstanden ist, und die die Benutzer dieser Verfahren als Ausgleich für die normalerweise zu tragende Belastung wenigstens mittelbar belasten soll - Slg. 1981, 302, Randnr. 16).

    24. - Von Bedeutung ist zum anderen ein weiterer für das Urteil in der Rechtssache 90/79 wichtiger Gesichtspunkt (bekanntlich ging es damals um eine Abgabe für eine Reihe von höchst unterschiedlichen Geräten - Randnr. 17 des Urteils), namentlich wenn man sich daneben die Besonderheiten des in der Rechtssache 158/82 behandelten dänischen Falls ansieht, in dem wegen der begrenzten Anzahl der erfaßten Erzeugnisse das Vorliegen einer inländischen Abgabenregelung, die Erzeugnisgruppen systematisch erfaßt, verneint wurde.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    56 Hinzu kommt, dass finanzielle Belastungen unter Artikel 90 EG fallen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 19).
  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

    Dass eine solche Steuer allein eingeführte neue Fahrzeuge erfasst, weil es keine inländische Produktion gibt, kann nicht dazu führen, dass sie als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 25 EG und nicht als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG qualifiziert wird, da sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Fahrzeuggruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (siehe in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    17 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Abgabe keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG ist, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr.11).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    11 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt eine Abgabe, die auf ein aus einem anderen Mitgliedstaaten stammendes Erzeugnis erhoben wird, keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (Urteil vom 3. Oktober 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-109/98

    CRT France International

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll, das diese von einer inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand, daß erstere ausschließlich das eingeführte Erzeugnis als solches, die zweite aber sowohl eingeführte als auch inländische Erzeugnisse trifft (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 13.

    Der Gerichtshof hat auch anerkannt, daß eine Abgabe, die bei Fehlen eines gleichen oder gleichartigen inländischen Erzeugnisses auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis erhoben wird, keine Maßnahme gleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EG-Vertrag ist, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfaßt (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 14).

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll, das diese von einer inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, die Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79,Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 13, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-109/98, CRT France International, Slg. 1999, I-2237, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.02.1998 - C-212/96

    Chevassus-Marche

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1983 - 158/82

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 112/84

    Michel Humblot gegen Directeur des services fiscaux.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-383/01

    De Danske Bilimportører

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • EuGH, 20.03.1984 - 314/82

    Kommission / Belgien

  • LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-441/98

    Michailidis

  • EuGH, 09.11.1983 - 158/82

    Kommission / Denmark

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-517/04

    Koornstra - Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische

  • EuGH, 17.05.1983 - 132/82

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1995 - C-485/93

    Maria Simitzi gegen Dimos Kos. - Freier Warenverkehr - Steuerregelung für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1986 - 200/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • EuGH, 17.05.1983 - 133/82

    Kommission / Luxemburg

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