Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2006 - C-125/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3992
EuGH, 07.09.2006 - C-125/05 (https://dejure.org/2006,3992)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-125/05 (https://dejure.org/2006,3992)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-125/05 (https://dejure.org/2006,3992)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3992) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vulcan Silkeborg

    Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - ...

  • EU-Kommission PDF

    Vulcan Silkeborg

    Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - ...

  • EU-Kommission

    Vulcan Silkeborg

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Ausschließlichkeitsverträge

  • Wolters Kluwer

    Flexible Anpassung an Veränderungen in den Vertriebsstrukturen; Voraussetzungen für eine Umgestaltung des Vertriebsnetzes; Europarecht in Zusammenhang zu den Vertriebsvereinbarungen und Kundendienstvereinbarungen; Wirtschaftlich nachteilige Folgen für den Lieferanten im ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eine vorzeitige Kündigung des Kfz-Lieferanten nach Art. 5 Abs. 3 Kfz-GVO Nr. 1475/95 setzt voraus, dass die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes notwendig ist und mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz plausibel gerechtfertigt werden kann

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1475/95 Art. 5 Abs. 3; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vulcan Silkeborg

    Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Vulcan Silkeborg -, Kündigung durch den Lieferanten, Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes, Kündigungsfrist für den VHV, Begründung, Darlegungs- und Beweislast, Kündigung, Umstrukturierung, ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Østre Landsret vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit VW-Audi Forhandlerforeningen als Beauftragte der Vulcan Silkeborg A/S gegen Skandinavisk Motor Co. A/S

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2007, 226
  • EuZW 2007, 31 (Ls.)
  • BB 2007, 60
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.1986 - 10/86

    VAG France / Magne

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-125/05
    Die Bestimmungen dieser Verordnungen verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht dazu, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, indem sie zwingende Vorschriften aufstellten, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsklauseln unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Inhalts ihres Vertrages verpflichten würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France/Magne, Slg. 1986, 4071, Randnrn.
  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-125/05
    42 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss das Unternehmen, das eine Einzelfreistellung beantragt, nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 52).
  • EuGH, 30.04.1998 - C-230/96

    Cabour

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-125/05
    12 und 16, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-41/96, VAG, Slg. 1997, I-3123, Randnr. 16, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 47).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-41/96

    VAG-Händlerbeirat eV / SYD-Consult

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-125/05
    12 und 16, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-41/96, VAG, Slg. 1997, I-3123, Randnr. 16, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 47).
  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

    b) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgeregelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen.

    Das Sonderkündigungsrecht des Lieferanten nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 beruht auf einer Abwägung der Interessen des Lieferanten und des Händlers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637 - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S, Rdnr. 26, zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995) und ist nur für den Lieferanten vorgesehen, weil die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - die Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - typischerweise nur auf Seiten des Lieferanten entstehen.

    Der Sonderfall der Strukturkündigung mit einjähriger Frist soll es dem Lieferanten aber weiterhin ermöglichen, auf wirtschaftliche Veränderungen schnell zu reagieren und anpassungs- und leistungsfähige Strukturen zu entwickeln (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist die schon in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/1995 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145 S. 25; im Folgenden: GVO 1475/1995) enthaltene Regelung über die Strukturkündigung als Ausnahmeregelung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 27).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreter Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 39 f., und vom 30. November 2006, Rs. C-376/05, Slg. 2006, I S. 11383 = NJW 2007, 201 - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW, Rdnr. 33, 34).

    Auch der Gerichtshof bezieht sich in seiner Art. 5 Abs. 3 GVO 1475/1995 betreffenden Entscheidung auf die Antwort zu Frage 68 im Leitfaden der Kommission zur GVO 1400/2002 (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 34).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 35 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 26 ff.) sind dagegen für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (aA Ensthaler/ Gesmann-Nuissl, aaO, S. 620, vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Veelken, aaO, Rdnr. 85 m.w.N.).

  • EuGH, 26.01.2007 - C-273/06

    Auto Peter Petschenig - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb -

    Diese fügt sich in den gleichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie die Rechtssachen ein, die mit den Urteilen vom 7. September 2006, Vulcan Silkeborg (C-125/05, Slg. 2006, I-0000), und vom 30. November 2006, Brünsteiner und Hilgert (C-376/05 und C-377/05, Slg. 2006, I-0000), abgeschlossen worden sind.

    22 Der Gerichtshof hat diese Frage bereits in seinen Urteilen Vulcan Silkeborg sowie Brünsteiner und Hilgert dahin beantwortet, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 erforderlich gemacht hat.

    Eine solche Anpassung brachte also nicht automatisch die Notwendigkeit mit sich, diese Verträge im Hinblick auf das geltende nationale Recht zu kündigen oder das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren (Urteile Vulcan Silkeborg, Randnrn.

    24 Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen jedoch auch entschieden, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 dennoch in bestimmten Fällen nach Maßgabe der Besonderheiten des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes jedes einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen konnte, dass diese als eine echte Umstrukturierung des Netzes im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 betrachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vulcan Silkeborg, Randnrn.

    25 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof erläutert, dass eine "Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils davon" im Sinne dieser Vorschrift eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraussetzt, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der an diesen Strukturen Beteiligten und ihre räumliche Reichweite betreffen kann (vgl. in diesem Sinne, Urteile Vulcan Silkeborg, Randnrn.

    26 Zur Voraussetzung der "Notwendigkeit" der Umstrukturierung in Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass danach die Umstrukturierung mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können muss, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 37, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 36).

    Dagegen sind mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, in dieser Hinsicht erheblich (vgl. Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 38, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 37).

    Die Verordnung Nr. 1400/2002 hat zu wesentlichen Änderungen der mit der Verordnung Nr. 1475/95 eingeführten Gruppenfreistellungsregelung geführt, indem sie strengere Regeln für die Freistellung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, die unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fallen, vorsieht (Urteil Vulcan Silkeborg, Randnr. 54).

    32 Insbesondere wird durch die Verordnung Nr. 1400/2002 keine Gruppenfreistellung für Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs durch die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii, Buchst. d und e dieser Verordnung) bewilligt, so dass danach im Rahmen der Gruppenfreistellung die Kombination des Alleinvertriebs und des selektiven Vertriebs, die durch die Verordnung Nr. 1475/95 freigestellt war (Art. 3 Nrn. 8 bis 10 dieser Verordnung), verboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vulcan Silkeborg, Randnr. 55).

    33 Selbst wenn daher die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1475/95 nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden konnte, dass der Händler sich verpflichtete, Instandsetzung und -haltung zu gewährleisten sowie Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen zu leisten (Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung), gewährt die Verordnung Nr. 1400/2002 die Gruppenfreistellung weder für die Beschränkung der Möglichkeit für den Händler, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten untervertraglich weiterzugeben, noch für die Beschränkung der Möglichkeit für Letztere, ihre Tätigkeit auf solche Dienstleistungen zu begrenzen (Art. 4 Abs. 1 Buchstab. g und h dieser Verordnung) (Urteil Vulcan Silkeborg, Randnr. 57).

    37 Es ist jedoch Sache der nationalen Gerichte oder der Schiedsgerichte, unter Bezugnahme auf die oben gegebenen Hinweise und unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere der zu diesem Zweck von dem Lieferanten vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob die von dem Lieferanten vorgenommenen Änderungen eine solche Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes darstellen und ob diese durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 notwendig gemacht wurde (Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 64, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 33).

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 33/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Die Mitteilung von Details, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben, ist hierfür nicht erforderlich, denn dem Lieferanten werden in Bezug auf die förmliche Begründung der Kündigung nach den hier maßgeblichen Verordnungen keine besonderen Pflichten auferlegt (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 48 - juris).

    Mögliche wirtschaftliche Nachteile, die der Lieferant im Fall einer Kündigung mit zweijähriger Frist erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Urteil vom 30.11.2006, C-376/05, Rn. 36 f.; Urteil vom 07.09.2006, C- 125/05, Rn. 36-40).

    Die Beweislast für das Vorliegen des Rechtes zur Kündigung mit einjähriger Frist trägt der Lieferant (EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 42 - juris).

    In Anbetracht des Ausnahmecharakters und der gebotenen engen Auslegung der Kündigungsregelung mit nur einjähriger Frist (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 27 - juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]) sowie im Hinblick auf den mit der Kündigungsregelung gemäß Art. 3 Abs. 5 der GVO 1400/2002 verfolgten Zweck, auch einen Investitionsschutz für die Händler und Inhaber von Servicebetrieben zu gewährleisten, kann nicht schon jede Maßnahme zur Erzielung einer nur geringfügigen Verbesserung der Vertriebsstruktur eine Verkürzung der Kündigungsfrist rechtfertigen, sondern nur eine solche, die gerade auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Händler und Inhaber von Servicebetrieben an der längeren Kündigungsfrist notwendig ist, weil eine Verbesserung der Vertriebsstruktur von einigem Belang nicht annähernd durch andere Maßnahmen unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist erreicht werden kann (zum Erfordernis einer Abwägung der Interessen vgl. Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Kfz-VO, Rn. 85).

    Hingegen ist es nicht Sache der nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, aufgrund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren, in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-125/05 Rn. 35).

    Selbst wenn man annähme, die Beklagte habe zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung im Hinblick auf die Stellungnahme der EU-Kommission vom 07.07.2005 zu dem Verfahren C-127/05, in der in erster Linie auf einen Kausalzusammenhang zwischen Reorganisation und Kündigung abgestellt wird, oder wegen des Fehlens höchstrichterlicher Entscheidungen zu diesem Fragenkreis darauf vertrauen dürfen, dass ihre Strukturkündigung wirksam sei, weil es ausreiche, dass sie aufgrund ihrer freien unternehmerischen Einschätzung eine Strukturkündigung für erforderlich gehalten habe, hat die Beklagte jedenfalls nach den Entscheidungen des EuGH vom 07.09.2006 (C-125/05) sowie 30.11.2006 (C-376/05) ein berechtigtes Vertrauen in die Wirksamkeit ihrer Kündigung verloren.

  • OLG Köln, 07.12.2007 - 19 U 59/07

    Strukturkündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen ist unwirksam

    Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer außerordentlichen Kündigung ist es Sache des Lieferanten, der von seinem eng auszulegenden Recht zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr Gebrauch machen will, die Voraussetzungen dieses Kündigungsrecht darzulegen und zu beweisen (EuGH Urteil vom 07.09.2006 -C-125/05-; EuGH Urteil vom 30.11.2006 -C-376/05).

    Insbesondere respektiert der Senat die Vorgabe, dass es nicht Sache der Gerichte ist, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, aufgrund deren ein Lieferant die Entscheidung zur Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes getroffen hat, in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW), Rn. 35).

    Andererseits reicht aber allein die subjektive Beurteilung des Lieferanten, hier der Beklagten, nicht aus, um die Notwendigkeit einer Umstrukturierung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der GVO 1475/95 bzw. dem gleich lautenden Artikel 3 Abs. 5 b) ii) der GVO 1400/2002 - und damit im Sinne des Artikels XVII Ziffer 1., 2. Absatz b) des Vertragshändlervertrages - darzutun (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW), Rn. 38; EuGH, Urteil vom 30.11.2006 - C 376/05 u.a. - (BMW), NJW 2007, 201 ff., Rn.37).

    Ob in diesem Sinne die objektive Notwendigkeit der Umstrukturierung eines Vertriebsnetzes bestand, hat das mit der Sache befasste Gericht unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW), Rn.39).

    Dass der EuGH - wie die Beklagte meint - von einem engeren Sinn des Begriffs ausgegangen ist, lässt sich weder der deutschen Fassung der Urteils vom 07.09.2006 - C 125/05 - (VW) entnehmen noch kommt dies - wie der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag - in den von der Beklagten zitierten englischen, französischen und italienischen Ausfertigungen des Urteilstextes zum Ausdruck.

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 34/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Die Mitteilung von Details, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben, ist hierfür nicht erforderlich, denn dem Lieferanten werden in Bezug auf die förmliche Begründung der Kündigung nach den hier maßgeblichen Verordnungen keine besonderen Pflichten auferlegt (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 48 - juris).

    Mögliche wirtschaftliche Nachteile, die der Lieferant im Fall einer Kündigung mit zweijähriger Frist erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Urteil vom 30.11.2006, C-376/05, Rn. 36 f.; Urteil vom 07.09.2006, C- 125/05, Rn. 36-40).

    Die Beweislast für das Vorliegen des Rechtes zur Kündigung mit einjähriger Frist trägt der Lieferant (EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 42 - juris).

    In Anbetracht des Ausnahmecharakters und der gebotenen engen Auslegung der Kündigungsregelung mit nur einjähriger Frist (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 27 - juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]) sowie im Hinblick auf den mit der Kündigungsregelung gemäß Art. 3 Abs. 5 der GVO 1400/2002 verfolgten Zweck, auch einen Investitionsschutz für die Händler zu gewährleisten, kann nicht schon jede Maßnahme zur Erzielung einer nur geringfügigen Verbesserung der Vertriebsstruktur eine Verkürzung der Kündigungsfrist rechtfertigen, sondern nur eine solche, die gerade auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Händler an der längeren Kündigungsfrist notwendig ist, weil eine Verbesserung der Vertriebsstruktur von einigem Belang nicht annähernd durch andere Maßnahmen unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist erreicht werden kann (zum Erfordernis einer Abwägung der Interessen vgl. Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Kfz-VO, Rn. 85).

    Hingegen ist es nicht Sache der nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, aufgrund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren, in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-125/05 Rn. 35).

    Selbst wenn man annähme, die Beklagte habe zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung im Hinblick auf die Stellungnahme der EU-Kommission vom 07.07.2005 zu dem Verfahren C-127/05 (Anlage B 12), in der in erster Linie auf einen Kausalzusammenhang zwischen Reorganisation und Kündigung abgestellt wird, oder wegen des Fehlens höchstrichterlicher Entscheidungen zu diesem Fragenkreis darauf vertrauen dürfen, dass ihre Strukturkündigung wirksam sei, weil es ausreiche, dass sie aufgrund ihrer freien unternehmerischen Einschätzung eine Strukturkündigung für erforderlich gehalten habe, hat die Beklagte jedenfalls nach den Entscheidungen des EuGH vom 07.09.2006 (C-125/05) sowie 30.11.2006 (C-376/05) ein berechtigtes Vertrauen in die Wirksamkeit ihrer Kündigung verloren.

  • EuGH, 30.11.2006 - C-376/05

    Autohaus Hilgert - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    31 Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-125/05 (Vulcan Silkeborg, Slg. 2006, I-0000) bereits dahin beantwortet, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches eine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 nicht notwendig gemacht hat, dass dieses Inkrafttreten aber nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen konnte, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
  • OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07

    Vertragshändlervertrag: Kündigungsfrist bei der Strukturkündigung eines

    Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine einjährige befristete Kündigung, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 7.9.2006 - C 125/05 (GRUR Int. 2007, 226) - formuliert hat, nicht dargetan habe.

    Auch der EuGH vertritt die Auffassung, die Strukturkündigung bedürfe keiner Begründung (EuGH, Urteil vom 7.9.2006 - C 125/05 = GRUR Int 2007, 226).

  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 13/09

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 39 f. - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S; Slg. 2006,  I-11383 Rn. 33 f. - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni - VIII ZR 150/08, aaO).

  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 21/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 39 f. - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S; Slg. 2006, I-11383, Rn. 33 f. - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006,  I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 39 f. - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S; Slg. 2006, I-11383, Rn. 33 f. - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-421/05

    City Motors Groep - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-376/05

    Brünsteiner - Auslegung des Artikels 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich der

  • LG Köln, 07.02.2008 - 86 O 58/07

    Wirksamkeit einer Netzstrukturkündigung unter Einhaltung einer einjährigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht