Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.1978 - 3/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,295
EuGH, 10.10.1978 - 3/78 (https://dejure.org/1978,295)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.1978 - 3/78 (https://dejure.org/1978,295)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1978 - 3/78 (https://dejure.org/1978,295)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,295) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Centrafarm

    1 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - RECHTE - SCHUTZ - UMFANG

  • EU-Kommission

    Centrafarm

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Centrafarm/American Home Products

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 36
    1. FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - RECHTE - SCHUTZ - UMFANG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 484
  • GRUR Int. 1979, 99
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus EuGH, 10.10.1978 - 3/78
    Centrafarm hebt hervor, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der spezifische Gegenstand des Warenzeichenrechts darin bestehe, dem Verbraucher Gewähr für die Identität des Warenursprungs zu leisten, so daß der Zeicheninhaber gegen irrtumserregende Bezeichnungen (Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin/ Terranova, Slg. 1976, 1039) sowie gegen das widerrechtliche Anbringen seines Zeichens (Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, S. 1183) vorgehen könne.

    AHPC fügt hinzu, aus der genannten Randnummer des Winthrop-Urteils ergebe sich, daß in dem Schutz gegen die rechtswidrige Nutzung des guten Rufes eines Zeichens der Schutz "eines berechtigten Interesses des Inhabers des Warenzeichens oder Handelsnamens" im Sinne der Randnummer 6 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 119/75 (Terrapin) zu sehen sei.

    Da Unterschiede in der Zusammensetzung und den Eigenschaften der beiden Tablettenarten bestünden, habe AHPC ein berechtigtes Interesse, welches ihre Berufung auf das niederländische Recht rechtfertige, das ihre Warenzeichenrechte im Sinne des letzten Satzes der Randnummer 6 der Entscheidungsgründe zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 119/75 (Terrapin) schütze.

    Erklärungen der Kommission Die Kommission gibt zunächst eine Übersicht über die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Verhältnis zwischen den gewerblichen Schutzrechten und den Vertragsbestimmungen und hebt dann hervor, daß der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 119/75 (Terrapin) als Hauptfunktion des Warenzeichens die Funktion bezeichnet habe, "dem Verbraucher die Identität des Warenursprungs zu garantieren".

    Anschließend äußert sich die Kommission zu Artikel 36 Satz 2. In diesem Zusammenhang verweist sie auf Randnummer 7 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 119/75 (Terrapin), wonach der Schutz der von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gewährten Rechte "jeder mißbräuchlichen Ausübung dieser Rechte versagt wird, die geeignet ist, künstliche Abschottungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes beizubehalten oder zu schaffen".

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 10.10.1978 - 3/78
    Centrafarm hebt hervor, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der spezifische Gegenstand des Warenzeichenrechts darin bestehe, dem Verbraucher Gewähr für die Identität des Warenursprungs zu leisten, so daß der Zeicheninhaber gegen irrtumserregende Bezeichnungen (Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin/ Terranova, Slg. 1976, 1039) sowie gegen das widerrechtliche Anbringen seines Zeichens (Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, S. 1183) vorgehen könne.

    Im Sinne der Randnummer 8 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 16/74 (Winthrop) gehöre derjenige, der vom "good will" einer.

    - die Klage von AHPC sei nicht diskriminierend und stelle auch keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar; sie richte sich gegen den Mißbrauch des Rufes eines Zeichens, so wie es der Gerichtshof mit der Formulierung des spezifischen Gegenstands des Warenzeichenrechts in Randnummer 8 der Entscheidungsgründe zum Urteil in der Rechtssache 16/74 (Winthrop) verstehe, und gegen den Angriff auf den redlichen Wettbewerb, den der Vertrag ausweislich seiner Präambel schützen wolle.

    Die Bundesregierung ist der Meinung, die markenrechtliche Verbotsbefugnis sei in den vorgenannten Fällen nach Artikel 36 Satz 1 EWG-Vertrag gerechtfertigt, da sie unter die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 16/74 (Winthrop) gegebene Definition des spezifischen Gegenstandes des Warenzeichens falle.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 16/74 (Winthrop) bestehe der spezifische Gegenstand des kommerziellen Eigentums im Bereich des Warenzeichenrechts insbesondere darin, daß seinem Inhaber das ausschließliche Recht verliehen werde, das Warenzeichen beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zu benutzen.

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 10.10.1978 - 3/78
    In Beantwortung der zweiten Vorabentscheidungsfrage macht Centrafarm geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. Mai 1976 (Rechtssache 104/75, Adriaan de Peijper, Slg. 1976, 613) erwogen, die Richtlinie Nr. 65/65 müsse nicht stets nach dem Wortlaut ausgelegt werden.

    - den Umstand, daß dieser Besluit, was Paralleleinfuhren betreffe, ausweislich der Begründung auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache 104/75 (de Peijper) erlassen worden sei;.

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

    Auszug aus EuGH, 10.10.1978 - 3/78
    Zum anderen bemerkt Centrafarm, das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1974 (Rechtssache 192/73, Van Zuylen/Hag, Slg. 1974, 731) bestätige die Auffassung, daß die territoriale Aufspaltung eines Zeichens es mit sich bringe, daß der Zeicheninhaber den Gebrauch seines Zeichens durch Dritte gegebenenfalls auch in Fällen zulassen müsse, in denen er ihn normalerweise hätte verbieten können.

    In seinem Urteil in der Rechtssache 192/73 (Hag, Randnummer 14 der Entscheidungsgründe) habe der Gerichtshof entschieden, daß die Angabe der Herkunft einer Markenware auch auf "andere", den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigende "Weise" sichergestellt werden könne.

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 10.10.1978 - 3/78
    Das Vorgehen könnte nichtsdestoweniger nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1977 (Rechtssache 13/77, G.B. INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115) unter Artikel 30 fallen, wenn der Absatz von Einfuhrerzeugnissen "unmöglich oder gegenüber dem einheimischer Produkte erschwert wird".
  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm/ AHPC, Slg. 1978, 1823) ergebe sich nämlich, daß die Annahme einer "verschleierten Beschränkung" oder "willkürlichen Diskriminierung" im Sinne des Artikels 36 Satz 2 EWG-Vertrag das Vorhandensein eines subjektiven Moments voraussetze in dem Sinne, daß der Zeicheninhaber sein Zeichenrecht zu dem Zweck einsetze, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu behindern und so die nationalen Märkte gegeneinander abzuschotten.

    Das vorliegen eines solchen Elements müsse dem Tatrichter nachgewiesen werden (vgl. Rechtssache 3/78, a.a.O., Randnr. 23 der Entscheidungsgründe).

    Etwas genereller verweist die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch einmal auf die Bedeutung, die der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 102/77 (a.a.O.) und 3/78 (Centrafarm/ AHPC, Slg. 1978, 1823) dem Vertrauen des Verbrauchers auf die Unversehrtheit der gekauften Ware, seit sie der Hersteller in Verkehr gebracht habe, beigelegt habe.

    Der spezifische Gegenstand des Warenzeichenrechts bestehe insbesondere darin, daß seinem Inhaber das ausschließliche Recht verliehen werde, das Warenzeichen beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zu benutzen, und daß er dadurch vor Konkurrenten geschützt werde, die die Stellung und den Ruf des Warenzeichens durch den Vertrieb widerrechtlich mit diesem Zeichen versehener Erzeugnisse zu mißbrauchen suchten (vgl. das Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, Centrafarm/AHPC, a.a.O., Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).

    Zu diesem Zweck berücksichtige der Gerichtshof die Hauptfunktion des Warenzeichens, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren (vgl. die Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin/Terranova, Slg. 1976, 1039, vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, a.a.O., und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, a.a.O.).

    Insoweit sei der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die zu den bereits erwähnten Rechtssachen 3/78 und 102/77 geführt hätten.

    Zur zweiten Frage Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, der Gerichtshof habe in der Rechtssache 3/78, a.a.O., die zweite Frage bereits in dem Sinne entschieden, daß eine verschleierte Beschränkung des Handels dann vorliegen könne, wenn der Inhaber nachweislich unterschiedliche Warenzeichen für die gleiche Ware mit dem Ziel verwende, die Märkte künstlich abzuschotten.

    Wenn der Gerichtshof in der Rechtssache 3/78 (a.a.O.) als entscheidungserheblichen tatsächlichen Um- - stand die subjektive Zielsetzung des Warenzeicheninhabers erwähnt habe, die Märkte abzuschotten, so handele es sich um eine individuelle Bewertung, die es gerade ausschließe, diese Betrachtungsweise auf andere Fälle zu übertragen.

    In dem Urteil zur Rechtssache 3/78 stehe im übrigen nichts, was auch nur einen Anhaltspunkt dafür abgeben könnte, daß der Gerichtshof sein in der Rechtssache 102/77 gefälltes Urteil im nachhinein hätte korrigieren wollen.

    Der Sachverhalt in diesen beiden Rechtssachen sei von dem in der Rechtssache 3/78 zu unterscheiden, in welcher der Rechtsinhaber in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Warenzeichen für das gleiche Erzeugnis besessen habe.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    34 Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EG-Vertrag ergibt, ist das ausschließliche Recht eines Markeninhabers zum Anbringen der Marke auf einer Ware unter bestimmten Umständen als erschöpft anzusehen, damit ein Importeur Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, unter dieser Marke vertreiben kann (in diesem Sinn Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, American Home Products, Slg. 1978, 1823, sowie die Urteile vom heutigen Tag in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, und C-232/94, MPA Pharma).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Der Sø- og Handelsret hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Hindern Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und/oder die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag den Inhaber einer Marke daran, sich unter Berufung auf die ihm nach dem anwendbaren nationalen Recht aus der Marke zustehenden Rechte dagegen zur Wehr zu setzen, daß ein Dritter ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat einkauft, dieses in eigene Verpackungen umpackt, auf denen er die dem Markeninhaber gehörende Marke X anbringt, und es in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt bringt, wenn das betreffende Arzneimittel vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im Einkaufsmitgliedstaat unter der Marke Y auf den Markt gebracht worden ist und ein identisches Arzneimittel vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in dem genannten anderen Mitgliedstaat unter der Marke X vertrieben wird? 2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, ob die Benutzung verschiedener Marken durch den Markeninhaber im Einkaufs- bzw. Absatzland des Importeurs auf subjektiven Umständen beim Markeninhaber beruht? Wenn ja, wird um Aufschluß darüber ersucht, ob der Importeur beweisen muß, daß die Benutzung verschiedener Marken eine künstliche Abschottung der Märkte im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 3/78, Centrafarm BV/American Home Products) zum Ziel hat oder gehabt hat.

    Während die Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. den Fall betrafen, daß der Parallelimporteur ein mit einer Marke versehenes Produkt umpackt und darauf wieder die ursprüngliche Marke anbringt, bezog sich das in der zweiten Vorlagefrage genannte Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (American Home Products, Slg. 1978, 1823) auf den Fall, daß der Parallelimporteur die ursprüngliche Marke, die vom Inhaber im Ausfuhrmitgliedstaat benutzt wurde, durch die vom Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt.

    So weist es darauf hin, daß der Gerichtshof in dem Urteil American Home Products Formulierungen gebraucht habe, die andeuteten, daß das Gemeinschaftsrecht der Untersagung des Vertriebes parallel importierter Waren nur dann entgegenstehe, wenn der Markeninhaber verschiedene Marken für die gleiche Ware in der Absicht benutzt habe, die Märkte künstlich abzuschotten.

    Die Klägerin macht geltend, derartige Unterschiede lägen vor; eine Einschränkung des Rechts des Inhabers, sich der Ersetzung der Marke zu widersetzen, sei daher nicht angebracht, soweit nicht entsprechend dem Urteil American Home Products eine subjektive Absicht des Inhabers zur Abschottung der Märkte erwiesen sei.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht