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   EuGH, 03.10.1985 - 311/84   

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https://dejure.org/1985,328
EuGH, 03.10.1985 - 311/84 (https://dejure.org/1985,328)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.1985 - 311/84 (https://dejure.org/1985,328)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1985 - 311/84 (https://dejure.org/1985,328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    CBEM / CLT und IPB

    1 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - LAGE , DIE SICH AUS RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT - GELTUNG VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG

  • EU-Kommission

    CBEM / CLT und IPB

  • Wolters Kluwer

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Verfahren wegen Klagen auf Unterlassung; Kriterien für die Annahme einer beherrschenden Stellung und des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung; Annahme einer beherrschenden Stellung bei Vorliegen eines gesetzlichen Monopols für ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 86
    1. WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - LAGE , DIE SICH AUS RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT - GELTUNG VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei beschränkter Möglichkeit des Wettbewerbes

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    SA Centre belge d'études de marché - télémarketing (CBEM) gegen SA Compagnie luxembourgeoise de télédiffusion (CLT) und SA Information publicité Benelux (IPB).

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 654
  • GRUR Int. 1986, 191
  • afp 1986, 168
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.11.1975 - 26/75

    General Motors / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 311/84
    Wie der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 13. November 1975 in der Rechtssache 26/75 (General Motors, Slg. 1975, 1367), 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (Inno/ATAB, Slg. 1977, 2115) und zuletzt in seinem Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 880) festgestellt hat, schließt der Umstand, daß das Fehlen eines Wettbewerbs oder seine Beschränkung auf dem fraglichen Markt durch Rechtsvorschriften hervorgerufen oder begünstigt wird, die Anwendung von Artikel 86 nicht aus.
  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 311/84
    Wie der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 13. November 1975 in der Rechtssache 26/75 (General Motors, Slg. 1975, 1367), 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (Inno/ATAB, Slg. 1977, 2115) und zuletzt in seinem Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 880) festgestellt hat, schließt der Umstand, daß das Fehlen eines Wettbewerbs oder seine Beschränkung auf dem fraglichen Markt durch Rechtsvorschriften hervorgerufen oder begünstigt wird, die Anwendung von Artikel 86 nicht aus.
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 311/84
    i6 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt bestätigt durch das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin, Slg. 1983, 3461), die beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 durch die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gekennzeichnet wird, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letzlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 311/84
    Wie der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 13. November 1975 in der Rechtssache 26/75 (General Motors, Slg. 1975, 1367), 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (Inno/ATAB, Slg. 1977, 2115) und zuletzt in seinem Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 880) festgestellt hat, schließt der Umstand, daß das Fehlen eines Wettbewerbs oder seine Beschränkung auf dem fraglichen Markt durch Rechtsvorschriften hervorgerufen oder begünstigt wird, die Anwendung von Artikel 86 nicht aus.
  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 311/84
    13 Die Erstbeklagte macht geltend, der Gerichtshof habe es in seinem Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Sig. 1974, 409) für zulässig erklärt, daß ein Staat aus wirtschaftlichen Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, Rundfunksendungen dem Wettbewerb entziehe, indem er einem Unternehmen ein Monopol verleihe.
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    So hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem Rohstoffmarkt, das, um sich diese Rohstoffe für die Herstellung ihrer eigenen Derivate vorzubehalten, die Belieferung eines Kunden, der selbst diese Derivate herstellte, verweigerte, so dass jeglicher Wettbewerb seitens dieses Kunden ausgeschaltet zu werden drohte, seine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 82 EG missbräuchlich ausnutzte (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223; vgl. in Bezug auf eine Lieferverweigerung Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Ebenso hätte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), ergangen sei, geltend gemacht werden können, dass der betreffende Fernsehsender seine eigenen Telemarketingdienste begünstige, indem er nur Werbung zulasse, die seine eigene Telefonnummer enthalte.

    Der Gerichtshof habe z. B. in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 5), ergangen sei und die ebenfalls ein aktives Verhalten betroffen habe, auf die Unerlässlichkeit der verweigerten Dienstleistung und die Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs abgestellt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein beherrschendes Unternehmen diese Dienstleistung nicht sich selbst vorbehalten dürfe.

    In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.

    Eine "Verweigerung" des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen "Antrag" oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand - das beanstandete Verhalten - hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).

    Insoweit ist es entgegen dem Vorbringen von Google (siehe oben, Rn. 204) unerheblich, dass der Gerichtshof die Voraussetzungen für wesentliche Einrichtungen im Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), auf eine "aktive" Verdrängungspraxis wie die hier in Rede stehende angewandt hat.

    In jener Rechtssache wurde der Gerichtshof nämlich im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu einer "Lieferverweigerung" befragt und hat sich daher darauf beschränkt, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen, die für diese Praxis, wie sie in der Vorlagefrage umschrieben war, gelten (Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 19 und 26).

    Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.

    Desgleichen kann nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen haben, eine beherrschende Stellung auf einem Markt wegen der Folgen, die eine den Wettbewerb verfälschende Praxis des beherrschenden Unternehmens auf einem anderen Markt hat, zur Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser Stellung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, und vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 25 und 26).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    28 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf zu verweisen, daß ein mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen als im Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden kann (siehe Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 16) und das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (siehe Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28).
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