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   BPatG, 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91   

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BPatG, 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91 (https://dejure.org/1991,15135)
BPatG, Entscheidung vom 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91 (https://dejure.org/1991,15135)
BPatG, Entscheidung vom 14. August 1991 - 26 W (pat) 22/91 (https://dejure.org/1991,15135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit der Bezeichnung "VITTEL"; "Vittel" als freihaltungsbedürftige geographische Herkunftsangabe; Besitz des Monopolrechts an sämtlichen im Ortsgebiet von Vittel erschlossenen und noch zu erschließenden Mineralwasserquellen; Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1992, 62
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.1984 - I ZB 6/83

    Reichweite eines Eintragungsverbots für Zeichen

    Auszug aus BPatG, 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91
    Diese neuere Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erkenntnis, daß der Versuch, allen denkbaren Behinderungsmöglichkeiten bereits im zeichenrechtlichen Eintragungsverfahren vorzubeugen, von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist (vgl. BGH GRUR 1984, 815, 817 "Indorektal").
  • BGH, 22.03.1990 - I ZB 2/89

    "SMARTWARE"; Freihaltebedürfnis für ein Computerprogramm

    Auszug aus BPatG, 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91
    Lediglich theoretische Möglichkeiten dahingehender Entwicklungen reichen nicht aus (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518 [BGH 22.03.1990 - I ZB 2/89] "SMARTWARE"; von Gamm, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Warenzeichenrecht, RWS-Skript 80, 3. Aufl 1988, S 50 f).
  • BGH, 30.06.1983 - I ZR 96/81

    Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung

    Auszug aus BPatG, 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91
    Die Berücksichtigung eines eventuellen zukünftigen Freihaltungsinteresses ist nur unter besonderen Umständen möglich, an deren Feststellung keine geringen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH GRUR 1983, 768, 769 "Capri-Sonne" mit Anm. von Heil).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 14.08.1991 - 26 W (pat) 22/91
    Angesichts des dargestellten Fehlens eines relevanten Freihaltungsbedürfnisses sind auch die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht hoch anzusetzen (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 [BGH 21.06.1990 - I ZB 11/89] reSp "NEW MAN"), nachdem die Fassung der insoweit gleich auszulegenden Vorschriften der PVÜ Art. 6 quinquies Abschn B Nr. 2 Halbs 1 und WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs 1 ohnehin dafür spricht, daß bereits eine geringe Unterscheidungskraft den entsprechenden Schutzversagungsgrund ausräumt (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 [BGH 21.06.1990 - I ZB 11/89] liSp "NEW MAN").
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Ob ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für eine geographische Herkunftsangabe ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die geographische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren gegenwärtig nur von der Markeninhaberin verwandt wird und mit einer zukünftigen Verwendung durch Drittunternehmen nicht zu rechnen ist, etwa weil der Markeninhaberin exklusive Ausbeutungsrechte in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet zustehen (hierzu BPatG GRUR Int. 1992, 62), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
  • BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Da die Antragsgegnerin, eine der ältesten und traditionsreichsten Mineralwasserfirmen in Europa, bis (mindestens) zum Jahr 2039 eine Monopolstellung an den Quellen der Stadt Spa besitze, die nicht nur das Wasser aus diesen Quellen und die dortigen Badebetriebe, sondern auch Produkte, wie Kosmetika, umfasse, die mit Wasser aus Spa hergestellt würden (auszugsweise Kopie des Vertrags mit der Stadt Spa vgl ua PA S 191/01, Teil I, Anl AG 5 zu Bl S34/S45), greife das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von vornherein nicht ein, da ein Freihaltebedürfnis nicht an einer Angabe bestehen könne, die niemand sonst benutzen dürfe (vgl BPatG GRUR Int 1992, 62 "Vittel").

    Weiterhin vermag sich der Senat, ebenso wie die Markenabteilung, nicht dem Vorbringen der Antragsgegnerin anzuschließen, daß nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl BPatG GRUR Int 1992, 62 "Vittel"; GRUR 1993, 395, 396 "RÖMIGBERG II") ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall deshalb ausscheide, weil der Antragsgegnerin an den Quellen der Stadt Spa vertraglich exklusive Ausbeutungsrechte zustünden, welche den Betrieb von Thermalbädern und die Herstellung anderer Produkte mit einschlössen, die Wasser aus Spa enthielten.

  • BPatG, 24.09.2008 - 26 W (pat) 62/07
    Soweit das BPatG unter Geltung des WZG eine Monopolstellung des Anmelders als Argument gegen die Annahme eines berechtigten Bedürfnisses der Mitbewerber an der freien beschreibenden Verwendung eines Ortsnamens angesehen hat (vgl. GRUR Int. 1992, 62 - Vittel; GRUR 1993, 395, 396 - RÖMIGBERG II), ist diese ältere Rechtsprechung mit der neueren Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen, wonach geografische Angaben von Haus aus schutzunfähig sind, ohne dass über ihren beschreibenden Charakter hinaus zusätzliche Anhaltspunkte für ein konkretes und aktuelles Freihaltebedürfnis erforderlich sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 223).
  • BPatG, 21.04.1993 - 26 W (pat) 89/91

    Anmeldung des für "Weine" bestimmten Verbandszeichens "MADEIRA"; Voraussetzung

    Unter den dargelegten Umständen kann jedoch die erforderliche Unterscheidungskraft der in erheblichem Umfang als Gattungsbegriff verstandenen Bezeichnung nicht bejaht werden, selbst wenn ein Freihaltungsinteresse der Mitbewerber im vorliegenden Fall deshalb nicht vorläge, weil an der nach Angaben der Anmelderin seit mehr als 100 Jahren in Deutschland eingesetzten Kennzeichnung "MADEIRA" praktisch ein Monopolrecht besteht, das ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber an der betreffenden Ortsangabe ausschließen könnte (vgl. dazu BPatG GRUR Int 1992, 62 ff "VITTEL").
  • BPatG, 30.07.2008 - 26 W (pat) 49/07
    Lediglich theoretische Möglichkeiten reichten aufgrund der "Vittel"-Entscheidung (BPatG GRUR Int. 1992, 62) nicht aus.
  • BPatG, 23.03.1994 - 26 W (pat) 17/91

    Anmeldung des Wortzeichens "ERDINGER" für die Waren "Weißbier, einschließlich

    Vielmehr spricht die gegenwärtige rechtliche und tatsächliche Monopollage, die gerade bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsangaben eine wesentliche Rolle spielt (vgl. BPatG Mitt 1973, 14, 15 ff "Kronenbourg"; GRUR 1991, 210, 211 [BPatG 11.07.1990 - 26 W pat 78/87] "Drachenblut"; GRUR Int 1992, 62 f "Vittel"; GRUR 1993, 395, 396 [BPatG 09.12.1992 - 26 W pat 192/87] "RÖMIGBERG II"), deutlich gegen eine solche Annahme.
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