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   EuGH, 16.06.1998 - C-53/96   

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https://dejure.org/1998,448
EuGH, 16.06.1998 - C-53/96 (https://dejure.org/1998,448)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.1998 - C-53/96 (https://dejure.org/1998,448)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - C-53/96 (https://dejure.org/1998,448)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - TRIPS - Artikel 177 EG-Vertrag - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 50 des TRIPS - Einstweilige Maßnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Hermès

  • EU-Kommission PDF

    Hermès International / FHT Marketing Choice

    EG-Vertrag, Artikel 177; TRIPS, Artikel 50; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 99
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen ...

  • EU-Kommission

    Hermès International / FHT Marketing Choice

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Artikels 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation; Inhaberin der Wortmarke "HERMES" und der Bildmarke "Hermes"; Nachgeahmte ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sofortige einstweilige Maßnahme zum Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 50 des TRIPS

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; TRIPS Art. 50; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam - Auslegung von Artikel 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ("TRIPS"), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation als Anhang ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2103
  • GRUR Int. 1998, 697
  • EuZW 1998, 572
  • MMR 1999, 88
  • ZUM 1999, 63
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Folglich ist der Gerichtshof, wenn die vorgelegte Frage eine Vorschrift betrifft, zu deren Auslegung er befugt ist, grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet (siehe in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Sie nehmen auf Randnummer 104 des Gutachtens 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) Bezug, wo der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die Bestimmungen des TRIPS über die "Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum" wie Artikel 50 im wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und nicht in die der Gemeinschaft fielen, da die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Gutachtens ihre interne Zuständigkeit auf diesem Gebiet außer durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 357, S. 1) noch nicht ausgeübt habe.
  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Da jedoch die Gemeinschaft Partei des TRIPS ist und dieses Übereinkommen die Gemeinschaftsmarke betrifft, sind die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen Gerichte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 50 des TRIPS zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke nationale Vorschriften anzuwenden haben (vgl. entsprechend die Urteile vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Da jedoch die Gemeinschaft Partei des TRIPS ist und dieses Übereinkommen die Gemeinschaftsmarke betrifft, sind die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen Gerichte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 50 des TRIPS zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke nationale Vorschriften anzuwenden haben (vgl. entsprechend die Urteile vom 24. November 1992 in der Rechtssache C-286/90, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019, Randnr. 9, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    Zum anderen besteht, wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (siehe in diesem Sinn Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 16.06.1998 - C-53/96
    34 und 35, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Wenn eine Vorschrift sowohl auf Sachverhalte, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte, die dem Unionsrecht unterliegen, Anwendung finden kann, besteht nämlich ein klares Interesse daran, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C-130/95, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-392/98 soll geklärt werden, ob die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) zu seiner Zuständigkeit für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens auf markenrechtliche Fallgestaltungen beschränkt sind.

    Der Gerichtshof ist namentlich für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten gerecht zu werden, soweit diese bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die zum Anwendungsbereich des TRIPs-Übereinkommens gehören, ihre nationalen Vorschriften anzuwenden haben (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    Ist eine Vorschrift wie Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar, wie dies im Markenrecht der Fall ist, so ist der Gerichtshof ebenfalls für ihre Auslegung zuständig, um voneinander abweichende Auslegungen in der Zukunft zu verhindern (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    In einem Bereich, auf den das TRIPs-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem Urteil Hermès, insbesondere dessen Randnummer 28, nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu berücksichtigen.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 54/14

    Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem

    bb) Zwar entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Satz 1 Buchst. a AEUV im Wege der Vorabentscheidung auch dann über die Auslegung von Unionsrecht, wenn --wie im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG-- auf dessen Inhalt durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats verwiesen wird (EuGH-Urteile Dzodzi vom 18. Oktober 1990 C-297/88 und 197/89, EU:C:1990:360, Rz 36 f.; Gmurzynska-Bscher vom 8. November 1990 C-231/89, EU:C:1990:386, Rz 25; Leur-Bloem vom 17. Juli 1997 C-28/95, EU:C:1997:369, Rz 32; vgl. auch EuGH-Urteil Hermès International vom 16. Juni 1998 C-53/96, EU:C:1998:292, Rz 32).
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