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   OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01   

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https://dejure.org/2002,7665
OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01 (https://dejure.org/2002,7665)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.2002 - 2 U 207/01 (https://dejure.org/2002,7665)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. August 2002 - 2 U 207/01 (https://dejure.org/2002,7665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Bezeichnung eines deutschen Birnenschaumweins als "Champagnerbratbirne"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 363
  • GRUR-RR 2002, 385
  • GRUR-RR 2006, 32 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.06.1983 - I ZR 96/81

    Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Das Abkommen beansprucht Geltung nicht nur für den Schutz von den Waren oder Warengruppen, die in den Anl. A und B ausdrücklich genannt sind, (BGH GRUR 1969, 611 - "Champagner-Weizenbier"; BGH GRUR 1983, 768 - "Capri-Sonne"; OLG Düsseldorf, GRUR Int. 1967, 109; LG Düsseldorf GRUR Int. 1966, 391; ausführlich Krieger GRUR Int. 1964, 500 ff.; ders. GRUR Int. 1960, 400, 407; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen Rn. 6).

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass vom grundsätzlichen Verbot einer Verwendung der Bezeichnung "Champagne" Ausnahmen zuzulassen sind und der Unterlassungsanspruch solche Fälle nicht erfasst, in denen die französische Bezeichnung durch ihren Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich in keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Weise beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 1969, 614 - "Champagner-Weizenbier"; BGH GRUR 1983, 768 - "Capri-Sonne"; Fezer, a.a.O., Herkunftsabkommen Rn. 6).

    Deshalb ist das Abkommen insbesondere dann anzuwenden, wenn die Verwendung einer Bezeichnung nach der Art der damit gekennzeichneten Ware und den näheren Umständen der Verwendung sowie den inländischen Sprachgewohnheiten geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnungen zu beeinträchtigen (BGH GRUR 1969, 614 - "Champagner-Weizenbier"; BGH GRUR 1983, 768 - "Capri-Sonne").

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Ein zeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn eine Bezeichnung zur Kennzeichnung der Ware in der Weise gebraucht wird, dass der Verkehr darin einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 111, 182, 186 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).

    Dabei ist zunächst anerkannt, dass die Anbringung einer Bezeichnung unmittelbar auf der Ware jedenfalls dann, wenn dies - wie vorliegend - in hervorgehobener Form nach Art einer Marke geschieht, grundsätzlich gegen eine beschreibende Benutzung spricht (BGHZ 111, 182 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen; 1999, 992, 994 - "BIG PACK" m.w.N.).

  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 15/67

    Champagner-Weizenbier

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Das Abkommen beansprucht Geltung nicht nur für den Schutz von den Waren oder Warengruppen, die in den Anl. A und B ausdrücklich genannt sind, (BGH GRUR 1969, 611 - "Champagner-Weizenbier"; BGH GRUR 1983, 768 - "Capri-Sonne"; OLG Düsseldorf, GRUR Int. 1967, 109; LG Düsseldorf GRUR Int. 1966, 391; ausführlich Krieger GRUR Int. 1964, 500 ff.; ders. GRUR Int. 1960, 400, 407; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen Rn. 6).

    Dieser Zweck soll dadurch erreicht werden, dass die Herkunftsbezeichnungen unabhängig von den Unsicherheiten geschützt werden, die mit einer Feststellung der Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise über die tatsächliche Herkunft des Produkts verbunden sind (vgl. insgesamt dazu BGH GRUR 1969, 611, 613 f. - "Champagner-Weizenbier"; Krieger GRUR Int. 1960, 400, 404).

  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 26/68

    Streit zwischen Getränkeherstellern über die Verwendung von Warenzeichen -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Kennzeichenrechts und folgt ohne weiteres bereits daraus, dass jeder Kennzeichenschutz die Vermeidung der Gefahr von Verwechslungen zum Ziel hat (vgl. dazu Krieger, GRUR Int. 1964, 503; BGH, GRUR 1969, 615, 616 - "Champi-Krone" mit zustimmender Anm. Hoepfner; OLG Düsseldorf, GRUR Int. 1967, 109, 111).

    Angesichts des prägenden Wortbestandteils "Champagner" kann daran vorliegend nicht gezweifelt werden (vgl. auch BGH GRUR 1969, 615, 616 für die Bezeichnung "Champi-Krone").

  • OLG München, 20.09.2001 - 29 U 5906/00

    Recht auf Nutzung der Internet-Domain "www.champagner.de"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Es ist ausreichend, wenn ein wettbewerblich relevantes Interesse tangiert wird (vgl. BGH GRUR 1969, 614 - "Champagner-Weizenbier"; GRUR 1969, 616 - "Champi-Krone"; LG Hamburg GRUR Int. 1996, 156 - "Champagne"; vgl. auch OLG München GRUR-RR 2002, 17, 19 - champagner.de).
  • LG Hamburg, 20.12.1994 - 312 O 585/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob die beanstandete Bezeichnung sich auf gleichartige Waren bezieht (vgl. auch LG Hamburg GRUR Int. 1996, 155 - "Champagne" als Bezeichnung für Badepflegemittel).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Bei der Beurteilung ist vom Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 506, 508 - "ATTACH{'E}/TISSERAND"; EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 18, 26 - Lloyd; Fezer, a.a.O., § 23, Rn. 10).
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99

    Champagner bekommen, Sekt bezahlen; Unlautere Verwendung einer Herkunftsangabe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Als solche verdient sie nach dem Sinn des Abkommens einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewertes (BGH GRUR 1969, 614 - "Champagner-Weizenbier"; BGH GRUR 2002, 426 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen, mit zustimmender Anm. Ulrich EWiR § 127 MarkenG 1/02, 537).
  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Teilweise wird eine Ausnahme vom Verbot nach Art. 3 des Abkommens in Fällen althergebrachter Namen zugelassen, wenn die Bezeichnung ein fester Bestandteil der deutschen Umgangssprache ist (vgl. auch BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern"), zur Kennzeichnung einer Ware nicht entbehrt werden kann oder durch ein überwiegendes Interesse der Gewerbetreibenden gerechtfertigt wird (insg. dazu BGH GRUR 1969, 614 - "Champagner-Weizenbier").
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
    Bei der Beurteilung ist vom Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 506, 508 - "ATTACH{'E}/TISSERAND"; EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 18, 26 - Lloyd; Fezer, a.a.O., § 23, Rn. 10).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

  • BGH, 03.12.1957 - I ZR 157/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89

    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

  • OLG Frankfurt, 12.11.1996 - 6 W 145/96
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02

    Champagner Bratbirne

    Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart GRUR Int. 2003, 363).
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