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   EuGH, 12.02.2004 - C-265/00   

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https://dejure.org/2004,195
EuGH, 12.02.2004 - C-265/00 (https://dejure.org/2004,195)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2004 - C-265/00 (https://dejure.org/2004,195)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - C-265/00 (https://dejure.org/2004,195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Eintragungshindernis - Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Biomild

  • Europäischer Gerichtshof

    Campina Melkunie

  • EU-Kommission PDF

    Campina Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau.

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Begriff - Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile ...

  • EU-Kommission

    Campina Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    Zusammengesetzte Marken

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Weigerung eines nationalen Markenamtes, das beantragte Zeichen "BIOMILD" als Marke einzutragen; Eintragungsfähigkeit eines zusammengesetzten Wortzeichens mit einzelnen beschreibenden Bestandteilen; Freihaltebedürfnis ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rat... es vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3 Abs. 1; ; Einheitliches Benelux-Markengesetzes Art. 1; ; Einheitliches Benelux-Markengesetzes Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Benelux-Gerechtshof - Auslegung der Artikel 2 und 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Neues, aus zwei Bestandteilen ohne ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 680
  • GRUR Int. 2004, 410
 
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Wird zitiert von ... (1912)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
    18 Insoweit geht zwar aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hervor, dass die dort genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 67), doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b, c und d dieser Bestimmung genannten Fälle (in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnrn.

    34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, Urteil Linde u. a., Randnr. 71, und Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 51)).

    Sie erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, Urteil Linde u. a., Randnr. 73, und Urteil Libertel, Randnr. 52).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
    34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, Urteil Linde u. a., Randnr. 71, und Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 51)).

    Sie erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, Urteil Linde u. a., Randnr. 73, und Urteil Libertel, Randnr. 52).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
    Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (in diesem Sinne auch, in Bezug auf die identischen Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1], Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
    34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, Urteil Linde u. a., Randnr. 71, und Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 51)).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
    18 Insoweit geht zwar aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hervor, dass die dort genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 67), doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b, c und d dieser Bestimmung genannten Fälle (in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
    Sie erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, Urteil Linde u. a., Randnr. 73, und Urteil Libertel, Randnr. 52).
  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Die Zusammenfügung beschreibender Angaben kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die Gesamtbezeichnung nicht in einer Sachangabe erschöpft, sondern ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; Urteil vom 12. Februar 2004 - C-265/00, GRUR 2004, 680 Rn. 43 - BIOMILD; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 16 = WRP 2012, 337 - Link economy; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress).

    Einer Marke, die sich aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann der beschreibende Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehlen, wenn sie einen Eindruck erweckt, der über die bloße Zusammenfügung ihrer beschreibenden Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 43 - BIOMILD; BGH, Beschluss vom 15. April 1966 - Ib ZB 85/64, GRUR 1966, 495, 497 - UNIPLAST).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Tz. 38 - Campina Melkunie/ Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, Beschl. v. 12.8.2004 - I ZB 1/04, GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 - Bürogebäude).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. analog Urteile vom 12. Februar 2004 in den Rechtssachen C-265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
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