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   EuG, 10.04.2003 - T-195/00   

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https://dejure.org/2003,4883
EuG, 10.04.2003 - T-195/00 (https://dejure.org/2003,4883)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2003 - T-195/00 (https://dejure.org/2003,4883)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2003 - T-195/00 (https://dejure.org/2003,4883)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Offizielles Euro-Symbol

  • Europäischer Gerichtshof

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Travelex Global and Financial Services Ltd, vormals Thomas Cook Group Ltd und Interpayment Services Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2
    1. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Neues Vorbringen - Begriff

  • EU-Kommission

    Travelex Global and Financial Services Ltd, vormals Thomas Cook Group Ltd und Interpayment Services

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission das offizielle Euro-Symbol beschlossen, verwendet und beworben hat, das angeblich im Wesentlichen identisch mit einer für die Klägerinnen eingetragenen Bildmarke ist; Marke als ein C (oder eine ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage, mit der die Klägerinnen Ausgleich des ihnen aufgrund der Auswahl einer bildlichen Darstellung des Euro seitens der Kommission, die mit einer eingetragenen Bildmarke der Klägerinnen weitgehend identisch sei, angeblich entstandenen Schadens begehren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 54
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Was, zweitens, die Bekanntheit des Bildzeichens der Klägerin ISL betreffe, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage, ob eine Ähnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr bestehe, unter Berücksichtigung des Grades der Unterscheidungskraft und der Bekanntheit einer angemeldeten Marke zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507).

    13 und 14, sowie Canon, Randnr. 28).

    Dagegen ist das Bestehen einer solchen Gefahr ausgeschlossen, wenn der Verkehr nicht annehmen kann, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil Canon, Randnr. 30).

    Zum einen geht nämlich aus Artikel 2 der Ersten Markenrichtlinie hervor, dass eine Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; zum anderen wird in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie angegeben, dass es Zweck des durch die Marke gewährten Schutzes ist, insbesondere die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke, wie sie oben in Randnummer 94 beschrieben ist, zu gewährleisten (Urteil Canon, Randnr. 27).

    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil Canon, Randnr. 23).

    18, 19 und 26, Canon, Randnr. 30, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und zuletzt Marca Mode, Randnrn.

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift ergeben (Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).

    Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Schadensersatzklage auf Ersatz eines Schadens gerichtet sein, der durch Rechtsakte, durch den unterbliebenen Erlass von Rechtsakten durch oder rechtswidrige Verhaltensweisen der Gemeinschaftsorgane entstanden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 180/87, Hamill/Kommission, Slg. 1988, 6141, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission).

    Was, erstens, den Schutz wohlerworbener Rechte angeht, machen die Klägerinnen geltend, dass das Eigentum und allgemeiner die Grundrechte gewährleistet und Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 17, und Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 73).

    Daher habe die Kommission das elementare Prinzip des Vertrauensschutzes verletzt, als sie bei der Einführung des Euro die Rechte der Klägerinnen nicht berücksichtigt habe, obwohl die Existenz und die Wahrung der Markenrechte in der Gemeinschaft nicht in das Ermessen der Kommission gestellt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26, sowie Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 32, und Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 68).

    Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 68).

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    So habe der Rat in der dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 zugrunde liegenden Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) eingeräumt, dass die Gemeinschaft für rechtmäßige Handlungen haftbar gemacht werden könne; das Gericht habe die Begründung dieser Haftung davon abhängig gemacht, dass der behauptete Schaden gegenwärtig sei, eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig belaste (besonderer Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnten, überschreite (außergewöhnlicher Schaden), ohne dass die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre (vgl. Randnr. 80 des genannten Urteils).

    Außerdem setze diese Haftung nach der Rechtsprechung zumindest voraus, dass das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens bewiesen werde und dass es sich um einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden handele (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 59).

    Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission klar, dass keine Haftung eintrete, wenn die Maßnahme, die den geltend gemachten Schaden verursacht habe, durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei, wie dies hier der Fall sei.

    Sollte der Grundsatz einer Haftung für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, so müssten zumindest drei Tatbestandsmerkmale - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - kumulativ erfüllt sein (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn.

    Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission vom 15. Juni 2000, Randnrn. 23 und 25).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Was, zweitens, die Bekanntheit des Bildzeichens der Klägerin ISL betreffe, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage, ob eine Ähnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr bestehe, unter Berücksichtigung des Grades der Unterscheidungskraft und der Bekanntheit einer angemeldeten Marke zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507).

    Sie bedeute allenfalls die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, die der Gerichtshof nicht für ausreichend gehalten habe, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5 anzunehmen (Urteile Sabèl und Canon sowie Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861).

    Was den Vergleich der betreffenden Zeichen betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit von Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil Sabèl, Randnr. 23, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

    Für diese Auslegung spricht außerdem die zehnte Begründungserwägung der Ersten Markenrichtlinie, wonach "die Verwechslungsgefahr ... die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar[stellt]" (Urteile Sabèl, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Was, erstens, den Schutz wohlerworbener Rechte angeht, machen die Klägerinnen geltend, dass das Eigentum und allgemeiner die Grundrechte gewährleistet und Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 17, und Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 73).

    Das Eigentum wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten gewährleistet, die sich auch im Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten widerspiegeln (vgl. Urteil Hauer, Randnr. 17).

    Die Klägerinnen tragen vor, dass der grundrechtlichen Eigentumsgarantie ein Abwehrrecht gegen die Entziehung des Eigentums entspreche, wie es in Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sei, das die Gemeinschaftsorgane beachten müssten (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Hauer, Slg. 1979, 3752, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989, Slg. 1989, 2609, 2622, Randnr. 22).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Was den Vergleich der betreffenden Zeichen betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit von Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil Sabèl, Randnr. 23, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

    Schließlich ist bezüglich der Ermittlung der relevanten Verkehrskreise daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

    18, 19 und 26, Canon, Randnr. 30, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und zuletzt Marca Mode, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Sie bedeute allenfalls die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, die der Gerichtshof nicht für ausreichend gehalten habe, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5 anzunehmen (Urteile Sabèl und Canon sowie Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861).

    Zum Beispiel kann trotz eines eher geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr festgestellt werden, wenn die Ähnlichkeit zwischen den Marken groß und die Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere ihr Bekanntheitsgrad, hoch ist (Urteil Marca Mode, Randnr. 40).

    18, 19 und 26, Canon, Randnr. 30, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und zuletzt Marca Mode, Randnrn.

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Nach der Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden; die Marke kann ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, nur erfüllen, wenn sie die Gewähr bietet, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität haftet (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnrn.

    Die Markenrechte seien wesentliche Rechte, deren Beachtung in der Gemeinschaft gewährleistet sein müsse (vgl. in diesem Sinne das Wesen der Ersten Markenrichtlinie und das Urteil HAG GF).

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Abgesehen davon, dass der Beschluss des offiziellen Euro-Symbols durch die Kommission nicht die Markenrechte der Klägerin ISL verletzt hat, ist festzustellen, dass zwischen einer sehr allgemeinen Erklärung der Kommission, die keine begründeten Erwartungen wecken kann, und einer klaren Zusage, die zu solchen Erwartungen berechtigt, ein großer Unterschied besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 74).
  • EuG, 29.10.1998 - T-13/96

    TEAM Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm -

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-195/00
    Die Kommission haftet aber nur für einen Schaden, der sich hinreichend unmittelbar aus ihrem rechtswidrigen Verhalten ergibt (Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 26.06.2000 - T-12/98

    Argon u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuGH, 14.05.2002 - C-383/00

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 13.03.1992 - C-282/90

    Vreugdenhil / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 05.10.1988 - 180/87

    Hamill / Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-154/98

    Asia Motor France u.a. / Kommission

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 40 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; EuG, Urt. v. 10.4.2003 - T-195/00, GRUR Int. 2004, 54 Tz 93 = MarkenR 2004, 475 - Travelex [Eurosymbol]; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 103/01, GRUR 2004, 241, 242 = WRP 2004, 357 - GeDIOS).
  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    20 und 21, und ADT Projekt/Kommission, oben angeführt in Randnr. 55, Randnr. 66; Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23 und die angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26, sowie Danske Busvognmænd/Kommission, oben angeführt in Randnr. 55, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613, 644, und vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, Randnrn.
  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    592 Zu dem Verweis der Klägerin auf die genannte Anlage in der Klageschrift ist festzustellen, dass es nach gefestigter Rechtsprechung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, jedoch zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, sowie Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20, und vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 66, Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23 mit der dort zitierten Rechtsprechung, sowie Urteile des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26, und vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, II-917, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613, 644, und vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, Randnrn.
  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T-195/00, Slg. 2003, II-1677, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines Arguments erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das Argument beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T-195/00, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26).
  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

    Zweitens haben der Gerichtshof und das Gericht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass ein Zeichen im "geschäftlichen Verkehr" benutzt wird, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile des Gerichtshofs Arsenal Football Club, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 40, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 18, Beschluss des Gerichtshofs vom 20. März 2007, Galileo International Technology u. a./Kommission, C-325/06 P, Slg. 2007, I-44, Randnr. 32, und Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T-195/00, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 93, und Galileo International Technology u. a./Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 114).
  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben (Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

    62 - Vgl. Urteile vom 13. Juni 1972, Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit et Grands Moulins de Paris/Kommission (9/71 und 11/71, Slg. 1972, 391, Randnr. 46), vom 31. März 1977, Compagnie industrielle et agricole du comté de Loheac u. a./Rat und Kommission (54/76 bis 60/76, Slg. 1977, 645, Randnr. 19), vom 6. Dezember 1984, Biovilac/EWG (59/83, Slg. 1984, 4057, Randnr. 29), vom 24. Juni 1986, Développement und Clemessy/Kommission (267/82, Slg. 1986, 1907, Randnr. 33), vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission (C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 18); Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission (T-196/99, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 171), vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission (T-170/00, Slg. 2002, II-515, Randnr. 56), vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission (T-195/00, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 161), vom 2. Juli 2003, Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission (T-99/98, Slg. 2003, II-2195, Randnr. 60), und vom 10. Februar 2004, Afrikanische Frucht-Compagnie/Rat und Kommission (T-64/01 und T-65/01, Slg. 2004, II-521, Randnrn.
  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

    Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Rn. 39, und vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T-195/00, Slg. 2003, II-1677, Rn. 34).
  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig (Urteile des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T-195/00, Slg. 2003, II-1677, Randnrn.
  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat - Fischerei - Erhaltung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

  • EuG, 10.02.2004 - T-215/01

    Calberson GE / Kommission - Verordnung (EG) Nr. 111/1999 - Nahrungsmittelhilfe

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/05

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und

  • EuG, 24.10.2018 - T-435/12

    Bacardi/ EUIPO - Palírna U zeleného stromu (42 BELOW) - Unionsmarke -

  • EuG, 08.11.2012 - T-415/11

    Hartmann / HABM (Nutriskin Protection Complex) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

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