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   EuGH, 15.09.2005 - C-37/03 P   

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https://dejure.org/2005,175
EuGH, 15.09.2005 - C-37/03 P (https://dejure.org/2005,175)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2005 - C-37/03 P (https://dejure.org/2005,175)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2005 - C-37/03 P (https://dejure.org/2005,175)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wortbildmarke - BioID - Absolutes Eintragungshindernis - Marke ohne Unterscheidungskraft

  • markenmagazin:recht

    Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 40/ 94
    BioID

  • Europäischer Gerichtshof

    BioID / HABM

  • EU-Kommission PDF

    BioID / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wortbildmarke - BioID - Absolutes Eintragungshindernis - Marke ohne Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    BioID / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    Wortbildmarke "BioID" als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Wirkung einer Marke auf die Verbraucher als Tatsachenfrage; Unterscheidungskraft einer Marke; Unterschiede zwischen der Wortmarke Bioid und BioID; Wortbildung BioID ohne jede unterscheidungskräftige Besonderheit

  • Wolters Kluwer

    Anmeldung einer komplexen Marke mit dem Wortelement BioID; Definition des Begriffs der Gemeinschaftsmarke; Unterscheidungskraft von isoliert betrachtet ohne Unterscheidungskraft bestehenden Markenbestandteilen in ihrer Kombination; Heranziehung früherer Entscheidungen ...

  • kanzlei.biz

    Unterscheidungskraft

  • Judicialis

    VO Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. d

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BioID / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wortbildmarke - BioID - Absolutes Eintragungshindernis - Marke ohne Unterscheidungskraft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-91/01, mit dem das Gericht die Aufhebungsklage gegen die Weigerung, die Marke BioID für die Klassen 9, 38 und 42 einzutragen, abgewiesen hat - Marken, die keine Unterscheidungskraft haben (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 229
  • GRUR Int. 2005, 1012
 
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Wird zitiert von ... (1630)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 05.12.2002 - T-91/01

    BioID / HABM (BioID)

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BioID AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Februar 2001 (Sache R 538/1999-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung der Anmeldung einer komplexen Marke, die das Wortelement BioID enthält, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159) wird aufgehoben.

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    27 Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).
  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    30 Im Urteil SAT.1/HABM, das die Anmeldung des Wortzeichens SAT.2 als Gemeinschaftsmarke betraf, hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) deshalb aufgehoben, weil das Gericht darin die Zurückweisung dieser Anmeldung auf die Vermutung gestützt hatte, dass Markenbestandteile, die isoliert betrachtet ohne Unterscheidungskraft sind, auch in der Kombination nicht unterscheidungskräftig sein könnten.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    27 Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004 in den Rechtssachen C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-1619, Randnrn.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 23).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    41 Hinsichtlich des Nachweises, dass die Anmeldemarke von der Allgemeinheit oder Wettbewerbern üblicherweise beschreibend verwendet wird, genügt zum einen der Hinweis, dass die Erbringung eines solchen Nachweises gegebenenfalls zwar im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94, nicht jedoch im Rahmen von Buchstabe b ein relevanter Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, HABM/Erpo Möbelwerk, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-194/99 P, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 20, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 39).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-19/04, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Wenn die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, wie hier für alle Verbraucher bestimmt sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein im Bereich dieser Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 24 - SAT.1, m.w.N.; Urt. v. 15.9.2005 - C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 68 - BioID).

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die gewöhnliche Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr nur beim Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ein Beurteilungskriterium, nicht jedoch im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 36 - SAT.1; EuGH GRUR 2006, 229 Tz. 62 - BioID).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Abgesehen von einer etwaigen Verfälschung der Tatsachen oder Beweise, die im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wurde, stellt die Tatsachenwürdigung keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnrn.
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Im Einzelfall kann die Bezeichnung jedoch in ihrer Gesamtheit einen anderen Eindruck vermitteln als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 99 f. - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 15.9. 2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 34 - BIOMILD; BGH, Beschl. v. 11.5. 2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
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