Rechtsprechung
BGH, 25.01.2005 - X ZR 135/04 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
PatG (1981) § 81 Abs. 6
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Leistung von Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren für ausländische Kläger; Ausschließliche Leistung von Sicherheit durch den Kläger
- Judicialis
PatG 1981 § 81 Abs. 6
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG (1981) § 81 Abs. 6
Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ipweblog.de (Kurzinformation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2005, 359
- GRUR Int. 2005, 517
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.06.1984 - IVa ZR 196/82
Verpflichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung für …
Auszug aus BGH, 25.01.2005 - X ZR 135/04
In der von ihr angezogenen Entscheidung des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1984 (IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762) ging es um die Verpflichtung einer deutschen klagenden Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung; lediglich unter diesem Gesichtspunkt hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit dem Sinn einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO auseinandergesetzt. - RG, 29.01.1930 - I 109/29
Hat im Patentstreit der im Ausland wohnende Beklagte als Berufungskläger …
Auszug aus BGH, 25.01.2005 - X ZR 135/04
So hat schon das Reichsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 5. Mai 1936 (RGZ 154, 225 = GRUR 1937, 456) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 127, 194) - zu der damals noch auf den "Antragsteller" abstellenden Gesetzeslage - ausgeführt, die Vorschrift sei ebenso wie die Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten getroffen, die der Vollstreckung der gegen den abgewiesenen Antragsteller ergangenen Kostenentscheidung im Ausland entgegenständen. - RG, 20.03.1937 - I 26/37
Hat im Nichtigkeitsverfahren der im Ausland wohnende Patentinhaber als …
Auszug aus BGH, 25.01.2005 - X ZR 135/04
So hat schon das Reichsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 5. Mai 1936 (RGZ 154, 225 = GRUR 1937, 456) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 127, 194) - zu der damals noch auf den "Antragsteller" abstellenden Gesetzeslage - ausgeführt, die Vorschrift sei ebenso wie die Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten getroffen, die der Vollstreckung der gegen den abgewiesenen Antragsteller ergangenen Kostenentscheidung im Ausland entgegenständen.
- LG Düsseldorf, 10.03.2016 - 4a O 74/15
Streitwert als Grundlage der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung; …
Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Leistung einer sog. Ausländersicherheit für das Patentnichtigkeitsverfahren gesondert und abschließend in § 81 Abs. 6 PatG geregelt ( BGH GRUR 2005, 359 - Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren ).Dies hat zur Folge, dass der Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens selbst in dem Fall, dass er in zweiter Instanz durch Einlegung der Berufung selbst zum (Rechtsmittel-)Kläger wird und sich gegen ein seiner Auffassung nach zu Unrecht ergangenes erstinstanzliches Urteil verteidigt, nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet ist ( BGH GRUR 2005, 359 - Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren ).
Es ist grundsätzlich die freie und alleinige Entscheidung des Nichtigkeitsklägers, sich der Nichtigkeitsklage als Verteidigungsmittel zu bedienen und das Patentnichtigkeitsverfahren in Gang zu setzen ( BGH GRUR 2005, 359 - Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren ).
- BGH, 11.10.2005 - X ZR 135/04
Aussetzung eines Patentnichtigkeitsverfahrens wegen Heranziehung der Klägerin als …
Darüber, dass die Berufungsklägerin - auch als im Ausland ansässiges Unternehmen - nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist, hat der Senat zudem in dieser Sache bereits entschieden (Sen.Beschl. v. 25.01.2005 - X ZR 135/04, GRUR 2005, 359 = GRUR Int. 2005, 517 - Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren). - BPatG, 26.04.2017 - 2 Ni 14/17 Dem Antrag, über den durch Beschluss zu entscheiden ist, wobei es einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 25.01.2005, GRUR 2005, 359), kann nicht stattgegeben werden.
- BPatG, 14.07.2011 - 3 Ni 1/11
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
Soweit das Streitpatent über diese Fassungen hinausgeht, in der es beschränkt verteidigt wird, ist es ohne Weiteres für nichtig zu erklären (BGH Az: X ZR 135/04 Mitt.