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   BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89   

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https://dejure.org/1990,109
BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89 (https://dejure.org/1990,109)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - I ZR 35/89 (https://dejure.org/1990,109)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 (https://dejure.org/1990,109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Klageerhebung - Unbestimmter Antrag - Verbot der Veröffentlichung von Anzeigen

  • rechtsportal.de

    UWG § 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    "Unbestimmter Unterlassungsantrag"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Verwendung der Formulierung "ähnlich wie"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 253
    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1114
  • NJW 1991, 114
  • MDR 1991, 505
  • GRUR 1991, 254
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    So sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei der Fassung von Antrag und Urteilsausspruch Formulierungen wie "Behauptungen ähnlichen Inhalts" (RG GRUR 1933, 253, 255 - Bärstangensicherung), "im geschäftlichen Verkehr" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis) oder "warenzeichenmäßiger Gebrauch" bzw. "markenmäßig" (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, S. 6, 7 - Flacon, zur Veröffentlichung bestimmt) für zulässig erachtet worden, weil die dabei verwendeten Begriffe, obwohl sie auslegungsfähig sein können, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung nicht umstritten waren und ihr Sinngehalt und damit die Reichweite von Antrag und Urteil feststanden (s. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu weiteren Begriffen bei Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl. 1980, S. 685- 687).

    Wiederholt hat daher die Rechtsprechung in Fällen dieser Art Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas), "Eindruck erwecken" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, aaO. - Gründerbildnis) oder "eindeutig" und "unübersehbar" (BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658, 659 - Elbe-Markt) für zu unbestimmt und damit für unzulässig gehalten.

  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Die Klage hätte daher im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Beklagten mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen, so daß in der in Rede stehenden Erklärung der Beklagten - bei Zugrundelegung der bisherigen Interpretation des Klageantrags durch das Berufungsgericht - kein Ereignis erblickt werden kann, das den Kläger berechtigt hätte, den Rechtsstreit (hinsichtlich ganzseitiger Anzeigen) in der Hauptsache für erledigt zu erklären (BGHZ 83, 12, 13 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; BGH, Urt. v.06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589).
  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 236/88

    "Flacon"; Bestimmtheit des Verbots der "markenmäßigen" Verwendung einer

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    So sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei der Fassung von Antrag und Urteilsausspruch Formulierungen wie "Behauptungen ähnlichen Inhalts" (RG GRUR 1933, 253, 255 - Bärstangensicherung), "im geschäftlichen Verkehr" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis) oder "warenzeichenmäßiger Gebrauch" bzw. "markenmäßig" (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, S. 6, 7 - Flacon, zur Veröffentlichung bestimmt) für zulässig erachtet worden, weil die dabei verwendeten Begriffe, obwohl sie auslegungsfähig sein können, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung nicht umstritten waren und ihr Sinngehalt und damit die Reichweite von Antrag und Urteil feststanden (s. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu weiteren Begriffen bei Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl. 1980, S. 685- 687).
  • BGH, 07.07.1978 - I ZR 169/76

    Verbot des Verkaufs eines Weinbrandes unter dem niedrigsten Fabrikabgabepreis -

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Wiederholt hat daher die Rechtsprechung in Fällen dieser Art Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas), "Eindruck erwecken" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, aaO. - Gründerbildnis) oder "eindeutig" und "unübersehbar" (BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658, 659 - Elbe-Markt) für zu unbestimmt und damit für unzulässig gehalten.
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 14/59

    Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Sofern es bei der danach gebotenen erneuten tatrichterlichen Prüfung auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Verbotsbegehrens ankommen sollte, muß das Berufungsgericht beachten, daß die Klage sachlich nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antrag nicht zu weit gefaßt ist und der Kläger bei einer abstrahierend-verallgemeinernden Fassung seines Begehrens das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes nicht verfehlt (BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 290 = WRP 1961, 113, 115 - Zahnbürsten; Urt. v. 11.05.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 469 = WRP 1984, 62, 64 - Das unmögliche Möbelhaus, st. Rspr.).
  • BGH, 11.05.1983 - I ZR 64/81

    Irreführung durch den Werbehinweis "Das unmögliche Möbelhaus aus Schweden" -

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Sofern es bei der danach gebotenen erneuten tatrichterlichen Prüfung auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Verbotsbegehrens ankommen sollte, muß das Berufungsgericht beachten, daß die Klage sachlich nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antrag nicht zu weit gefaßt ist und der Kläger bei einer abstrahierend-verallgemeinernden Fassung seines Begehrens das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes nicht verfehlt (BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 290 = WRP 1961, 113, 115 - Zahnbürsten; Urt. v. 11.05.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 469 = WRP 1984, 62, 64 - Das unmögliche Möbelhaus, st. Rspr.).
  • BGH, 02.03.1979 - I ZR 29/77

    Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auf dem Gebiet der

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 29.03.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394, 395 - Wirtschaftsanzeigen-public relations; Urt. v.02.03.1979 - I ZR 29/77, GRUR 1979, 568, 569 - Feuerlöschgerät, st. Rspr.).
  • BGH, 29.03.1974 - I ZR 15/73

    Wirtschaftsanzeigen public-relations

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 29.03.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394, 395 - Wirtschaftsanzeigen-public relations; Urt. v.02.03.1979 - I ZR 29/77, GRUR 1979, 568, 569 - Feuerlöschgerät, st. Rspr.).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Die Klage hätte daher im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Beklagten mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen, so daß in der in Rede stehenden Erklärung der Beklagten - bei Zugrundelegung der bisherigen Interpretation des Klageantrags durch das Berufungsgericht - kein Ereignis erblickt werden kann, das den Kläger berechtigt hätte, den Rechtsstreit (hinsichtlich ganzseitiger Anzeigen) in der Hauptsache für erledigt zu erklären (BGHZ 83, 12, 13 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; BGH, Urt. v.06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren stattgegeben würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, juris Rn. 18 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).
  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).
  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

    Zwar erscheint auf den ersten Blick die allgemeine Fassung des Klageantrags mit dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schwer zu vereinbaren und dazu angelegt, einen Teil der Entscheidung des Rechtsstreits in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, was im allgemeinen als nicht zulässig angesehen wird (vgl. auch BGH, Urteile v. 21. Juli 1990, I ZR 236/88, NJW 1991, 296 und v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1115).
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