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   EuGH, 18.06.2002 - C-299/99   

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https://dejure.org/2002,93
EuGH, 18.06.2002 - C-299/99 (https://dejure.org/2002,93)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - C-299/99 (https://dejure.org/2002,93)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - C-299/99 (https://dejure.org/2002,93)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b - Markenformen - Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG; Art. 5 RL 89/104/EWG
    Philips ./. Remington

  • Europäischer Gerichtshof

    Philips

  • EU-Kommission PDF

    Koninklijke Philips Electronics NV gegen Remington Consumer Products Ltd.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 3
    1. Rechtsangleichung Marken Richtlinie 89/104 Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit Fehlende Unterscheidungskraft Verhältnis zwischen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d einerseits und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a andererseits

  • EU-Kommission

    Philips

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung von Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Ausgedehnte Benutzung eines Zeichen als ausreichendes Merkmal der Unterscheidungskraft; Nichtinverbindungbringen mit anderen Marken von einem wesentlichen Teil der betroffenen Verkehrskreise; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unterscheidungskraft von Warenzeichen - Begriff der Marke

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 3; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 6 Abs. 1b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung Marken Richtlinie 89/104 Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit Fehlende Unterscheidungskraft Verhältnis zwischen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d einerseits und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a andererseits - [Richtlinie 89/104 des Rates, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG SIND, SIND GEEIGNET, DIE MIT IHNEN GEKENNZEICHNETEN WAREN VON DEN WAREN ANDERER UNTERNEHMEN ZU UNTERSCHEIDEN, UND SOMIT EINTRAGUNGSFÄHIG

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Philips

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Design- und Technik-Schutz über das Markenrecht // Philips-Rasierer müssen Konkurrenz in gleicher Form dulden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of appeal für England und Wales - Auslegung der Artikel 3 Absatz 1, 3 Absatz 3, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 804
  • GRUR Int. 2002, 842
  • EuZW 2002, 507
  • BB 2000, 309
  • BB 2002, 790
 
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Wird zitiert von ... (1009)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
    Dies könne angesichts der Erwägungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) angestellt habe, nicht sein.

    Im Urteil Windsurfing Chiemsee habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie die Eintragung von rein beschreibenden Wörtern erlaube, die dem ersten Anschein nach nicht geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen im Sinne des genannten Artikels 2 zu unterscheiden, wenn diese Wörter tatsächlich Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie und folglich eine sekundäre Bedeutung als Marke erworben hätten.

    Sodann sind nach der Regelung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Richtlinie Marken ohne Unterscheidungskraft, beschreibende Marken und Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 45).

    Das Zeichen erwirbt unter diesen Umständen die Unterscheidungskraft, die Voraussetzung für seine Eintragung ist (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die zuständige Behörde, wenn sie aufgrund dieser Angaben zu der Auffassung gelangt, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, daraus den Schluss ziehen muss, dass die Voraussetzung, die Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52).

    Die Umstände, unter denen die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, können jedoch, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52).

    Die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse sind im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnrn.

    Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass eine Form, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen und gewählt wurden, um diese zu erfüllen, von allen frei verwendet werden kann, erlaubt diese Vorschrift nicht, dass solche Zeichen aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens, und zwar auch der durch seine Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteil des vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
    Auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (siehe u. a. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnrn.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
    22 und 24, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
    Mit am 25. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat Philips die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die am 23. Januar 2001 im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden war, und/oder die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen C-53/01 (Linde AG), C-54/01 (Winward Industries) und C-55/01 (Rado) beantragt, in denen der Bundesgerichtshof mit am 8. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Beschlüssen um Vorabentscheidung ersucht.
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens enthält, kann ein solches Zeichen weder als Marke eingetragen werden noch durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 74 bis 76 - Philips/Remington; Urteil vom 8. April 2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Rn. 44 - Linde/Winward/Rado).
  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Dem Inhaber eines Markenrechts oder Geschmacksmusterrechts ist es dadurch im öffentlichen Interesse verwehrt, technische Lösungen für sich zu monopolisieren (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii MarkenRL EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 80 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, GRUR 2010, 1008 Rn. 43 bis 48 = WRP 2010, 1359 - Lego Juris/HABM; zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschluss vom 17. November 2005 - I ZB 12/04, GRUR 2006, 589 Rn. 15 = WRP 2006, 900 - Rasierer mit drei Scherköpfen; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein; vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 3 Rn. 4; zu Art. 8 Abs. 1 GGV Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 1; zum GeschmMG aF BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 22 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe, mwN).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Ist ein Zeichen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig, kann dieses Schutzhindernis nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 47 - Philips/Remington; BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 134 - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 22 - UHU).

    Durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und die ihr zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für technische Lösungen einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann, und es Mitbewerbern erschwert wird, Waren mit diesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 f. - Philips/Remington; EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 Rn. 44 = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 45 und 56 - Lego Juris [Lego-Stein]; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Rn. 11 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein).

    a) Ein Zeichen besteht im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, wenn alle wesentlichen Merkmale der Form einer technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/ Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 27 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein).

    aa) Die wesentlichen Merkmale eines Formzeichens sind zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, wenn sie im Hinblick auf die betreffende Ware eine technische Funktion erfüllen, ohne dass sie die einzigen Merkmale sein müssen, mit denen diese Funktion erreicht werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 und 83 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 25 - Bodendübel).

    Die Prüfung der technischen Wirkung einer Warenform richtet sich an den Funktionen aus, die der Benutzer bei der betreffenden Ware suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 - Philips/Remington; GRUR 2014, 1097 Rn. 18 - Hauck/Stokke; GRUR 2015, 1198 Rn. 55 - Nestlé/Cadbury).

    Dass dieselbe technische Wirkung durch abweichende Formen mit anderen Abmessungen oder in anderer Gestaltung erzielt werden kann, lässt die Erforderlichkeit der Form zur Erreichung der technischen Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entfallen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 81 und 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 bis 55 - Lego Juris [Lego-Stein]; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 und 33 - Legostein).

    Die Erforderlichkeit einer technischen Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die technische Wirkung allein mit der betreffenden Form erzielt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 - Lego Juris [Lego-Stein]; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 25 - Bodendübel).

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