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   BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00   

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https://dejure.org/2003,1583
BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00 (https://dejure.org/2003,1583)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - I ZR 297/00 (https://dejure.org/2003,1583)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - I ZR 297/00 (https://dejure.org/2003,1583)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung nach beendetem Merchandisingvertrag; Auslegung der Vereinbarung zur Ermittlung des Inhalts des Unterlassungsanspruchs; Verschulden einer Verletzung durch weisungsabhängige Dritte; Rechtsanwaltskosten bei außergerichtlicher ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Olympiasiegerin

    §§ 339, 670, 677, 683 BGB

  • info-it-recht.de

    Auslegung Unterlassungsvertrag; konkrete Verletzungsform und gleichartige Verletzungshandlungen

  • Judicialis

    BGB § 339

  • rechtsanwaltmoebius.de

    § 97 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 339
    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung von Lichtbildern einer Person

  • rechtsportal.de

    BGB § 339
    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung von Lichtbildern einer Person

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3270 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 1278
  • GRUR 2003, 899
  • afp 2003, 432
  • SpuRt 2004, 22
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00
    Dies gilt auch im Streitfall, in dem eine Verletzung des Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild in Rede stehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, GRUR 2000, 709, 711 = WRP 2000, 746 - Marlene Dietrich, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 143, 214, 217).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00
    Die tatrichterliche Auslegung des Unterlassungsvertrags verletzt keine gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, WRP 2003, 756, 757 - Hotelfoto).
  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 71/95

    "Modenschau im Salvatorkeller"; Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00
    Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis eines fehlenden Verschuldens (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 473 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Salvatorkeller, m.w.N.) nicht geführt.
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00
    Die Erstattungspflicht der Beklagten folgt aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB (vgl. BGHZ 149, 371, 374 f. - Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Zu einem mangelnden Verschulden, zu dem die Beklagte zu 2 die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin), hat sie nichts vorgetragen.
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2015 - 15 U 119/14

    Zustandekommen eines Vertragsstrafeversprechens

    Maßgeblich für die Auslegung eines Unterlassungsverpflichtungsvertrags (und einer empfangsbedürftigen Willenserklärung) ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH GRUR 2015, 190 - Ex-RAF-Terroristin; BGH GRUR 2010, 167 - Unrichtige Aufsichtsbehörde; BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung; BGH GRUR 2003, 899 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 1997, 931 - Sekundenschnell; BGH GRUR 1992, 61 - Preisvergleichsliste).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

    Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 18; vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472; vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, NJW-RR 2003, 1278).
  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

    Die Beklagte ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin).
  • OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10

    Vertragsstrafenanspruch aus strafbewehrter Unterlassungserklärung: Überprüfung

    Da bei der Auslegung neben dem Wortlaut die beiden (Vertrags-)Parteien bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbsbeziehungen sowie ihre Interessenlage heranzuziehen sind (BGH GRUR 2010, 167 Tz. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde - m.w.N.) und es für die Auslegung eines Unterlassungsvertrages maßgeblich darauf ankommt, wie ein vom Gläubiger vorformulierter Erklärungsinhalt aus Sicht des Schuldners zu verstehen ist (BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell ), wobei wiederum der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstandet, maßgebliche Bedeutung zukommt (BGH, ebenda; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I ; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin ), spricht vorliegend für eine enge Auslegung, dass der Kläger zwar in der Abmahnung vom 21.01.2009 eine Unterlassungserklärung wie dann am 29.04.2009 abgegeben vorformuliert, konkret jedoch lediglich drei Passagen der Widerrufsbelehrung (Beginn der Widerrufsfrist, Rücksendung auf eigene Kosten und Rücksendung auf eigene Gefahr) beanstandet hat (S. 2 f. der Abmahnung).

    Da es aber regelmäßig Zweck des Unterlassungsvertrages ist, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin ) und es weiter im Allgemeinen weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners liegt, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag ; BGH GRUR 2006, 878 Tz. 21 - Vertragsstrafebestimmung ), kann gerade dann, wenn wie bei der hier in Streit stehenden Formulierung die zu unterlassende Handlung in der Erklärung nur sehr allgemein ohne Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform bezeichnet wird, aus der allgemeinen Umschreibung nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Schuldner habe jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Auslegung der Unterlassungserklärung ergibt, dass diese bewusst eng allein auf die konkrete Verletzungsform unter Ausschluss der kerngleichen Erweiterungsformen abgegeben werden sollte (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin ; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell ; Senat, NJOZ 2009, 1803, 1805).

  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 65/12

    Wettbewerbsverstoß in der Internet-Werbung: Irreführung über einen akademischen

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2011 abgegebene Unterlassungserklärung über ihren Wortlaut hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899 f. = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08

    Auslegung: strafbewehrte Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit Werbung für

    Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist und dabei nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden kann (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag), sondern für die Auslegung die allgemeinen Regeln gelten (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung).

    Hierbei komme der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstande, maßgebliche Bedeutung zu (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; ebenso bereits auch BGH NJW-RR 1991, 1318, 1319 - Preisvergleichsliste).

    Der Bundesgerichtshof hat schließlich insbesondere angenommen, es entspreche im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag; BGH GRUR 2006, 878 - Tz. 21 - Vertragsstrafevereinbarung), denn der Zweck des Unterlassungsvertrags bestehe regelmäßig darin, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin).

    Da die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform gilt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, erstrecke sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufwiesen (BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus), es sei denn, der Unterlassungsvertrag sei im konkreten Fall wegen seines Zustandekommens bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen auszulegen (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 237/19

    Verpflichtung zum Hinweis auf die Schlichtungseinrichtung der Europäischen Union

    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragschließenden heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899 [juris Rn. 20] = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57.

    Der von der Revision geforderten wortlautgetreuen Auslegung steht zudem entgegen, dass der Zweck eines Unterlassungsvertrags erfahrungsgemäß dafür spricht, dass die Vertragsparteien durch ihn regelmäßig auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931 [juris Rn. 24] - Sekundenschnell, mwN; BGH, GRUR 2003, 899 [juris Rn. 21] - Olympiasiegerin; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 Rn. 19 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).

  • OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung

    Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 18 - Vertragsstrafevereinbarung; BGH, GRUR 2003, 899 - Olympiasiegerin; BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 9 - Ex-RAF-Terroristin).
  • OLG Nürnberg, 16.06.2021 - 3 U 458/21

    Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05

    Lefax/Lefaxin

  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 230/16

    Buch über Affäre von Alice Schwarzer bleibt verboten

  • OLG Hamburg, 19.07.2006 - 5 U 156/05

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Webhosting-Dienstleistungen im Internet ohne

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21

    Verdampferkopf - Wettbewerbrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Versendung

  • OLG Nürnberg, 31.08.2018 - 3 U 935/17

    Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage - Unternehmenskennzeichen "Gauff"

  • LG Köln, 13.06.2012 - 26 O 410/11

    Rechtmäßigkeit der Verwendung einer Klausel über Schadensersatz bei Verlust eines

  • OLG Hamburg, 29.11.2006 - 5 U 99/06

    Wettbewerbsrecht: Pflicht zur Einwirkung auf Dritte im Rahmen einer vertraglich

  • OLG Saarbrücken, 27.12.2019 - 1 U 47/19

    Sekundärklausel - 1. Hat sich eine Genossenschaftsbank auf eine Abmahnung eines

  • KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Kerngleichheit und Billigkeit einer

  • OLG Brandenburg, 26.05.2020 - 6 U 102/18

    Verwirkung einer Vertragsstrafe durch Verletzung eines Unterlassungsgebots

  • LG München I, 02.03.2021 - 33 O 17533/20

    Erfolgloser Verfügungsantrag gegen Werbeaussagen für Heilmittel

  • OLG Schleswig, 09.02.2010 - 5 U 156/09

    Auslegung eines Vertragesstrafeversprechens; Beurteilung der Inhaltsgleichheit

  • LG München I, 30.06.2016 - 12 O 17879/15

    Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung wegen

  • LG Coburg, 25.06.2009 - 1 HKO 18/09

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung: Grundsätze der Auslegung; mehrfache

  • LG Leipzig, 03.11.2008 - 8 O 1800/08
  • LG Düsseldorf, 25.08.2011 - 4b O 38/11

    Strafverfall im Zusammenhang mit einem Vertragsstrafeversprechen in einem

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