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   BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09   

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https://dejure.org/2011,286
BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,286)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,286)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 (https://dejure.org/2011,286)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    TÜV MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • markenmagazin:recht

    TÜV - Bestimmung der Reihenfolge der Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einheitliches Klagebegehren darf nicht auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt werden / Das Ende der alternativen Klagehäufung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    TÜV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    TÜV

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung der prozessualen Ansprüche erst in der Revisionsinstanz - TÜV

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch alternative Klagehäufung; Nachholung einer Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung mehrerer Klagegründe in der Berufungsinstanz oder in der Revisionsinstanz durch einen Kläger

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung der BGH-Rechtsprechung: alternative Klagehäufung im gewerblichen Rechtsschutz ohne Bestimmung der Prüfungsreihenfolge unzulässig; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

  • kanzlei.biz

    TÜV I

  • Betriebs-Berater

    Verfolgung mehrerer Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung

  • Anwaltsblatt

    § 14 MarkenG, § 253 ZPO
    Rechtsprechungsänderung: Keine alternative Klagehäufung im Markenrecht

  • Anwaltsblatt

    § 14 MarkenG, § 253 ZPO
    Rechtsprechungsänderung: Keine alternative Klagehäufung im Markenrecht

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung der prozessualen Ansprüche erst in der Revisionsinstanz - TÜV

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung der prozessualen Ansprüche erst in der Revisionsinstanz - TÜV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Vereinbarkeit einer alternativen Klagehäufung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz; Nachholung der Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung mehrerer Klagegründe in der Berufungsinstanz oder in der Revisionsinstanz durch einen Kläger

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TÜV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Alternative Klagehäufung verstößt gegen Bestimmtheitsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alternative Klagehäufung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    TÜV

  • juve.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: TÜV-Verfahren stellt Prozesspraxis im Gewerblichen Rechtsschutz auf den Kopf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klageanspruch darf nicht mehr alternativ, höchstens kummulativ begründet werden

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verfolgung mehrerer Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Alles bleibt anders - nur nicht im UWG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 56
  • ZIP 2011, 1236 (Ls.)
  • MDR 2011, 812
  • GRUR 2011, 521
  • BB 2011, 1153
  • AnwBl 2011, 146
  • AnwBl 2011, 592
  • AnwBl Online 2011, 153
 
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Wird zitiert von ... (292)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten).

    Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
    Der V. Zivilsenat hat eine alternative Klagehäufung zwar bei einer Mehrheit von Klagegründen in einem Fall zugelassen, in dem der Kläger seine Ansprüche sowohl auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als auch auf einen verschuldensabhängigen Deliktsanspruch gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

    In diesem Zusammenhang hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ansprüche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden waren und der Kläger den Anspruch nur einmal geltend machen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; NJW-RR 1997, 1374).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen; GRUR 2010, 642 - WM-Marken).

    In der Praxis führt dies bei einem Vorgehen aus Schutzrechten und bei der Verfolgung von Ansprüchen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Tatbestände wegen des fehlenden zusätzlichen Prozesskostenrisikos zu einer Häufung von Streitgegenständen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 = WRP 2010, 764 - WM-Marken).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    Diese Benennung kann noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I).

    Geht der Kläger aus mehreren Schutzrechten vor, bildet ein jedes einen gesonderten Streitgegenstand (BGHZ 189, 56 Rn. 3 f. - TÜV I; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 46 Rn. 5a).

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV I).

    Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II).

    Hier kommen danach zwei Streitgegenstände in Betracht, nämlich das für die Klägerin fremde Recht der Leasinggeberin aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft einerseits sowie ein eigener Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres Besitzrechts als Leasingnehmerin andererseits (vgl. zu mehreren Ansprüchen, die wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818 Rn. 27 f.; zur Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 11 - TÜV I).

    Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 26 ff. - World of Warcraft II; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I).

    Die klagende Partei kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 - Parfumflakon III, mwN).

    Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 - World of Warcraft II; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I).

    Sie kann jedoch noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung wechseln und die Reihenfolge bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 - TÜV II; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 14 = WRP 2015, 735 - Parfumflakon III, mwN).

    Da sie ihr Klagebegehren damit vorrangig aus dem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, begegnet die Wahl dieser Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).

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