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   EuGH, 15.03.2012 - C-135/10   

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https://dejure.org/2012,31757
EuGH, 15.03.2012 - C-135/10 (https://dejure.org/2012,31757)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2012 - C-135/10 (https://dejure.org/2012,31757)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2012 - C-135/10 (https://dejure.org/2012,31757)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung - Richtlinie 92/100/EG - Art. 8 Abs. 2 - Richtlinie 2001/29/EG - Begriff 'Öffentliche Wiedergabe' - Öffentliche ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tonträger, die in einer Zahnarztpraxis ohne Wunsch der Patienten abgespielt werden, werden nicht "öffentlich” wiedergegeben

  • Europäischer Gerichtshof

    SCF

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung - Richtlinie 92/100/EG - Art. 8 Abs. 2 - Richtlinie 2001/29/EG - Begriff "Öffentliche Wiedergabe"- Öffentliche ...

  • EU-Kommission

    SCF Consorzio Fonografici

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung - Richtlinie 92/100/EG - Art. 8 Abs. 2 - Richtlinie 2001/29/EG - Begriff ‚Öffentliche Wiedergabe‘- ...

  • IWW
  • R&W Online

    SCF: Kein Vergütungsanspruch gegen Arztpraxis mangels öffentlicher Wiedergabe von Tonträgern

  • Wolters Kluwer

    Vergütungspflicht für Wiedergabe von Tonträgern in privaten Berufspraxen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Corte d'appello di Torino

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungspflicht für Wiedergabe von Tonträgern in privaten Berufspraxen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Corte d'appello di Torino

  • rechtsportal.de

    Vergütungspflicht für Wiedergabe von Tonträgern in privaten Berufspraxen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Corte d'appello di Torino

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Società Consortile Fonografici (SCF)/Marco del Corso

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts vor

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vermietungsgebühren bei Wiedergabe von Musiktonträgern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahnarzt mit Musik

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Hotelbetreiber müssen Vergütung für abgespielte Tonträger zahlen - Zahnärzte hingegen nicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vermietungsgebühren bei Wiedergabe von Musiktonträgern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hotelbetreiber müssen Vergütung für abgespielte Tonträger zahlen - Zahnärzte hingegen nicht

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zahnarzt muss keine Vergütung für die Nutzung von Tonträgern zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Öffentliche Wiedergabe" von Tonträgern im Sinne des Unionsrechts

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Zahnarztpraxen

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Musik in der Praxis: (Zahn-)Stein des Anstoßes

  • Telepolis (Pressebericht)

    Volle Dröhnung vergütungspflichtig, nicht aber Hintergrundmusik!

  • hagendorff.org (Kurzinformation)

    EUGH-Urteil vom 15.03.2012: Zahnarzt muß nicht an GEMA für Musik in Wartezimmer zahlen

  • auw.de (Kurzinformation)

    Sind die GEMA-Gebühren für Arztpraxen bald Geschichte?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine GEMA-Gebühren mehr für Praxis-Musik?

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Zur öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden.

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Der EuGH beim Zahnarzt oder die Grenzen der Urheberrechtsabgabe

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.03.2012)

    Keine GEMA-Gebühren mehr für Praxis-Musik?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Warum Hotelbetreiber Vergütung für abgespielte Tonträger zahlen müssen, Zahnärzte aber nicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden.

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Musik in Zahnarztpraxen gebührenfrei mangels öffentlicher Wiedergabe

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    GEMA-Gebühren für Praxisinhaber

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Musikwiedergabe in (Zahn-)Arztpraxen: GEMA-Gebühren dürften der Vergangenheit angehören

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahnarzt muss keine Vergütung für Wiedergabe von Tonträgern in Privatpraxis an Hersteller von Tonträgern zahlen - Wiedergabe von Tonträger in Zahnarztpraxis stellt keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts dar

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Musik in Zahnarztpraxen gebührenfrei mangels "öffentlicher Wiedergabe" // Tonträger in Zahnarztpraxen stellen keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts dar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lexmedblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    GEMA-Gebühren für Musik in der Praxis vom Europäischen Gerichtshof gekippt

Sonstiges (6)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Ist die GEMA mafiös?

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Diskussion über Urheberrechte - Rechtsprofessor vergleicht GEMA mit Mafia

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'Appello di Torino (Italien), eingereicht am 15. März 2010 - SCF Consorzio fonografici/Marco Del Corso

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    GEMA stemmt sich gegen EuGH-Urteil

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte di Appello di Torino - Unmittelbare Anwendbarkeit des am 23. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, sowie des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 593
  • GRUR Int. 2012, 440
  • EuZW 2012, 715
  • K&R 2012, 340
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    Was drittens die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im TRIPS-Übereinkommen, dem WPPT und dem Abkommen von Rom einerseits sowie den Richtlinien 92/100 und 2001/29 andererseits angeht, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1998, Bettati, C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 20, und vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 35).

    Ohne dieses Tätigwerden könnten diese Gäste nämlich das ausgestrahlte Werk, obwohl sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten, grundsätzlich nicht empfangen (vgl. in diesem Sinne Urteile SGAE, Randnr. 42, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 195).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2005, Mediakabel, C-89/04, Slg. 2005, I-4891, Randnr. 30, vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, Slg. 2005, I-7199, Randnr. 31, und SGAE, Randnrn.

    Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen hat der Gerichtshof die kumulativen Wirkungen zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Werke den potenziellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden (vgl. Urteil SGAE, Randnr. 39).

    Ähnlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke durch den Inhaber einer Gastwirtschaft zu dem Zweck erfolgt, sich auf deren Frequentierung und damit letztlich auch auf ihre wirtschaftlichen Ergebnisse auszuwirken, und dazu geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile SGAE, Randnr. 44, und Football Association Premier League u. a., Randnr. 205).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile SGAE und Football Association Premier League u. a. ergangen sind, die Patienten eines Zahnarztes sich zwar innerhalb des Empfangsgebiets des die Tonträger übermittelnden Signals befinden, jedoch nur aufgrund des absichtlichen Tätigwerdens des Zahnarztes in den Genuss der Tonträger kommen können.

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    Ohne dieses Tätigwerden könnten diese Gäste nämlich das ausgestrahlte Werk, obwohl sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten, grundsätzlich nicht empfangen (vgl. in diesem Sinne Urteile SGAE, Randnr. 42, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 195).

    Ähnlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke durch den Inhaber einer Gastwirtschaft zu dem Zweck erfolgt, sich auf deren Frequentierung und damit letztlich auch auf ihre wirtschaftlichen Ergebnisse auszuwirken, und dazu geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile SGAE, Randnr. 44, und Football Association Premier League u. a., Randnr. 205).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    Diese Bestimmung beruht auf Art. 12 des Abkommens von Rom, und auch er wird beinahe wörtlich von ihr wiedergegeben (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32, und vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, Slg. 2010, I-11405, Randnr. 33).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-89/04

    EIN "PAY PER VIEW"-DIENST, DER IN DER SENDUNG VON FÜR DIE ALLGEMEINHEIT

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2005, Mediakabel, C-89/04, Slg. 2005, I-4891, Randnr. 30, vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, Slg. 2005, I-7199, Randnr. 31, und SGAE, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    So ist es zwar im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschafts- und den nationalen Gerichten grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Unionsrechtsnorm erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 58, sowie vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32, und vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, Slg. 2010, I-11405, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-192/04

    Lagardère Active Broadcast - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2005, Mediakabel, C-89/04, Slg. 2005, I-4891, Randnr. 30, vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, Slg. 2005, I-7199, Randnr. 31, und SGAE, Randnrn.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    So ist es zwar im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschafts- und den nationalen Gerichten grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Unionsrechtsnorm erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 58, sowie vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-135/10
    Diese Bestimmungen müssen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein, und ihre Natur und ihre Systematik dürfen einer Berufung auf sie nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Demirel, Randnr. 14, vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31, sowie vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 39).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • EuGH, 04.05.2006 - C-286/05

    Haug - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

  • EuGH, 22.10.2009 - C-301/08

    Bogiatzi - Verkehrspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen -

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 15.07.2004 - C-213/03

    'Pêcheurs de l''Etang de Berre'

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 78 und 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 34).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31).

    Als Zweites hat er festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 33).

    Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Urteil ausgeführt, die Frage, ob ein Sachverhalt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG) darstelle, erfordere eine individuelle Beurteilung, bei der die drei (nachfolgend aufgeführten) unselbständigen und miteinander verflochtenen Kriterien, die der Gerichtshof in dem etwas anders gelagerten Kontext von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG aufgestellt habe, einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen seien, da sie - je nach Einzelfall - in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen könnten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 78 bis 81 - SCF/Del Corso; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 29 und 30 - PPL/Irland; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 15 bis 19 = WRP 2013, 1047 - Die Realität).

    Erstens setze eine "Wiedergabe" voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 17 und 19 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 25 und 26 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega).

    Zweitens sei der Begriff "Öffentlichkeit" nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Lécebné lázne).

    Dabei komme es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk hätten (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Lécebné lázne).

    Drittens sei es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken diene (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-431/09 und C-432/09, Slg. 2011, I-9363 = GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy).

    Das setze voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende, für das die Wiedergabe vorgenommen werde, und dieses für die Wiedergabe aufnahmebereit sei und nicht nur zufällig erreicht werde (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 91 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 37 - PPL/Irland).

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, nach diesen Kriterien nehme ein Zahnarzt, der - wie der im Ausgangsverfahren des Vorabentscheidungsverfahrens in Rede stehende - kostenlos Tonträger in seiner Praxis für seine Patienten als Hintergrundmusik wiedergebe, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG vor (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 92 bis 100 - SCF/Del Corso).

    Ein solcher Zahnarzt gebe die Tonträger zwar absichtlich wieder, um seinen Patienten deren Genuss zu verschaffen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 94 - SCF/Del Corso).

    Auch sei die Zahl der Patienten, für die ein Zahnarzt denselben Tonträger hörbar mache, unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei und aufeinander folgende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben würden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso).

    Sie seien daher für eine solche Wiedergabe normalerweise nicht aufnahmebereit (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 97 bis 99 - SCF/Del Corso).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 15. März 2012 allein über die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG (jetzt Richtlinie 2006/115/EG) entschieden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 64 - SCF/Del Corso).

    Daraus folge, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG eine individuelle Beurteilung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe erfordere und auf ein im Wesentlichen wirtschaftliches Recht abstelle (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 74 bis 79 - SCF/Del Corso).

    Es kann offenbleiben, ob der Hinweis des Gerichtshofs der Europäischen Union, das im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht unerhebliche Kriterium des Erwerbszwecks müsse in Bezug auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG in Anbetracht der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur dieses Anspruchs "erst recht" gelten (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 89 - SCF/Del Corso), dahin zu verstehen ist, dass diesem Kriterium in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG eine größere Bedeutung zukommt als im Zusammenhang mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.

    Der Umstand, dass ausübende Künstler anders als Tonträgerhersteller auch Künstlerpersönlichkeitsrechte haben, ändert nichts daran, dass es sich bei dem den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zustehenden Vergütungsanspruch im Wesentlichen um ein wirtschaftliches Recht mit Entschädigungscharakter handelt (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 75 und 77 - SCF/Del Corso).

    Der Begriff "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC).

    Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelte es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-89/04, Slg. 2005, I-4891 = ZUM 2005, 549 Rn. 30 - Mediakabel/Kommissariat für die Medien; Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland).

    Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC).

    Zudem sei die Zahl der Patienten, für die ein Zahnarzt denselben Tonträger hörbar mache, unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei und aufeinander folgende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben würden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die nationalen Gerichte anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen haben, ob in einem konkreten Fall ein Zahnarzt, der Tonträger in Gegenwart seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergibt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG vornimmt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso).

    Seiner Beurteilung der Frage, ob die Patienten eines Zahnarztes wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen sind, hat er die Feststellung zugrunde gelegt, dass die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist, der Kreis der gleichzeitig in der Praxis eines Zahnarztes anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist und die aufeinanderfolgenden Patienten sich in der Anwesenheit abwechseln (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 und 96 - SCF/Del Corso).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Die Bestimmungen des Genfer Übereinkommens sind zwar nicht Teil der Unionsrechtsordnung, da die Union zum einen nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist und sie zum anderen im Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten getreten ist - und sei es auch nur, weil nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 41).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    bb) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt 2006/115/EG] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 70 bis 92 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 25 bis 38 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 34 und 35 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger zwar integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und daher in der Union unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 37 bis 40 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso); Einzelpersonen können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch weder auf das TRIPS-Übereinkommen noch auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger berufen (EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 43 bis 48 - SCF/Del Corso).
  • LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung eines

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31).

    [Tz. 36] Als Zweites hat er festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 33).

    [Tz. 38] Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 26 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 und 89 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland).

    bb) Der Begriff der "Öffentlichkeit" ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Lécebné lázne; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland).

    Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland).

    Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Lécebné lázne; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland).

    dd) Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    bb) Die Frage, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine individuelle Beurteilung, bei der die nachfolgend unter (1) bis (4) aufgeführten unselbständigen und miteinander verflochtenen Kriterien einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen sind, da sie - je nach Einzelfall - in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und nunmehr Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums EuGH, Urteile vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 78 f. = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso und C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 29 f. - PPL/Irland).

    (1) Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland).

    Sie setzt ferner voraus, dass das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig "erreicht" wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 91 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 37 - PPL/Irland).

    (2) Der Begriff der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen erfüllt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC).

    Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-89/04, Slg. 2005, I-4891 = ZUM 2005, 549 Rn. 30 - Mediakabel/Kommissariat für die Medien; Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 PPL/Irland).

    Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 86 f. - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC).

    (4) Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland).

    Einem solchen Nutzer kommt - anders als demjenigen, der lediglich einen Hyperlink setzt, und ebenso wie demjenigen, der einen Deep Link setzt und dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht - die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF/Marco Del Corso).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Es ist darüber hinaus der Auffassung, dass für die Bestimmung einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 dieselben Kriterien gälten, sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne aber durch das Urteil vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), gehindert.

    Im Urteil vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), habe der Gerichtshof ferner festgestellt, dass die Patienten einer Zahnarztpraxis eine unerhebliche oder sogar unbedeutende Zahl von Personen bildeten, da die Gruppe der gleichzeitig in dieser Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr klein sei.

    Wenn für Fälle wie im Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe in diesem Sinne bejaht wird: Hält der Gerichtshof seine Rechtsprechung aufrecht, dass im Fall der Wiedergabe geschützter Tonträger im Rahmen von Radiosendungen für Patienten in einer Zahnarztpraxis (vgl. Urteil SCF, C-135/10, EU:C:2012:140) oder ähnlichen Einrichtungen keine öffentliche Wiedergabe erfolgt?.

    Tatsächlich ergibt der Vergleich der Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff "öffentliche Wiedergabe" in Zusammenhängen verwendet wird, die nicht gleich sind, und zwar ähnliche, aber gleichwohl teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 74).

    Dagegen verfügen die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 über ein Recht mit Entschädigungscharakter, das nicht ausgeübt werden kann, bevor ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers durch einen Nutzer für eine öffentliche Wiedergabe verwendet wird oder bereits verwendet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat zum einen hinsichtlich der "Unbestimmtheit" der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass es um die Zugänglichmachung eines Werks in geeigneter Weise für "Personen allgemein", also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 85).

    Zum anderen hat der Gerichtshof zum Begriff "recht viele Personen" ausgeführt, dass dieser eine "bestimmte Mindestschwelle" beinhaltet, was ihn dazu veranlasst hat, eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen von der Einstufung als "Öffentlichkeit" auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 86).

    Es wird also vorausgesetzt, dass das Publikum, für das die Wiedergabe in diesen Einrichtungen vorgenommen wird, nicht bloß zufällig "erreicht" wird, sondern dass sich deren Betreiber gezielt an es wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 91).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 91 des Urteils vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), befunden hat, in dessen Rahmen er sowohl die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, als auch die Frage, ob ein Vergütungsanspruch für diese Wiedergabe besteht, beantwortet hat, ist dies der Zusammenhang, in dem die "Aufnahmebereitschaft" der Öffentlichkeit von Bedeutung sein kann.

    In Bezug auf die Verbreitung von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis hat der Gerichtshof dies jedoch verneint, da die Patienten eines Zahnarztes einer solchen Verbreitung im Allgemeinen keine Bedeutung beimessen, so dass diese nicht geeignet ist, die Attraktivität und daher die Frequentierung dieser Praxis zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 97 und 98).

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-351/12

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  • BGH, 21.09.2021 - X ZR 107/20

    Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-753/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2016 - C-641/15

    Verwertungsgesellschaft Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18

    Spedidam - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

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    Keine Entschädigung bei verspätetem zusätzlich angebotenen Flug

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