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   OLG Karlsruhe, 07.02.2002 - 6 U 47/01   

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https://dejure.org/2002,7121
OLG Karlsruhe, 07.02.2002 - 6 U 47/01 (https://dejure.org/2002,7121)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2002 - 6 U 47/01 (https://dejure.org/2002,7121)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 6 U 47/01 (https://dejure.org/2002,7121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Markenrechtliche Zulässigkeit einer Verwendung des Pferdesymbols der Fahrzeugmarke "Ferrari" auf der Dachverkleidung eines Autohauses; Verwechslungsgefahr der Pferde-Figuren der Kraftfahrzeugmarke "Porsche" mit denen der Marke "Ferrari"

  • Judicialis

    MarkenG § 24 Abs. 1; ; MarkenG § 24 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwendung der als Marke u. a. für Sportwagen geschützten stilisierten schwarzen Pferde-Abbildungen auf gelbem Untergrund durch einen Nichtberechtigten; Gestaltung einer seitlichen Dachverkleidung eines überdachten Abstellplatzes im Innenhof eines Autohauses; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 221
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 13.02.2003 - 29 U 3639/02

    Zur Notwendigkeit der Benutzung einer Marke oder geschäftlichen

    Ebenso kann dem als Anlage HHW 17 vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 5.7.2001 - 20 U 34/01 (S. 11), das sich mit dem Werbehinweisrecht des Kfz-Händlers befasst (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 -1 ZR 202/00 - Mitsubishi ; OLG Karlsruhe Mitt. 2002, 366, 367 f), nicht das von der Klägerin vertretene Verständnis der Schrankenbestimmung, wonach als notwendig, um auf die Verwendung der Zubehörteile hinzuweisen, nur eine solche Benutzung angesehen werden könne, die unbedingt erforderlich sei, entnommen werden.
  • LG Düsseldorf, 19.07.2006 - 2a O 32/06

    CAT / cat-ersatzteile.de

    Das aber ist nicht nur der Fall, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird, sondern auch dann, wenn die Marke bzw. das mit ihr verwechslungsfähige Zeichen in der Werbung in einer Weise benutzt wird, die z.B. den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Markeninhaber und dem Verwender des Zeichens in der Form besteht, dass der Zeichenverwender dem Vertriebsnetz angehört (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2002, 221 f.; Ingerl/Rohnke, § 24 Rz. 51).
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