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   OLG Hamburg, 17.04.2002 - 5 U 24/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5650
OLG Hamburg, 17.04.2002 - 5 U 24/01 (https://dejure.org/2002,5650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2002 - 5 U 24/01 (https://dejure.org/2002,5650)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2002 - 5 U 24/01 (https://dejure.org/2002,5650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JurPC

    BGB §§ 31, 30, 823, 831; MarkenG § 14 Abs 2 Nr 2, GeschmMG § 14a Abs 1
    Haftung für Schutzrechtsverletzungen eines dauerhaft im Ausland befindlichen Geschäftsführers

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 831; ; BGB § 31; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; GeschmMG § 14a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ständiger Auslandsaufenthalt des GmbH-Geschäftsführers ist eine Organisationspflichtverletzung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 31
    Allgemeine deliktische Haftung, Haftung für Organisationsverschulden/ Garantenstellung, Organisationsverschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 240
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 158/78

    Entlastung eines Verlags von der Haftung für durch ein Buch bewirkte

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2002 - 5 U 24/01
    Der V. Zivilsenat hatte hierzu aus Anlass der Haftung eines Presseunternehmens für ehr- und persönlichkeitsverletzende Äußerungen (BGH NJW 1980, 2810 ff) darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen für bestimmte, z.B. besonders gefährliche Tätigkeiten nur solche "Dritte" beauftragen darf, die eine "Organstellung" innehaben, für deren Verschulden das Unternehmen nach §§ 30, 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat.

    Bedient sich das Unternehmen gleichwohl eines Mitarbeiters ohne eine solche Organstellung, so muss es sich im Streitfall so behandeln lassen, als habe es den Beauftragten Organstellung eingeräumt und kann sich von deren Verschulden nicht frei zeichnen (BGH NJW 1980, 2810, 2811).

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2002 - 5 U 24/01
    Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder AG setzt allerdings in der Regel voraus, dass er im Einzelfall die Rechtsverletzung entweder selbst begangen oder hiervon zumindest Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 86, 248, 251 - Sporthosen).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2002 - 5 U 24/01
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur rechtlich verpflichtet, sondern auch in der Lage ist, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (BGH GRUR 64, 88, 89 - Verona-Gerät).
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183).
  • KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, Haustürwerbung - Wettbewerb: Haftung des

    Ohne eigene Kenntnis von Wettbewerbsverstößen bzw. Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens angenommen worden, wenn er sich (durch dauerhafte Ortsabwesenheit) bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat (vgl. OLG Nürnberg GRUR 1983, 595; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182).
  • LG Berlin, 18.10.2011 - 15 O 465/09

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Vertrieb von Parfümnachahmungen

    Ist der gesetzliche Vertreter selbst objektiv rechtswidrig tätig geworden, besteht gegen ihn daher der gleiche Anspruch wie er auch gegen die Gesellschaft begründet ist, im vorliegenden Fall mithin auf Unterlassung der Verletzungshandlung (OLG Hamburg in GRUR-RR 2002, 240 - 243, zitiert nach juris, dort Randziffer 72).

    Verletzt er diese Pflicht, so haftet er diesen wegen Organisationsmängeln im Außenverhältnis auch deliktisch nach §§ 823 ff. BGB auf Schadensersatz (OLG Hamburg in GRUR-RR 2002, 240 - 243, zitiert nach juris, dort Randziffer 66; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 2 zu § 831 BGB).

  • OLG Hamburg, 28.02.2013 - 3 U 136/11

    Z.Games Abo - Markenrechtsverstoß: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für einen

    Eine solche Erwägung mag angebracht sein, wenn der alleinige Geschäftsführer sich seinen organschaftlichen Pflichten durch den dauerhaften Aufenthalt im Ausland zu entziehen sucht und hierdurch wissentlich und willentlich eine geeignete Grundlage für Schutzrechtsverletzungen schafft (OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, GRUR-RR 2002, 240).
  • LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13

    Streaming-Video: Gericht macht Geschäftsführer für JDownloader2 haftbar

    Haftet eine GmbH als Täterin, kommt sogar ohne eigene Kenntnis eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme - zum Beispiel durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland - entzieht (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240 - "Super Mario"; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182 ff. - "Miss 17ÂÂ).
  • LG Hamburg, 08.07.2010 - 327 O 634/09

    Internet-Abodienste - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführung über die

    Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person haftet persönlich für die in dem von ihm geleiteten Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstöße, wenn er entweder an der Verletzungshandlung teilgenommen hat oder zumindest Störer ist, weil er von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 250/251 - Sporthosen mwN; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240, 241 - Super Mario).
  • LG Hamburg, 28.06.2006 - 315 O 372/06
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur rechtlich verpflichtet, sondern auch in der Lage ist, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (vgl. BGH GRUR 1964, S. 88 ff. (S. 89 f.); HansOLG , Urteil vom 17. April 2002 (Az. 5 U 24/01), zitiert nach juris Rn. 57 ff.).
  • LG Hamburg, 09.01.2007 - 312 O 562/05

    Markenrecht: Markenrechtsverletzung durch Durchfuhr markenrechtsverletzender Ware

    Auch in einem solchen Fall kann sich das Organ nicht auf Unkenntnis von oder im Namen seiner Gesellschaft begangenen Schutzrechtsverletzungen berufen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240, 242/243 - Super Mario ).
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