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   OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01   

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https://dejure.org/2001,2871
OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01 (https://dejure.org/2001,2871)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2001 - 6 U 79/01 (https://dejure.org/2001,2871)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 6 U 79/01 (https://dejure.org/2001,2871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung; Zulässigkeit; Begründetheit; Markenrecht; Warenzeichen

  • Judicialis

    WZG § 24; ; WZG § 31; ; MarkenG § 51; ; MarkenG § 55; ; MarkenG § 9; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 14 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14
    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Verwechselungsgefahr im Zusammenhang mit Marke "Kleiner Feigling"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 94
  • GRUR-RR 2004, 280 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Ein Elementenschutz einzelner Bestandteile kommt grundsätzlich nicht in Betracht, eine zergliedernde, semantische Betrachtungsweise ist - worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben - unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH WRP 2000, 529, 531 "ARD-1" und BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam", jeweils m.w.N.).

    Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (BGH, a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig ist (siehe etwa BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand") - bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abgestellt wird, der im übrigen im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende beachtet (siehe etwa BGH WRP 1999, 530, 532 "Cefallone"; BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam"; BGH WRP 1998, 875, 876 "Salvent/salventerol"; BGH GRUR 1975, 370, 371 "Protesan" und - bezogen auf eine Firmenbezeichnung - BGH NJW 1992, 695, 696 "dipa-dib").

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Diese von der Rechtssprechung bereits zu den §§ 24, 31 WZG entwickelten Grundsätze (siehe nur: BGH GRUR 1995, 50, 51 "indorektal/indohexal" und BGH GRUR 1993, 118, 119 corvaton/corvasal") haben gleichermaßen für die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Geltung (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2000, 875, 876 "Davidoff"; BGH WRP 1998, 755, 757 "nitragin" sowie EuGH GRUR 1998, 387 "Springende Raubkatze" zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 b) MarkenRL, der durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist).

    Namentlich kann dahinstehen, ob § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG so zu verstehen ist, dass seine Anwendung nur außerhalb der Warenidentität oder Warenähnlichkeit in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" und insbesondere das Vorabentscheidungsgesuch des Bundesgerichtshofs in der Sache "Davidoff" (BGH GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 16.11.2000, GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN") unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

    Namentlich kann dahinstehen, ob § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG so zu verstehen ist, dass seine Anwendung nur außerhalb der Warenidentität oder Warenähnlichkeit in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2001, 507 ff. = WRP 2001, 694 ff. "EVIAN/REVIAN" und insbesondere das Vorabentscheidungsgesuch des Bundesgerichtshofs in der Sache "Davidoff" (BGH GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142).

  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 24/90

    Verwechslungsgefahr bei Branchen-und Warenidentität - "dib"

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (BGH, a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig ist (siehe etwa BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand") - bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abgestellt wird, der im übrigen im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende beachtet (siehe etwa BGH WRP 1999, 530, 532 "Cefallone"; BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam"; BGH WRP 1998, 875, 876 "Salvent/salventerol"; BGH GRUR 1975, 370, 371 "Protesan" und - bezogen auf eine Firmenbezeichnung - BGH NJW 1992, 695, 696 "dipa-dib").
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (BGH, a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig ist (siehe etwa BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand") - bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abgestellt wird, der im übrigen im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende beachtet (siehe etwa BGH WRP 1999, 530, 532 "Cefallone"; BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam"; BGH WRP 1998, 875, 876 "Salvent/salventerol"; BGH GRUR 1975, 370, 371 "Protesan" und - bezogen auf eine Firmenbezeichnung - BGH NJW 1992, 695, 696 "dipa-dib").
  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74

    Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (BGH, a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig ist (siehe etwa BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand") - bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abgestellt wird, der im übrigen im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende beachtet (siehe etwa BGH WRP 1999, 530, 532 "Cefallone"; BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam"; BGH WRP 1998, 875, 876 "Salvent/salventerol"; BGH GRUR 1975, 370, 371 "Protesan" und - bezogen auf eine Firmenbezeichnung - BGH NJW 1992, 695, 696 "dipa-dib").
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (BGH, a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig ist (siehe etwa BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand") - bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abgestellt wird, der im übrigen im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende beachtet (siehe etwa BGH WRP 1999, 530, 532 "Cefallone"; BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam"; BGH WRP 1998, 875, 876 "Salvent/salventerol"; BGH GRUR 1975, 370, 371 "Protesan" und - bezogen auf eine Firmenbezeichnung - BGH NJW 1992, 695, 696 "dipa-dib").
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999, 189, 191, "Tour de Culture"; BGH WRP 1998, 988, 989 "ECCO II" und BGH GRUR 1996, 200, 201 "Innovadiclophlont").
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stärker im Erinnerungsbild haften bleiben, und dass deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Kennzeichnungen abzuheben ist, als auf die Abweichungen (BGH, a.a.O., "Monoflam/Polyflam" und BGH GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 "salvent/salventerol", jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig ist (siehe etwa BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand") - bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke als Voraussetzung für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abgestellt wird, der im übrigen im allgemeinen stärker den Wortanfang als das Wortende beachtet (siehe etwa BGH WRP 1999, 530, 532 "Cefallone"; BGH GRUR 1999, 735, 736 "Monoflam/Polyflam"; BGH WRP 1998, 875, 876 "Salvent/salventerol"; BGH GRUR 1975, 370, 371 "Protesan" und - bezogen auf eine Firmenbezeichnung - BGH NJW 1992, 695, 696 "dipa-dib").
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 6 U 79/01
    Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999, 189, 191, "Tour de Culture"; BGH WRP 1998, 988, 989 "ECCO II" und BGH GRUR 1996, 200, 201 "Innovadiclophlont").
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93

    "P3-plastoclin"; Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund eines vor

  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

  • LG Köln, 15.02.2001 - 31 O 674/00
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (GRUR-RR 2002, 94).
  • OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01

    Untersagung markenidentischer Zeichen - Darlegungslast zur Ausnutzung bekannter

    Durch sein in GRUR-RR 2002, 94 ff. veröffentlichtes Urteil vom 19.2.2001, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 137 ff. d.A.), hat der Senat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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