Rechtsprechung
OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
Sittenwidrigkeit von Werbemaßnahmen im Bestattungsgewerbe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Werbung auf dem Friedhof? - Nicht jedes Firmenlogo auf Geräten eines Bestattungsunternehmers ist sittenwidrig
Verfahrensgang
- LG München I, 07.11.2001 - 21 O 22801/00
- OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 405
- GRUR-RR 2003, 117
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98
Abgasemissionen
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Ob ein Verhalten als sittenwidrig zu qualifizieren ist, erfordert regelmäßig eine _ am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende (vgl. hierzu BGHZ 144, 255, 265 _ Abgasemissionen; WRP 2002, 434, 437 _ H.I.V. POSITIVE II; jeweils m.w.N.) Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlass, seinem. - BGH, 06.12.2001 - I ZR 284/00
H.I.V. "POSITIVE" II
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Ob ein Verhalten als sittenwidrig zu qualifizieren ist, erfordert regelmäßig eine _ am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende (vgl. hierzu BGHZ 144, 255, 265 _ Abgasemissionen; WRP 2002, 434, 437 _ H.I.V. POSITIVE II; jeweils m.w.N.) Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlass, seinem. - BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden …
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Die Bedeutung der Grundrechte ist dabei schon bei der Prüfung, ob das angegriffene Verhalten sittenwidrig ist, mit abzuwägen (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 1058, 1060 _ Therapeutische Äquivalenz; WRP 2002, 430, 431 f. _ Tierfreundliche Mode;… BGH, aaO.).
- BGH, 08.11.2001 - I ZR 124/99
Mietwagenkosten
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es bestehe eine gefestigte Standesauffassung im Bestattungsgewerbe dahingehend, dass das Friedhofsgelände, unabhängig davon, ob dies in der Friedhofssatzung explizit festgehalten ist oder nicht, von Werbemaßnahmen der in der Bestattungsbranche Tätigen strikt freizuhalten sei, kann dies nicht dazu führen, dass jede Anbringung einer Firmenaufschrift auf einem Gegenstand, der von einem im Bestattungsgewerbe Tätigen auf dem Friedhof verwendet wird, als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG qualifiziert werden könnte (zur Bedeutung von Standesrichtlinien vgl. BGH, WRP 2002, 524, 526 f. m.w.N. - Mietwagenkostenersatz). - BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71
Steinmetz
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Auch wenn es sich bei den hier in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht um das gezielte Herantreten _ an Hinterbliebene handelt (vgl. zu Vertreterbesuchen BVerfGE 32, 311 = NJW 1972, 573 - Grabsteinwerbung), können Teilnehmer an einem Begräbnis sowie sonstige Besucher eines Friedhofs erwarten, dort - unabhängig von entsprechenden Beschränkungen des Friedhofsträger - nicht derartigen Werbemaßnahmen ausgesetzt zu sein. - BGH, 15.12.1988 - IX ZR 33/88
Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz; Hemmung der Verjährung …
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Die in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung (§ 21 UWG , § 222 BGB a.F.), deren Wiederholung es in zweiter Instanz nicht mehr bedurfte (BGH, NJW 1990, 326, 327), greift nicht durch, denn durch die Klageeinreichung am 30.11.2000, die demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3ZPO zugestellt wurde, wurde die Verjährung hinsichtlich des Aufstellen eines Containers am 30.5.2000 (4) rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). - BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99
Apothekenöffnungszeiten
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Ebenso wie gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfG, WRP 2002, 203, 205 - Apotheken-Sonntagsöffnung), wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, ist auch bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 1 UWG , gegen deren hinreichende Bestimmtheit keine Bedenken bestehen (BVerfG WRP 2002, 129, 134 - Benetton)., zu berücksichtigen, dass Einschränkungen von Grundrechten grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Interessen Dritter bedürfen. - BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90
Erneute Aufhebung von Werbeverboten
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Die Bedeutung der Grundrechte ist dabei schon bei der Prüfung, ob das angegriffene Verhalten sittenwidrig ist, mit abzuwägen (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 1058, 1060 _ Therapeutische Äquivalenz; WRP 2002, 430, 431 f. _ Tierfreundliche Mode;… BGH, aaO.). - BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01
Werberecht - diesmal für Tierärzte
Auszug aus OLG München, 16.05.2002 - 29 U 5753/01
Wie in der Rechtsprechung des BVerfG mehrfach betont wurde, sind Werbeverbote nur dann verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist (BVerfG, WRP 2002, 521, 522 m.w.N. - Tierarztwerbung).
- OLG München, 16.11.2006 - 29 U 3486/06
Auskunfts- und Vergütungsansprüche der GEMA gegen Werbeagentur wegen Benutzung …
Allerdings umfasst die Berufsfreiheit auch das Recht zur Außendarstellung und Werbung mit eigenen Leistungen (vgl. Senat GRUR-RR 2003, 117, 118 m.w.N.; Senat WRP 1994, 265, 266). - OLG München, 17.01.2008 - 29 U 4576/07
Unlauterer Wettbewerb: Abstellen eines mit einer Werbeaufschrift versehenen LKW …
Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil - wie die Antragstellerin selbst zutreffend darlegt (vgl. S. 4 d. Antragsschrift v. 2. August 2007) - nicht jede Anbringung einer Firmenaufschrift auf einem Gegenstand, der von einem im Bestattungsgewerbe Tätigen auf dem Friedhof verwendet wird, unlauter ist, es vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. auch Senat GRUR-RR 2003, 117 ff. - Grabaushubcontainer zu § 1 UWG a. F.).Anders als bei der vom Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 - 29 U 5753/01 - Grabaushubcontainer (GRUR-RR 2003, 117 ff.) als wettbewerbswidrig angesehenen Platzierung eines mit Werbeaufschriften versehenen Containers in unmittelbarer Nähe zu einer frischen Grabstelle ist im Streitfall nicht erkennbar, dass sich die angegriffene Werbemaßnahme - etwa wegen des Abstellorts des Fahrzeugs - in besonderem Maße gerade an die Hinterbliebenen eines soeben Verstorbenen gerichtet hätte, die in ihrer Trauer ein Aufdrängen kommerzieller Anliegen in bis zur Unzumutbarkeit gesteigertem Maße als störend empfinden würden.
Der Streitfall entspricht vielmehr in seinen wesentlichen Punkten der Konstellation, für die der Senat bereits in seiner Entscheidung Grabaushubcontainer keine Sittenwidrigkeit i. S. d. § 1 UWG a. F. angenommen hat (vgl. GRUR-RR 2003, 117 [118] unter dem dortigen Gliederungspunkt 2.), und nicht derjenigen, die er als sittenwidrig erachtet hat.
- OLG Frankfurt, 29.01.2009 - 6 U 90/08
Wettbewerbsverstoß: Grabsteinwerbung in Schreiben an Hinterbliebene
Weitere Entscheidungen, die die Klägerin genannt hat (OLG München, GRUR-RR 2003, 117 f. = Bl. 82 f. d.A.; LG Berlin, MD 2006, 947 f. = Bl. 78 ff.) betreffen anders gelagerte Sachverhalte, deren Einschätzung sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.