Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 29.10.2002

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03   

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https://dejure.org/2003,6561
OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03 (https://dejure.org/2003,6561)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.02.2003 - 6 W 2/03 (https://dejure.org/2003,6561)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Februar 2003 - 6 W 2/03 (https://dejure.org/2003,6561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 140 Abs 3 MarkenG, GeistEigKostBerG
    Patentanwaltskosten in Kennzeichenstreitsachen: Verhandlungsgebühr für den Patentanwalt bei Klageerhebung vor Rechtsänderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts auf eine Gebühr; Mitwirken des Patentanwalts an der mündlichen Verhandlung; Erstattungsfähigkeit von Kosten in Patentstreitsachen

  • Judicialis

    MarkenG § 140 III n.F.; ; BRAGO § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr des in Kennzeichenstreitsache mitwirkenden Patentanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Patentanwalt - Gebührenabrechnung des Patentanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 127
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 3 W 2502/02

    Gleiche Gebühren für Patentanwalt und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03
    Da § 140 Markengesetz keine dem § 134 BRAGO entsprechende Übergangsvorschrift enthält, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Patentanwalts allein darauf an, ob er nach In-Kraft-Treten des Kostenbereinigungsgesetzes (1. Januar 2002) an dem Rechtsstreit mitgewirkt hat (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31).
  • OLG Nürnberg, 08.07.2002 - 3 W 1889/02

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03
    Entscheidend ist lediglich, ob der betreffende Patentanwalt tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die zur Entstehung der Gebührenschuld ihm gegenüber geführt hat (vgl. dazu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, Seite 29; Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2003, 6 W 4/03).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03
    Entscheidend ist lediglich, ob der betreffende Patentanwalt tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die zur Entstehung der Gebührenschuld ihm gegenüber geführt hat (vgl. dazu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, Seite 29; Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2003, 6 W 4/03).
  • BPatG, 20.06.2005 - 3 ZA (pat) 27/05
    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat ­ wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 ­ Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 ­ Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 ­ Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …
  • BPatG, 20.06.2005 - 3 Ni 8/99
    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat - wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 - Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 - Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 - Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10806
OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02 (https://dejure.org/2002,10806)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2002 - 20 W 34/02 (https://dejure.org/2002,10806)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 20 W 34/02 (https://dejure.org/2002,10806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 127
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 80.000 Euro des im Verfahren 34 O 14/02 LG Düsseldorf (= 20 W 35/02 OLG Düsseldorf) festgesetzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

    In einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O 14/02 LG Düsseldorf = 20 W 35/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die Schuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der beiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum 400.000 Euro, festgesetzt worden.

    h) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der Umstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der Vollstreckungssache 34 O 14/02 LG Düsseldorf = 20 W 35/02 OLG Düsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin einen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren erwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die Festsetzung von Ordnungsgeld betreibt.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil verwiesen, das der beschließende Senat heute in dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren der Parteien (20 U 81/02) erlassen hat.

    Im Übrigen ist im heute zum Erkenntnisverfahren der Parteien 20 U 81/02 verkündeten Urteil des Senats ausgeführt, dass der Titel in der Tat zu Recht ergangen ist.

    Wie der Senat in seinem am heutigen Tag verkündeten Urteil in der Sache 20 U 81/02 festgestellt hat, ist die einstweilige Verfügung vom 2. Januar 2002 zu Recht ergangen; diese Entscheidung ist nicht revisibel.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 20 W 78/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    Diese Ansicht ist aber nur wenig praktikabel und vernachlässigt die interpretatorische Anpassung des § 775 ZPO an Unterlassungstitel, die auf ein Dauerverhalten zugeschnitten sind (Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151).

    Ein Ordnungsgeld ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verstoß sich "nicht lohnt" (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151, 152 - m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 36/02

    Zuwiderhandlung gegen Unterlassungstitel - Ordnungsmittel - Erledigung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Die vom Landgericht angesetzten und dem Höchstbetrag der konkreten Androhung entsprechenden 200.000 Euro sind im vorliegenden Verfahren zur Ahndung der verspäteten Reaktion der Schuldnerin selbst im Hinblick darauf angemessen, dass ihre abgeänderte Verkaufsaktion für die Zeit am 4. Januar 2002 ab 15.44 Uhr und am 5. Januar 2002 bis 16.00 Uhr im Verfahren 34 O 30/02 LG Düsseldorf = 20 W 36/02 OLG Düsseldorf mit ebenfalls 200.000 Euro belegt worden ist.

    Dass die fortgesetzte Aktion eine verbotene Sonderveranstaltung war, ist in dem Beschluss ausgeführt, den der Senat heute im weiteren Ordnungsmittelverfahren des Gläubigers (34 O 30/02 LG Düsseldorf - 20 W 36/02), verkündet hat.

  • OLG Hamm, 20.02.1990 - 14 W 94/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Ob die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen der Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu verneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP 1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend - Hess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie nur dann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf die Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat (so z.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender Anmerkung von Münzberg , a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413, 415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590, 591; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57. Kapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz Titelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und rechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so z.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR 1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt, WRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Seite 766), ist allerdings umstritten.
  • OLG Stuttgart, 06.12.2001 - 2 W 36/01

    Rechtsfolgen der Erledigungserklärung eines wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Ob die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen der Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu verneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP 1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend - Hess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie nur dann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf die Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat (so z.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender Anmerkung von Münzberg , a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413, 415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590, 591; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57. Kapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz Titelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und rechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so z.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR 1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt, WRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Seite 766), ist allerdings umstritten.
  • OLG Hamm, 18.04.1989 - 4 W 117/89

    Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses; Rückzahlung des Ordnungsgeldes;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Ob die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen der Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu verneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP 1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend - Hess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie nur dann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf die Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat (so z.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender Anmerkung von Münzberg , a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413, 415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590, 591; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57. Kapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz Titelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und rechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so z.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR 1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt, WRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Seite 766), ist allerdings umstritten.
  • OLG Düsseldorf, 13.05.1987 - 2 W 4/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Ob die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in Fällen der Hauptsacheerledigung wegen des Titelfortfalls generell zu verneinen ist (so bisher OLG Düsseldorf, 2. ZS, GRUR 1987, 575; WRP 1988, 677; Beschluss vom 22.01.1997 - 2 W 29/96, dazu - ablehnend - Hess, GRUR 1999, 128 ff.; im Ergebnis ebenso z.B.: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 890 Rdnr. 13; Gloy/Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 890 Rdnr. 27, Stichwort: Erledigung), oder ob sie nur dann besteht, wenn der Gläubiger seine Erledigungserklärung auf die Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses beschränkt hat (so z.B.: OLG Hamm, 4. ZS, WRP 1990, 423, 424 mit zustimmender Anmerkung von Münzberg , a.a.O., Seite 425 f; WRP 2000, 413, 415/416; KG, GRUR 1999, 191, 192; OLG Stuttgart, WRP 2002, 590, 591; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl UWG Rdnr. 587 b; Ulrich, WRP 1992, 147 ff; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 389; Melullis, GRUR 1993, 241 ff; ders., Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 956 - 959; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdnr. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdnr. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 57. Kapitel Rdnr. 38 a. E., s. a. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 16), oder ob die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle einer Erledigungserklärung trotz Titelfortfalls mit Blick auf den Strafcharakter und rechtspolitische Erwägungen generell eröffnet bleiben muss (so z.B.: OLG Hamm, 14. ZS, NJW-RR 1990, 1086 f; OLG Karlsruhe, GRUR 1992, 207, 208; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1994, 603, 604; Jestaedt, WRP 1981, 433, 436; Borck, WRP 1994, 656 ff; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Seite 766), ist allerdings umstritten.
  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Da die der Schuldnerin verbotene Aktion ausdrücklich aus Anlass der Währungsumstellung erfolgte, bestand nach Abschluss der Euroeinführung wegen der Einmaligkeit des Anlasses keine Wiederholungsgefahr mehr (vgl. hierzu BGH, GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf), weshalb der Gläubiger, um einer Zurückweisung seines Verfügungsantrages zu entgehen, das Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären musste.
  • LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 58/97

    Beginn der Verletztenrente mit dem Ersten des im Beitrittsgebiet bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Da die durch das EDV-gestützte Kassensystem ausgewiesenen Preise für sämtliche Waren 80% der von der Schuldnerin allgemein geforderten Preise darstellten, wäre es für ihr Kassenpersonal eine mit Hilfe von der Schuldnerin zur Verfügung gestellter Taschenrechner leicht zu lösende Dreisatzaufgabe gewesen, den tatsächlichen den Kunden zu berechnenden Preis zu ermitteln und sodann zu berechnen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 2 U 58/97, Umdr. Seite 22/23).
  • OLG Frankfurt, 28.01.1994 - 6 W 201/93
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

  • KG, 31.07.1998 - 5 W 4012/98
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 120.000 Euro des im Verfahren 34 O 13/02 LG Düsseldorf (= 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) festgesetzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

    In einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die Schuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der beiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum 400.000 Euro, festgesetzt worden.

    Der beschließende Senat steht seit langem auf dem Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    h) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der Umstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der Vollstreckungssache 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin einen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren erwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die Festsetzung von Ordnungsgeld betreibt.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 36/02
    Der beschließenden Senat steht seit langem auf den Standpunkt, dass auch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Strafcharakter von § 890 ZPO sowie mit Rücksicht auf die Interessenlage im Wettbewerbsrecht die Vollstreckungsmöglichkeit generell eröffnet bleiben muss (zuletzt Beschluss vom 11.01.2001 - 20 W 78/00, GRUR-RR 2002, 151 = Mitt. 2001, 322 = OLGR 2001, 414, Anlage G 4 im Verfahren 20 W 34/02; vgl. a. Beschluss vom 22.05.2000 - 20 W 43/99).

    Denn der beschließende Senat hat in dem den vorgenannten Ordnungsgeldbeschluss betreffenden Beschwerdeverfahren der Parteien (20 W 34/02) mit Beschluss vom heutigen Tage festgestellt, dass die hier in Rede stehende abgeänderte Aktion der Schuldnerin keinen Verstoß gegen die erste einstweilige Verfügung darstellte, und den dortigen Ordnungsgeldbeschluss insoweit abgeändert.

  • KG, 28.09.2007 - 9 W 115/07

    Ordnungsgeld; Unterlassungstitel: Verstoß gegen einen Unterlassungstitel bei

    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München AfP 2001, 322; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).

    Über eine derart geänderte Berichterstattung ist damit nicht bereits bei Erlass der Verbotstenors implizit mitentschieden worden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127).

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2014 - 15 W 22/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss; Verstoß gegen eine

    Jedoch sind Mehrfachfestsetzungen wegen ein- und derselben Zuwiderhandlung jedenfalls bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen (BGHZ 138, 67 ff. = GRUR 1988, 1053, 1054 = BGH, WRP 1998, 507, 508 - Behinderung der Jagdausübung; OLG Köln, WRP 1976, 185, 186 ff; OLG Hamm, NJW 1977, 1203, OLG Hamm, WRP 2000, 413; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 127, 130; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., § 12 Rn. 6.12; Lindacher, GRUR 1975, 413, 420; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. A., Kap. 57 Rn. 36).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
    Zum anderen unterfiel die in Rede stehende, abgeänderte Aktion, wie der Senat in dem am heutigen Tage in der Sache 20 W 34/02 verkündeten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, festgestellt hat, auch nicht dem ersten Verbot.
  • KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09

    Kein Verstoß gegen Unterlassungstenor durch bloße Wiedergabe

    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637).
  • KG, 24.07.2009 - 9 W 133/09
    Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, AfP 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990, 637).
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