Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 15/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
UWG § 1; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
Wettbewerbsgemäßes Einwirken des Krankenversicherers auf Einschaltung seiner Hausanwälte bei Gebührenstreitigkeit des VN mit Ärzten - BRAK-Mitteilungen
Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten
- brak-mitteilungen.de , S. 48
§§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten - rechtsanwaltmoebius.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 7 (Kurzinformation)
Hinweis des Krankenversicherers auf mögliche Vertretung durch "Hausanwälte" ist zulässig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
UWG § 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1
Klagebefugnis von Rechtsanwälten wegen Empfehlung der Hausanwälte durch einen Krankenversicherer
Verfahrensgang
- LG Darmstadt - 12 O 663/02
- OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 15/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1143
- GRUR 2003, 806 (Ls.)
- GRUR-RR 2003, 248
- VersR 2003, 898
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.10.2000 - I ZR 210/98
Immobilienpreisangaben - Vorsprung durch Rechtsbruch; wesentliche …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 15/03
sind nicht als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Verfügungsklage - mit dem Antrag auf Unterlassung nach § 1 UWG (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 522, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rspr.) - befugt.Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind Mitbewerber anzusehen, die zu dem Handelnden selbst oder einem durch dessen Handeln geförderten Dritten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (BGH, NJW 2001, 522; GRUR 1998, 1039; 1990, 375).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Seiten gleichartige Leistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den Mitbewerber beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, NJW 2001, 522; GRUR 1999, 69).
- BGH, 05.03.1998 - I ZR 229/95
Fotovergrößerungen - Wesentliche Beeinträchtigung
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 15/03
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind Mitbewerber anzusehen, die zu dem Handelnden selbst oder einem durch dessen Handeln geförderten Dritten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (BGH, NJW 2001, 522; GRUR 1998, 1039; 1990, 375).Wäre ein wettbewerbliches Zusammentreffen der beiden Kanzleien aber - um es umgekehrt auszudrücken - die absolute Ausnahme, dann kann von einem unmittelbaren Betroffensein im Wettbewerbsverhältnis keine Rede sein; ein solches unmittelbares Betroffensein setzt nämlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich die Beteiligten mit ihrem Leistungsangebot im Markt unmittelbar begegnen (BGH, GRUR 1998, 1039).
- BGH, 07.12.1989 - I ZR 3/88
Steuersparmodell
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 15/03
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind Mitbewerber anzusehen, die zu dem Handelnden selbst oder einem durch dessen Handeln geförderten Dritten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (BGH, NJW 2001, 522; GRUR 1998, 1039; 1990, 375). - BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96
Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 15/03
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Seiten gleichartige Leistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den Mitbewerber beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, NJW 2001, 522; GRUR 1999, 69).
- OLG Karlsruhe, 04.03.2013 - 6 U 16/13 Ortsferne Spezialanwälte werden von Privatleuten nur ausnahmsweise in wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten in Anspruch genommen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 248).
- LG München I, 03.06.2014 - 33 O 4149/14
Impressumspflicht bei XING
Der gegenteiligen Auffassung des OLG Frankfurt a.M. in GRUR-RR 2003, 248 schließt sich die Kammer nicht an.