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   OLG Köln, 12.06.2003 - 6 W 35/03   

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OLG Köln, 12.06.2003 - 6 W 35/03 (https://dejure.org/2003,7510)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2003 - 6 W 35/03 (https://dejure.org/2003,7510)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 6 W 35/03 (https://dejure.org/2003,7510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche

  • Judicialis

    UWG § 25; ; MarkenG § 19 Abs. 1; ; MarkenG § 19 Abs. 3; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 19 Abs. 3; UWG § 25
    Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des UWG im Markenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 296
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 09.08.2002 - 6 W 103/02

    Markenrechtsstreit: Analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung der

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 6 W 35/03
    Der Senat lässt offen, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche analog anzuwenden ist (dagegen Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kap. 54 Rn. 19 ff; OLG Frankfurt GRUR 2002, 1096).
  • LG Wiesbaden, 05.11.2018 - 5 O 214/18

    Anspruch auf Unterlassung der Erteilung unvollständiger Auskünfte nach Art. 15

    Im Übrigen sei anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung auf Erteilung von Auskunftsansprüchen ausgeschlossen sei (OLG Köln GRUR-RR 2003, 296).

    Dies werde beispielsweise dadurch erreicht, dass eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung ausgeschlossen sei und unter Zugrundelegung der allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze die Verfügungsklägerin den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen habe (Vergleiche OLG Köln GRUR-RR 2003, 296; Köhler/Bornkamm § 12 UWG Randnummer3.10) oder existenzielle Gläubigerinteressen auf dem Spiel stehen.

  • OLG Stuttgart, 28.10.2011 - 2 W 49/11

    Einstweilige Verfügung bei Markenrechtsverletzungen: Dringlichkeitsvermutung und

    ZS] GRUR-RR 2008, 366 [juris Tz. 29]; OLG Köln GRUR-RR 2003, 296 [juris Tz. 2]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], Vor §§ 14 bis 19 d, 195; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. [2009], § 14, 326), bejaht (Senat GRUR-RR 2005, 307 [juris Tz. 23]; 2002, 381 [juris Tz. 31]).

    Da § 12 Abs. 2 UWG im Bereich des UWG schon nach seinem Wortlaut ( "Ansprüche auf Unterlassung" ) grundsätzlich nur auf den Unterlassungs-, nicht aber auf den Auskunftsanspruch zu erstrecken ist (OLG Köln GRUR-RR 2003, 296 [juris Tz. 2]; Köhler a.a.O. § 12, 3.10; Büscher a.a.O. § 12, 95; Retzer a.a.O. § 12, 334 und 338; Schlingloff a.a.O. § 12, 374), ist der Analogiegedanke nicht tragfähig, diese Norm über ihren angestammten eingeschränkten Anwendungsbereich in einem fremden Rechtskreis noch ausdehnend einzusetzen, weshalb für die Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auf Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG kein Raum ist (OLG Köln GRUR-RR 2003, 296 [juris Tz. 3]; Fezer a.a.O. § 14 MarkenG, 1083 und § 19, 73; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 19, 54; Wüst/Jansen in Ekey/Klippel/Bender a.a.O. § 19, 44; Hacker a.a.O. § 19, 47; a.A. v. Schultz in v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl. [2007], § 19 MarkenG, 23).

    Die Verweisung in § 19 Abs. 7 MarkenG auf das einstweilige Verfügungsverfahren befreit den Antragsteller nicht von dem Erfordernis, die Dringlichkeit seines Auskunftsbegehrens im Einzelfall nach §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (OLG Köln GRUR-RR 2003, 296 [juris Tz. 3 und 4]; Fezer a.a.O. § 19, 73; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 19, 54; Hacker a.a.O. § 19, 47; Wüst/Jansen a.a.O. § 19, 44).

  • OLG Hamburg, 05.02.2013 - 3 W 10/13

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Markenrechtsverletzung durch Anbieten gefälschter

    In der genannten Entscheidung vom 4.2.2009 (3 W 22/09) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass auch in den Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen nach §§ 935, 940 ZPO eine umfassende Interessenabwägung der sich gegenübersehenden Interessen vorzunehmen ist und nur dann, wenn die Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Durchsetzung des Auskunftsanspruches überwiegen, im Verfügungswege die Auskunftsverpflichtung angeordnet werden kann (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2003, 296; OLG Stuttgart vom 28.10.2011, 2 W 49/11 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 07.10.2003 - 6 W 67/03

    Anordnung der markenrechtlichen Auskunftserteilung im Verfügungsverfahren

    Diese wird, wie der Senat bereits entschieden hat (WRP 03, 1008), wegen der weitreichenden Folgen der Vorschrift allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 25 UWG vermutet (so auch Fezer a.a.O. RZ 17 f und Eichmann GRUR 90, 575, 586, anders Ingerl/Rohnke a.a.O. RZ 48; Wüst a.a.O. RZ 28).
  • OLG Brandenburg, 05.12.2007 - 12 W 51/07

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Wege einer einstweiligen Verfügung

    Auskunftsansprüche sind unabhängig davon, ob es sich um eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht zur Vorbereitung weitergehender Ansprüche handelt, nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar, da mit der Erteilung der geschuldeten Auskunft der Anspruch des Gläubigers nicht nur vorläufig, sondern endgültig erfüllt wird, mithin eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt (vgl. KG GRUR 1988, 403, 404 m.w.N.; OLG Hamm NJW-RR 1992, 640; OLG Schleswig GRUR-RR 2001, 70; OLG Köln WRP 2003, 1008; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 940 Rn. 8 Stichwort "Auskunft"; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 940 Rn. 17; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 940 Rn. 18).
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