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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - I-2 U 70/99   

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OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - I-2 U 70/99 (https://dejure.org/2003,8964)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2003 - I-2 U 70/99 (https://dejure.org/2003,8964)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. September 2003 - I-2 U 70/99 (https://dejure.org/2003,8964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung gegenüber dem Arbeitgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 163
  • GRUR-RR 2006, 352 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Düsseldorf, 17.09.1991 - 4 O 13/91

    Reißverschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats (vgl. auch Urteil des LG Düsseldorf vom 19.9.1991, Mitt. 2000, 363 ff - ReißverSchluss; sowie Fricke/Meier-Beck, Mitt, 2000, 199 ff), eine Inanspruchnahmefrist auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen beginnen und tut dies regelmäßig auch, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die Diensterfindung zum Patent anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt.

    Dass in der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung noch keine Inanspruchnahmeerklärung gesehen werden kann, ist auch ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - ReißverSchluss; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 37, Busse/ Keukenschrijver, a.a.O., § 6 Rdn. 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 6 Rdn. 40; Fricke/Meier-Beck a.a.O. und auch Hellebrand a.a.O S. 196 unten links sowie Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az: Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).

    Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, der Arbeitnehmer begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdn. 35; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 31).

    Eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Satz 2 ArbNErfG muss allerdings nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zwingend ausdrücklich getroffen sein, sondern sie kann auch schlüssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Übertragung annehmen will (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 44 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 6 Rdn. 57, 59; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdn. 44; vgl. BGH, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II für die schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungserlaubnisse).

  • OLG Karlsruhe, 13.07.1983 - 6 U 211/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Die Nichtbeachtung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung hat, da es sich bei der Inanspruchnahme um ein einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft handelt, gemäß § 125 BGB Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, was zulässig ist, der Arbeitnehmer habe - und sei es auch nur stillschweigend - nach der Meldung der Erfindung auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet (vgl. BGH, GRUR 1964, 449, 452 -Drehstromwicklung; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, …

    Dass in der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung noch keine Inanspruchnahmeerklärung gesehen werden kann, ist auch ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - ReißverSchluss; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 37, Busse/ Keukenschrijver, a.a.O., § 6 Rdn. 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 6 Rdn. 40; Fricke/Meier-Beck a.a.O. und auch Hellebrand a.a.O S. 196 unten links sowie Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az: Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).

    Eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Satz 2 ArbNErfG muss allerdings nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zwingend ausdrücklich getroffen sein, sondern sie kann auch schlüssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Übertragung annehmen will (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 44 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 6 Rdn. 57, 59; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdn. 44; vgl. BGH, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II für die schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungserlaubnisse).

  • BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Es liegen sich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte auf die Einhaltung der Formvorschriften des § 5 Abs. 1 ArbNErfG verzichtet hätte (vgl. dazu, dass an die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftlichkeit einer Erfindungsmeldung strenge Anforderungen zu stellen sind, BGH, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung sowie Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 5 Rdn. 39).

    Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG, die keine Willenserklärung ist, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist (vgl. auch BGH, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung: die Erfindungsmeldung nach ArbNErfG § 5 ist kein "Rechtsgeschäft"), ist bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist.

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Unter Beachtung der Grundsätze der Verwirkung, die sich aus der Entscheidung "Temperaturwächter" des Bundesgerichtshofes ergeben (vgl. GRUR 2001, 323 ff), ist nämlich zu fragen, ob die Beklagte sich in Anbetracht der Erklärungen des Klägers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde Ansprüche über das Arbeitnehmererfindungsgesetz, die wie bereits das Landgericht im angefochtenten Urteil zutreffend ausgeführt hat, bei Klageerhebung nicht verwirkt waren, hinaus nicht mehr geltend machen, wobei dies nach der vorgenannten BGH-Entscheidung voraussetzen würde, dass das Verhalten des Klägers der Beklagten berechtigten Grund zu der Annahme hätte geben müssen, der Kläger kenne seine Rechte, d.h. er wisse von dem Tatbestand nicht rechtswirksamer Inanspruchnahme und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen.
  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Dabei setzt eine konkludente Willenserklärung in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 1995, 953; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 133 Rdn. 11), also für den Fall der Übertragung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber das Bewusstsein des Diensterfinders, dass es einer Willenserklärung von ihm bedarf, um die Rechte an seiner Diensterfindung auf seinen Arbeitgeber überzuleiten.
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 126, 109, 115 - Copolyester I; BGH, GRUR 1998, 684, 685 - Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erfolgten Handlungen und erzielten Umsätze weder das Bestehen noch den Umfang eines Vergütungsanspruches feststellen kann.
  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 130/93

    Ansprüche des Arbeitgebers wegen widerrechtlicher Entnahme einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gummielastische Masse" (Mitt. 1996, 16-18; NJW-RR 1995, 696-699; DB 1995, 1661; MDR 1995, 922/923) von dem Arbeitnehmererfinder in der Regel auch dann eine Meldung nach § 5 ArbNErfG verlangt, wenn die Geschäftsführung des Unternehmens über alle Versuche und Entwicklungen von Anfang an informiert war, und dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass die Meldepflicht (des § 5 ArbNErfG) nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von den durchgeführten Arbeiten zum Zweck habe, sondern sie den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen solle, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder Freigabe nahezubringen.
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 126, 109, 115 - Copolyester I; BGH, GRUR 1998, 684, 685 - Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erfolgten Handlungen und erzielten Umsätze weder das Bestehen noch den Umfang eines Vergütungsanspruches feststellen kann.
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 126, 109, 115 - Copolyester I; BGH, GRUR 1998, 684, 685 - Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester II) hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erfolgten Handlungen und erzielten Umsätze weder das Bestehen noch den Umfang eines Vergütungsanspruches feststellen kann.
  • BGH, 06.02.2002 - X ZR 215/00

    Drahtinjektionseinrichtung; Ansprüche des Arbeitnehmererfinders bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
    Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht nur im Falle des Vergütungsanspruches nach § 9 ArbNErfG, sondern auch, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz oder auch Ersatz des Wertes der Nutzungen leisten muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 609 ff - Drahtinjektionseinrichtung).
  • OLG Zweibrücken, 30.05.1997 - 2 U 45/96
  • BGH, 09.01.1964 - Ia ZR 190/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.11.1970 - I ZR 50/69

    Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Werken Wassily Kandinskys - Anspruch auf

  • BGH, 17.12.2019 - X ZR 148/17

    Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an auf eine Erfindung angemeldeten

    aa) Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2003 - 2 U 70/99, GRUR-RR 2004, 163; LG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2011 - 4b O 124/08, juris Rn. 61; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. März 2007 - 6 U 92/06, OLGR Frankfurt 2008, 854, 855) fehlt es zwar auch in solchen Fällen jedenfalls nach deutschem Recht nicht an dem für eine Rechtsübertragung erforderlichen Erklärungsbewusstsein.
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Rechtsprechung
   AG Bremen, 04.02.2003 - 25 C 387/2002, 25 C 387/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23980
AG Bremen, 04.02.2003 - 25 C 387/2002, 25 C 387/02 (https://dejure.org/2003,23980)
AG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2003 - 25 C 387/2002, 25 C 387/02 (https://dejure.org/2003,23980)
AG Bremen, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 25 C 387/2002, 25 C 387/02 (https://dejure.org/2003,23980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betrieb einer öffentlich zugänglichen Diskothek ohne Nutzungsvertrag

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Zwischenmieter eines Tanzlokals

    §§ 21, 85, 97 UrhG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 163
  • NZM 2004, 280
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 09.12.1911 - I 487/10

    Urheberrecht an Werken der Tonkunst

    Auszug aus AG Bremen, 04.02.2003 - 25 C 387/02
    (Wandtke, Büllinger Praxikomm. z. UrhRecht § 97 UrhG, Randziffer 16 unter Hinweis auf RGZ 78, Seite 84 f.).
  • LG Düsseldorf, 16.05.2012 - 23 S 296/11

    Der Vermieter ist kein Veranstalter und haftet nicht gegenüber der GEMA

    Erforderlich bleibt nach Ansicht der Kammer weiterhin eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein irgendwie gearteter Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus gehen muss (so im Ergebnis auch AG Bremen, Urteil vom 04.02.2003, Az. 25 C 0387/02, Rn. 15 zitiert nach juris, für den Fall, dass ein Lokal lediglich an einen.
  • LG Düsseldorf, 23.10.2013 - 23 S 60/13

    Schadensersatzbegehren des Urhebers wegen widerrechtlicher Wiedergabe von

    Erforderlich bleibt nach Ansicht der Kammer weiterhin eine Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung und die Programmgestaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus gehen muss (so im Ergebnis auch AG Bremen, Urteil vom 04.02.2003, Az. 25 C 0387/02, Rn. 15 zitiert nach juris, für den Fall, dass ein Lokal lediglich an einen Dritten untervermietet wird und im Übrigen nicht von dem Untervermieter weiterbetrieben wird).
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