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   AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05   

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https://dejure.org/2005,8824
AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05 (https://dejure.org/2005,8824)
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 C 11/05 (https://dejure.org/2005,8824)
AG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2005 - 5 C 11/05 (https://dejure.org/2005,8824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    E-Mail-Werbung an Anwalt / Email Werbung / Emailwerbung

    §§ 823, 1004 BGB

  • BRAK-Mitteilungen

    Unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber Rechtsanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB
    Einmaliges Zusenden einer E-Mail-Werbung; Internetrecht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbe-E-Mail gegenüber Rechtsanwalt

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3220
  • GRUR-RR 2005, 399
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Berlin, 16.05.2002 - 16 O 4/02

    Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt

    Auszug aus AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05
    Aufgrund der Ausuferungsgefahr, die die Folgen der E-Mail-Werbung mit sich bringt, muss jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden (so auch LG Berlin, [Urt. v. 16.05.2002 - 16 O 4/02 ], NJW 2002, 2570) .

    Im Übrigen ist es vom Schutzzweck her gerechtfertigt, den Begriff der Werbung weit auszulegen (vgl. insoweit auch LG Berlin, [Urt. v. 16.05.2002 - 16 O 4/02 ], NJW 2002, 2569 , wo bereits das Versenden eines Newsletters als ausreichend angesehen wurde).

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts folgt hieraus nicht mit der erforderlichen uberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass das Einloggen durch den Verfügungskläger persönlich oder durch eine von ihm autorisierte Person erfolgte(vgl. in diesem Sinne auch LG Berlin, [Urt. v. 16.05.2002 - 16 O 4/02 ], NJW 2002, [2569,] 2571).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05
    Die Werbung per E-Mail ist auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt (vgl. BGH, [Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 81/01 ], GRUR 2004, 517, 518).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05
    Die einzelne E-Mail darf indes nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufzufassen (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, [Urt. v. 22.09.2004 -15 U 41/04], MMR 2004, 820 f.).
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    Auszug aus AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05
    An deren Widerlegung durch den Störer - hier die Verfügungsbeklagte - sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt/ Bassenge, § 1004 Rn. 29 m. w. N., auch BGHZ 140, 1 ).
  • BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus AG Hamburg, 20.06.2005 - 5 C 11/05
    Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einem erneuten Verstoß nicht gerechnet werden kann (vgl. BGH, MDR 2000, 1233 ).
  • AG Düsseldorf, 09.04.2014 - 23 C 3876/13

    Zur schriftlichen Dokumentation der Einhaltung des Double-Opt-Ins-Verfahrens

    Ausreichende Anhaltspunkte wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchs bei Vielfachabmahnung (vergleiche AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005, Az. 5 C 11/05), wofür die Beklagtenseite darlegungs-und beweisbelastet ist, liegen nicht vor.
  • LG Essen, 20.04.2009 - 4 O 368/08

    Alleinige Zulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahrens

    Aus der parallelen Schutzrichtung des UWG und der Regeln über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergibt sich, dass aufgrund der für das UWG geltenden Regelung des § 7 II Nr. 3 UWG auch im Rahmen der §§ 823 1, 1004 I BGB von einer unzumutbaren Belästigung und damit von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb schon aufgrund der Zusendung einer einzigen unverlangten e-mail auszugehen ist (OLG Naumburg, Az.: 10 U 60/06; LG Berlin, NJW-RR 2000, 1229, 1230; AG Hamburg, NJW 2005, 3220; i.E. ebenso KG NJW-RR 2005, 51).
  • LG Koblenz, 01.04.2008 - 1 O 273/07

    Unverlangte Telefonwerbung

    Diese tragen nämlich die Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs, also dafür, dass der Adressat des jeweiligen Anrufs diesem vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 631, 633; KG, MMR 2002, 685; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2004 - 12 O 384/03; AG Hamburg, GRUR-RR 2005, 399).
  • LG Münster, 13.07.2007 - 15 O 281/07

    Sachliche Zuständigkeit für eine einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch

    Im Übrigen gibt es neben den die Vorstellung des Antragstellers hinsichtlich des Streitwertes stützenden Entscheidungen zahlreiche Beispiele, in denen eine amtsgerichtliche Zuständigkeit angenommen wurde (vgl. nur LG C2 a.a.O., LG I a.a.O. und MMR 2005, 782, AG I 20.06.2005, 5 C 11/05).
  • LG Düsseldorf, 07.12.2007 - 20 S 179/07
    Eine Verweisung auf den Klageweg wäre mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in diesem Falle nicht zu vereinbaren (ebenso AG Hamburg, NJW 2005, 3220, 3221).
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