Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1405
OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05 (https://dejure.org/2006,1405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 5 U 78/05 (https://dejure.org/2006,1405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 5 U 78/05 (https://dejure.org/2006,1405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    UrhG §§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 10
    Cybersky

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurverfügungstellen von Software oder technischen Einrichtungen zum Betrieb eines "Peer-to-Peer"-Netzwerks; Ermöglichung von urheberrechtsverletzender Übertragung von "Pay-TV"-Programmen in Echtzeit ; Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen seitens unbekannter ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Cybersky

    §§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UrhG § 87 Abs. 1; ; UrhG § 97 Abs. 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 87 Abs. 1 § 97 Abs. 1; UWG § 3 § 4 Nr. 10
    Urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, bzw. Unternehmen, die Software bzw. technische Einrichtungen zum Betrieb eines sog. "Peer-to-Peer"-Netzwerks zur Verfügung stellen, welche die urheberrechtsverletzende Übertragung von "Pay-TV"-Programmen ermöglichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auch in zweiter Instanz siegt Premiere im Rechtsstreit um TV-Tauschbörse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung für rechtswidrigen P2P-Produkteinsatz durch Dritte

  • beck.de (Leitsatz)

    «Cybersky»

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung für rechtswidrigen P2P-Produkteinsatz durch Dritte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1054
  • GRUR-RR 2006, 148
  • MMR 2006, 398
  • K&R 2006, 225
  • ZUM 2006, 414
  • afp 2006, 133
  • afp 2006, 138
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Ist indessen bekannt, dass die Benutzer - trotz umfassender Belehrungen über die Rechtslage - bis auf einen verschwindend geringen Rest seit Jahren unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Mediums Urheberrechtsverletzungen vornehmen, so handelt der Vertreiber des Mediums mit bedingtem Vorsatz, wenn er das Medium auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung zu beachtenden Rechte Dritter beschränkt, obwohl er sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen nicht der Einsicht verschließen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare damit erfüllt, indem er z.B. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 84, 54, 56 - Kopierläden).

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • BGH, 15.04.1999 - I ZR 83/97

    Preissturz ohne Ende - Vorbeugender Unterlassungsanspruch;

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Allerdings hat das OLG Köln zu Recht auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein Werbeverbot als "Annex aus dem aus § 97 Abs. 1 UrhG resultierenden Unterlassungsgebot" von der Schutznorm als mit umfasst angesehen (OLG Köln GRUR-RR 06, 5, 6 - Personal Video Recorder).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 122/92

    Betonerhaltung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH GRUR 95, 62, 64 - Betonerhaltung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb I).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05
    Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH oder AG setzt voraus, dass er die Rechtsverletzung selbst begangen oder hiervon zumindest Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 86, 248, 251 - Sporthosen).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04

    Premiere gewinnt gegen Anbieter von Software zur Ermöglichung kostenlosen

  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich auf Grund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (vgl. [zum Vorsatz im Bereicherungsrecht] BGHZ 133, 246, 250 m.w.N.; zum Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil v. 8. Februar 2006 - 5 U 78/05 - bei juris Rn. 65).
  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07

    Alphaload

    Von entsprechenden Überlegungen ist der Senat unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckbestimmung zur rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeit" auch in der Entscheidung "Cybersky" (Senat GRUR-RR 2006, 148 - Cybersky) ausgegangen.

    Denn die Haftung gründet sich dann nicht (nur) auf das rechtsverletzende Verhalten Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Erwerbern der Software die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet bzw. nahe legt (zu allem siehe HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 150f - Cybersky).

    Deshalb sind die einschränkenden Grundsätze der Störerhaftung schon im Ausgangspunkt ungeeignet, auf das Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) Anwendung zu finden (vgl. zu allem HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 152 - Cybersky).

    Da sie selbst die Gefahr von Rechtsverstößen zumindest mit verschärft hat, sind ihr erheblich gesteigerte Verpflichtungen aufzuerlegen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 152f - Cybersky).

    Die Antragsgegnerin zu 1) hat hier zudem durch ihr Verhalten die Gefahr für eine rechtsverletzende Benutzung gesetzt und muss daher aus eigener Verantwortung entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 153 - Cybersky).

    Erst dann, wenn die Antragsgegner darlegen (und gegebenenfalls glaubhaft machen), dass ihnen ein Herausfiltern der streitgegenständlichen Musikwerke technisch unmöglich ist und sie alle auch nur denkbaren (zumutbaren) Bemühungen erfolglos unternommen haben, könnte eine Situation gegeben sein, in der das den Antragsgegnern auferlegte Verbot einer weiteren Überprüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedürfte (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 153 - Cybersky).

    Dieser Anspruch besteht jedenfalls als Annex zu dem urheberrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, da dies von der Schutznorm mit umfasst ist (OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6 - Personal Video Recorder; HansOLG GRUR-RR 2006, 148, 154 - Cybersky).

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme

    Diese sollte zukünftig Teil der Software "TVOON Media Center" sein (Anlage ASt3 des einstweiligen Verfügungsverfahrens 5 U 78/05)1, welche ohne die Software "Cybersky TV" von der in erster Instanz ebenfalls in Anspruch genommenen Firma TC Unterhaltungselektronik AG (im Folgenden: TCU AG) bereits im Internet vertrieben wird.

    Die Akte des Verfügungsverfahrens 5 U 78/05 ist in der Senatssitzung am 31.01.07 beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens gemacht worden.

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen des Verfügungsverfahrens 5 U 78/05 Einigkeit darüber bestanden hat, dass sich die Ansprüche gegen den Beklagten persönlich richten sollten.

    Hierzu hat der Senat in seiner ebenfalls heute verkündeten Entscheidung in dem Aufhebungsverfahren 5 U 78/05 folgende Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird: .

    Der Senat hat in dem heute verkündeten Urteil in dem Rechtsstreit 5 U 78/05 ausgeführt:.

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07

    Wettbewerbsverstoß: Hinweis eines Internetshops unter dem Abschnitt Widerrufs-

    Die gegen das Verfügungsurteil gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 08.02.06 zurückgewiesen (Senat GRUR-RR 06, 148 - Cybersky).
  • LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10

    Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts "Cybersky" (Urt. v. 8.2.2006 - 5 U 78/05, GRUR-RR 2006, 148) der Ansicht ist, dass sie schon keinen zurechenbaren Störerbeitrag geleistet habe, greift das nicht.
  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Zu den allgemeinden Anknüpfungspunkten einer Verwantwortlichkeit als Störer für die von dritten Personen begangenen Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf einen (möglicherweise) für illegale Zwecke konzipierten, jedoch für illegale Zwecke missbrauchten Dienst hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "Cybersky" (Senat GRUR-RR 06, 148) ausgeführt:.

    Soweit der Senat im Rahmen seiner "Cybersky"-Entscheidung (Senat GRUR-RR 06, 148 - Cybersky) den Anbieter von Software für verpflichtet angesehen hat, wirksame Schutzmechanismen zu installieren, die bereits ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen bzw. einen Transport rechtsverletzender Programme ausschließen, lag dieser Entscheidung ein abweichender Sachverhalt zu Grunde.

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    Zu den allgemeinden Anknüpfungspunkten einer Verwantwortlichkeit als Störer für die von dritten Personen begangenen Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf einen (möglicherweise) für illegale Zwecke konzipierten, jedoch für illegale Zwecke missbrauchten Dienst hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "Cybersky" (Senat GRUR-RR 06, 148) ausgeführt:.

    Von entsprechenden Überlegungen ist der Senat unter dem Gesichtspunkt einer "Zweckbestimmung zur rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeit" auch in der Entscheidung "Cybersky" (Senat GRUR-RR 06, 148 - Cybersky) ausgegangen.

  • LG Hamburg, 02.12.2005 - 324 O 721/05

    Haftung im Internet: Haftung des Betreibers eines Internet-Forums für

    Alles dies bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung Denn eine Einschränkung der Verantwortlichkeit für denjenigen, der Äußerungen oder Angebote über das Internet verbreitet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verbreiter aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben muss, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht wird (BGH, Urt. v. 11.3. 2004, GRUR 2004, S. 860 ff., 864; s. auch jüngst Hans. OLG, 5. ZS., Urt. v. 8.2. 2006, 5 U 78/05, unter II 1. c. der Gründe).
  • LG Hamburg, 23.02.2017 - 310 O 221/14

    Urheberrechtsverletzung: Schadenersatzanspruch aufgrund der Weiterleitung des

    Gem. § 87 I Nr. 1 UrhG hat sie das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 8.2.2006 - 5 U 78/05 - Cybersky - NJW-RR 2006, 1054).
  • LG Hamburg, 19.02.2007 - 308 O 32/07

    Urheberrechtsverletzung: Haftung für die Zugangsvermittlung bei Usenet

    Unter Berufung auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 (Az. 5 U 78/05; veröffentlicht in ZUM 2006, S. 414 ff.) ist die Antragstellerin der Auffassung, die Antragsgegner hafteten über die vermittels ihres Dienstes ermöglichten Rechtsverletzungen als Störer.

    Auch hieraus folgt die Störerhaftung der Antragsgegnerin zu 1. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 (Az. 5 U 78/05; veröffentlicht in GRUR-RR 2006, S. 148 ff. (S. 150-154)) in einem ähnlich gelagerten Fall u. a. das Folgende ausgeführt:.

    Zu den Grenzen der Störerhaftung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 (Az. 5 U 78/05, a. a. O.) u. a. das Folgende ausgeführt:.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2006 - 2 U 58/06

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung mit Warentestergebnissen:

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

  • LG Hamburg, 13.06.2006 - 312 O 136/05

    Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch

  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
  • OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Zugangsvermittlers zum

  • LG München I, 19.04.2007 - 7 O 3950/07

    Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07

    "Rapidshare" - Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten

  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 15/07

    Zur Prüfungspflicht des Portalbetreibers vor und nach einer Rechtsverletzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht