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   OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05   

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https://dejure.org/2005,3214
OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05 (https://dejure.org/2005,3214)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2005 - 6 U 129/05 (https://dejure.org/2005,3214)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. November 2005 - 6 U 129/05 (https://dejure.org/2005,3214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UWG § 8 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung von Werbeaussagen über Waren und Dienstleistungen auf dem Telefonmarkt; Werbeaussagen über Gerät mit der Aufgabe der Auswahl des günstigsten Telefonanbieters; Anhaltspunkte für Tätereigenschaft oder Teilnehmereigenschaft einer begangenen Verletzungshandlung; ...

  • Judicialis

    UWG § 8 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 2
    Haftung für unrichtige Angaben in Fernseh-Shop-Verkaufssendung - keine Herstellerhaftung bei fehlender Vertragsbeziehung zu Verkaufspersonen und Eigenvertrieb durch Veranstalter - "Bluerate Tarif-Wunder"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Mitstörerhaftung für Äußerungen bei TV-Verkaufssendung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Herstellerhaftung bei wettbewerbswidriger Werbung in Shopping-Kanal

  • beck.de (Leitsatz)

    Haftung für unrichtige Angaben in einer Fernsehshop-Sendung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Mitstörerhaftung für Äußerungen bei TV-Verkaufssendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 205
  • MMR 2006, 167
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05
    aa) Der Begriff des Beauftragten ist allerdings mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, zu verhindern, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, weit auszulegen (BGH GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag; BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer).

    Was Werbung angeht, gehört nach BGH GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag zur normalen Tätigkeit eines mit dem Vertrieb von Waren befassten Unternehmens die Auftragsvergabe für Werbemaßnahmen, nicht dagegen die Ausführung der einzelnen für die Durchführung der Werbung erforderlichen Maßnahmen, so dass ein Dritter, der die Auftragsvergabe für das Unternehmen übernimmt, etwa eine Werbeagentur, als Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG in Betracht kommt, nicht dagegen ein Unternehmen, das nur ausführende Verrichtungen vornimmt.

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05
    Ausreichend als Mitwirkung ist dabei die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, wenn der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2003, 807, 808 - Buchpreisbindung).
  • BPatG, 20.01.2004 - 17 W (pat) 9/03
    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05
    Auf die Frage, ob die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch in Fällen des Verhaltensunrechts allein deliktsrechtlich qua Täterschaft und Teilnahme begründet werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 171, 172 - "Ausschreibung von Ingenieurleistungen"; BGH GRUR 2004, 850, 864 - "Internet-Versteigerung") kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 156/02

    "Ausschreibung von Ingenieurleistungen"; Wettbewerbswidrigkeit der Ausschreibung

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05
    Auf die Frage, ob die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch in Fällen des Verhaltensunrechts allein deliktsrechtlich qua Täterschaft und Teilnahme begründet werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 171, 172 - "Ausschreibung von Ingenieurleistungen"; BGH GRUR 2004, 850, 864 - "Internet-Versteigerung") kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05
    aa) Der Begriff des Beauftragten ist allerdings mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, zu verhindern, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, weit auszulegen (BGH GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag; BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14

    Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einer Leder-Nylontasche

    Der Senat sieht jedoch keinen Grund, weshalb ein in erster Instanz eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 296a ZPO zu Recht unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen vom Berufungsgericht trotz § 531 Abs. 1 ZPO zwingend berücksichtigt werden müsste (vgl. auch OLG Köln BeckRS 2006, 00849).
  • OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 36/13

    Haftung des Unternehmensinhabers für Rechtsverstöße Dritter

    a) Die Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen von ... einem Beauftragten" (§ 8 Abs. 2 UWG, entsprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen, denn der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, GRUR 2008, 186 = WRP 2008, 220 [Rn. 22] - Telefonaktion; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm; Senat, GRUR-RR 2006, 205 [206] - Bluerate Tarif-Wunder).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit eines Versicherungsmaklerpools für

    Ausreichend für eine Stellung als Beauftragter ist es aber, wenn sich der Unternehmensinhaber einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hätte sichern können und müssen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 - Partnerprogramm; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 205, 206; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 913, 916).
  • LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09

    Unzumutbare Belästigung durch E-Mail-Versand an einen Geschäftskunden

    Vielmehr ist an dem auch § 8 Abs. 2 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens dessen Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll (vgl. BGH GRUR 2007, 994, 995 Rd.19 - "Gefälligkeit"; OLG Köln GRUR-RR 2006, 205, 206), festzuhalten.
  • LG Berlin, 24.02.2015 - 91 O 135/14

    Mauerentfeuchtungsgeräte - Wettbewerbsverstoß: Zuwiderhandlungen des Beauftragten

    - Die ratio legis   gebietet eine weite Auslegung der Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen" und "Mitarbeiter" und "Beauftragte" (vgl BGH GRUR 1995, Seite 605 - Franchise-Nehmer; BGH GRUR 2009, Seite 1167 - Partnerprogramm; OLG Köln GRUR-RR 2006, Seite 205; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, Seite 343).
  • LG Bonn, 10.11.2009 - 11 O 150/08

    Gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch Einziehung von Abschlagszahlungen;

    Vielmehr ist an dem auch § 8 Abs. 2 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens dessen Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll (vgl. BGH GRUR 2007, 994, 995 Rd.19 - "Gefälligkeit"; OLG Köln GRUR-RR 2006, 205, 206), festzuhalten.
  • OLG Bamberg, 03.11.2010 - 3 U 92/10

    Wettbewerbsverstoß: Angebot der unentgeltlichen Erschließung eines

    Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss der Inhaber des Unternehmens sich tatsächlich gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen (vgl. BGH GRUR 1995, 605/607 zu § 13 Abs. 4 UWG a.F.; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 205 Rn. 17, online abrufbar unter JURIS.de).
  • LG Duisburg, 05.10.2021 - 22 O 75/20
    Ausreichend ist es daher, dass sich der Unternehmensinhaber einen solchen Einfluss sichern konnte und musste (BGH, GRUR, 2009, 1167, Randnummer 21; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 205, 206; Selbständige Unternehmen können als beauftragt in Betracht kommen, so z. B. ein Lieferant und Zwischenhändler, ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler, ein selbständiger Handelsvertreter und eine Werbeagentur (BGH, GRUR, 1995, 605, 607; OLG München, Beck-RS, 2010, 24656).
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