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   KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06   

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https://dejure.org/2008,5601
KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06 (https://dejure.org/2008,5601)
KG, Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 W 385/06 (https://dejure.org/2008,5601)
KG, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 1 W 385/06 (https://dejure.org/2008,5601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten ausländischer Anwälte als Patentanwaltskosten; Begriff des Patentanwalts; Vergleichbarkeit ausländischer Rechtsanwälte mit deutschen Patentanwälten in einem Kostenfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    RVG § 2; ; RVG § 13; ; RVG VV Nr. 3100; ; MarkG § 104 Abs. 3 Satz 1; ; MarkG § 140 Abs. 3; ; MarkG § 140 Abs. 3 Satz 3; ; RPflG § 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Schweizer Rechtsanwalts (Patentanwaltskosten bzw. Verkehrsanwaltskosten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei stets erstattungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 373
  • Rpfleger 2008, 598
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZB 47/06

    Consulente in marchi

    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Im Ergebnis hat sich zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof (Rpfleger 2007, 626 f.) der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass bei Mitwirkung eines Patentanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dessen Gebühren gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 MarkG, 13 RVG erstattungsfähig sind.

    Zwar hat es der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2007 (Rpfleger 2007, 626 f.) abgelehnt, die Kosten der ausländischen Anwälte statt als Patentanwaltsgebühren in Höhe einer 1, 0-Gebühr nach RVG VV 3400 als Verkehrsanwaltsgebühren festzusetzen, doch lag dies daran, dass die ausländischen Anwälte im dort zu entscheidenden Fall unstreitig nicht die Funktion von Verkehrsanwälten übernommen hatten.

  • OLG Karlsruhe, 19.04.2004 - 6 W 20/04

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten: Behandlung eines zugelassenen

    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Insoweit ist ein Markenvertreter bei der WIPO nicht mit einem beim EPA zugelassenen Vertreter zu vergleichen, dessen Kosten in der Rechtsprechung teilweise als erstattungsfähig angesehen werden (OLG Karlsruhe, GRUR 2004, 888).
  • OLG Hamburg, 11.03.1998 - 8 W 43/98
    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Seine Rolle ist damit eher der eines Sachverständigen vergleichbar, dessen Kosten - bei gerichtlicher Beauftragung - die unterliegende Partei ohne Weiteres zu tragen hat (HansOLG Hamburg, MDR 1998, 1311 f.).
  • OLG Zweibrücken, 01.04.2004 - 4 W 42/04

    Markenstreitverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Testkaufs;

    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Demgegenüber wurde jedenfalls für den EG-Bereich schon zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Kosten von Patent- und Markenanwälten mit Sitz im Ausland, die nach Ausbildung und Funktion deutschen Patent- bzw. Markenanwälten entsprechen, erstattungsfähig sind (OLG Düsseldorf, GRUR 1988, 761; OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2004, 343; OLG Koblenz, GRUR-RR 2002, 127; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 20 m.w.N.; Benkar, Patentgesetz, 10. Aufl., § 143 Rdnr. 22).
  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Während das OLG München (MDR 1998, 1054) die Auffassung vertritt, die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien nur nach den selben Kriterien wie bei einer inländischen Partei erstattungsfähig, hat das OLG Stuttgart (NJW-RR 2004, 1581 m.w.N.) entschieden, die Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien stets erstattungsfähig.
  • OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Während das OLG München (MDR 1998, 1054) die Auffassung vertritt, die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien nur nach den selben Kriterien wie bei einer inländischen Partei erstattungsfähig, hat das OLG Stuttgart (NJW-RR 2004, 1581 m.w.N.) entschieden, die Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien stets erstattungsfähig.
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Hausanwalt (NJW 2006, 3008 f.) wären die Kosten der Schweizer Rechtsanwälte jedenfalls in Höhe ersparter Reisekosten für eine Reise von Zürich nach Berlin erstattungsfähig, zumal die Antragstellerin unstreitig über keine Rechtsabteilung verfügt.
  • OLG Koblenz, 29.11.2001 - 5 U 521/01
    Auszug aus KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06
    Demgegenüber wurde jedenfalls für den EG-Bereich schon zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Kosten von Patent- und Markenanwälten mit Sitz im Ausland, die nach Ausbildung und Funktion deutschen Patent- bzw. Markenanwälten entsprechen, erstattungsfähig sind (OLG Düsseldorf, GRUR 1988, 761; OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2004, 343; OLG Koblenz, GRUR-RR 2002, 127; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 20 m.w.N.; Benkar, Patentgesetz, 10. Aufl., § 143 Rdnr. 22).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Nach einer Ansicht soll es bei einer ausländischen Partei ohne inländische Vertriebsorganisation im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise regelmäßig als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sein, dass sie sich in jeder Instanz vor einem deutschen Gericht der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt hat (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2005, 69, 70 = NJW-RR 2004, 1581; KG, GRUR-RR 2008, 373, 374; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV T 3 A 4 Rn. 61; differenzierend jetzt KG, MDR 2009, 1312, 1313).
  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

    Deshalb ist es für eine ausländische Partei jedenfalls dann regelmäßig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als notwendig anzuerkennen, dass sie sich der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wenn es sich nicht um eine Firma handelt, die über eine Niederlassung oder eine Vertriebsorganisation im Inland verfügt (ebenso OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581 und OLGR 2009, 452 = Justiz 2009, 292; Kammergericht KGR 2008, 845 = GRUR-RR 2008, 373; ähnlich OLG Hamburg MDR 2000, 664; OLG Jena JurBüro 1998, 596; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 91 Rn. 13, Stichwort "Ausländer"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 91 Rn. 27; MünchKommZPO/Giebel, 3. Auflage, § 91 Rn. 88).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    um einen EU-ausländischen Patentanwalt handelt, sofern er nach seiner Ausbildung und Qualifikation sowie nach seinem im Heimatstaat gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet einem deutschen Patentanwalt im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 999, 1000 - Consulente in marchi [zu § 140 Abs. 3 MarkG]; OLG Düsseldorf [10. ZS], GRUR 1988, 761, 762 [zu § 32 Abs. 5 WZG]; OLG Frankfurt/Main, GRUR 1994, 852 [zu § 32 Abs. 5 WZG]; GRUR-RR 2006, 422, 423; Beschl. v. 30.05.2006 - 6 W 31/06 [jew. zu § 140 Abs. 3 MarkG]; KG, GRUR-RR 2008, 373 [zu § 140 Abs. 3 MarkG]; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 22; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdnr. 410; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 29).
  • BPatG, 28.04.2009 - 24 W (pat) 32/08

    "Schweizer Rechtsanwälte" nicht als Marke für Dienstleistungen eines

    Der Begriff "Schweizer" ist auch als Adjektiv verwendbar (vgl. Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort: Schweizer; KG GRUR-RR 2008, 373 -Schweizer Anwalt, wo die Wortkombinationen "Schweizer Anwalt" und "Schweizer Rechtsanwälte" zur Bezeichnung von in der Schweiz ansässigen Anwälten verwendet werden).
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