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   OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08   

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https://dejure.org/2009,5981
OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08 (https://dejure.org/2009,5981)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 6 U 46/08 (https://dejure.org/2009,5981)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 6 U 46/08 (https://dejure.org/2009,5981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Hilfeleistung in Steuersachen; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Benutzung der Begriffe "Buchhaltung" und "Buchführung" in der Werbung

  • Judicialis

    StBerG § 3; ; StBerG § ... 3a; ; StBerG § 4; ; StBerG § 5 Abs. 1; ; StBerG § 6; ; StBerG § 6 Nr. 4; ; StBerG § 6 Abs. 4; ; StBerG § 8 Abs. 4; ; StBerG § 8 Abs. 4 Satz 1; ; StBerG § 8 Abs. 4 Satz 3; ; UWG § 3; ; UWG § 5; ; UWG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 517; ; ZPO § 520

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung der Hilfeleistung in Steuersachen; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Benutzung der Begriffe "Buchhaltung" und "Buchführung" in der Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Auslandsberatung - Dienstleistungen - Wettbewerbsverstöße

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Internet-Werbung mit dem Begriff Buchführungsbüro

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Werbung mit dem Begriff "Buchführungsbüro" erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Werbung mit dem Begriff "Buchführungsbüro" erlaubt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 152
  • GRUR-RR 2009, 200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 12.07.2005 - 6 U 108/04

    Unlauterer Wettbewerb: Werbung eines Gewerbetreibenden mit den Bezeichnungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08
    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und sich dabei maßgeblich auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.7.2005 - 6 U 108/04 - gestützt.

    Sie stützt sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2008, mit dem das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 6 U 108/04 - wegen Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgehoben worden ist.

    Die Klägerin kann sich aus demselben Grund auch nicht auf die rechtliche Beurteilung des Senats in seiner Entscheidung vom 12.7.2005 in der Sache 6 U 108/04 berufen.

  • OLG Brandenburg, 03.02.2004 - 6 U 128/03

    Wettbewerbsverstoß - Werbung für Durchführung von Buchhaltungstätigkeiten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08
    Diesen Anforderungen genügen die vorstehend zitierten Teile des Unterlassungsantrages nicht, weil sie lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergeben, wonach andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001, I ZR 261/98, NJW-RR 2002, 108; Senat, Urteil vom 3.2.2004, 6 U 128/03, OLGR Brandenburg 2004, 338; jeweils zitiert nach Juris).

    Auf diesen Umstand und auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung, die der Klägerin ohnehin deshalb bekannt ist, weil sie in dem Verfahren 6 U 128/03 beteiligt war, ist die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2009 hingewiesen worden.

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08
    Diesen Anforderungen genügen die vorstehend zitierten Teile des Unterlassungsantrages nicht, weil sie lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergeben, wonach andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001, I ZR 261/98, NJW-RR 2002, 108; Senat, Urteil vom 3.2.2004, 6 U 128/03, OLGR Brandenburg 2004, 338; jeweils zitiert nach Juris).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar eine Werbung mit der schlagwortartigen Benennung von Tätigkeitsgebieten mit "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" im Briefkopf von Werbeschreiben als wettbewerbswidrig erachtet (BGH, NJW-RR 2002, 108-111, zitiert nach Juris).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2009 - 6 U 46/08
    Einer aus der Bezeichnung dennoch folgenden möglichen Irreführungsgefahr wird durch § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG entgegengewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2008, I ZR 142/05, zitiert nach Juris).
  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 145/14

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei

    Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 150 ff.; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 152, 153; OLG Brandenburg, DStR 2010, 2215 f.).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2009 - 6 U 12/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersagung von Hilfeleistungen in

    Diesen Anforderungen genügen die vorstehend zitierten Teile des Unterlassungsantrages nicht, weil sie lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergeben, wonach andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001, I ZR 261/98, NJW-RR 2002, 108 ; Senat, Urteil vom 3.2.2004, 6 U 128/03, OLGR Brandenburg 2004, 338; Senat, Urteil vom 3.2.2009, 6 U 46/08, GRUR-RR 2009, 152 ; jeweils zitiert nach Juris).

    Auf diesen Umstand und auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung, die der Klägerin ohnehin deshalb bekannt sind, weil sie in dem Verfahren 6 U 128/03 und 6 U 46/08 beteiligt war, ist die Klägerin von der Beklagten und dem Senat hingewiesen worden.

    Die Klägerin hat im Verfahren 6 U 46/08 den unzulässigen Klageantrag gestellt, es der dortigen Beklagten zu untersagen, "Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen".

    bb.) Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den vom Senat am 3.2.2009 entschiedenen Fall (6 U 46/08) berufen.

  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 580/14

    Elektronische Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA

    Etwas Anderes hat auch das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2009 ( 6 U 46/08, zitiert nach juris) nicht entschieden.
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Buchführungsbüros"

    Soweit demgegenüber das Brandenburgische Oberlandesgericht im Angebot der Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung kein Indiz für eine Fertigung derselben gesehen hat (GRUR-RR 2009, 152, 153/54), ist zum einen der dort verwandte Begriff "Übertragung" klarer als der vorliegend vom Beklagten verwandte Begriff "Abgabe", zum andern ist die Würdigung eines Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht allein Sache des Tatrichters.
  • LG Münster, 22.04.2009 - 21 O 221/08

    Unterlassung von Werbeaussagen bzgl. der Buchung laufender Geschäftsvorfälle und

    Der Umstand, dass die Beklagte die Qualifikation zur Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten besitzt, führt dazu, dass sie nicht in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 8 StBerG unterliegt, sondern nur hinsichtlich der sogenannten Überschusswerbung, d. h. insoweit, als sie für Tätigkeiten wirbt, zu denen ein Buchhalter nicht befugt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 815; OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 167; OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 152; OLG Brandenburg OLG-NL 2004, 185).
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