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   OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08   

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OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08 (https://dejure.org/2009,372)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 (https://dejure.org/2009,372)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2009 - 6 U 86/08 (https://dejure.org/2009,372)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zweitverwertung von Filmen auf DVD - Bei der Videozweitauswertung handelt es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt gegenüber der Auswertung auf Videokassetten keine eigenständige ...

  • openjur.de

    §§ 15, 97, 7, 8, 137l, 10, 2, 31, 64 UrhG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    RhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 10, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 31 Abs. 4, 43, 65 Abs. 2, 97, 132 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 103, 119

  • Telemedicus

    Der Frosch mit der Maske

  • JurPC

    UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 Abs. 1 u 2 Nr. 3, 10, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 31 Abs. 4, 43, 65 Abs. 2, 97, 132 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 103, 119
    "Frosch mit der Maske, Dr. Mabuse u. Winnetou" - Zur Videoverwertung von vor 1966 produzierten Filmen -

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von dem einer Partei vererbten ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und Verbreitungsrechts durch DVD-Auswertung der Filme durch die andere Partei; Videozweitauswertung als eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen und rechtliche ...

  • kanzlei.biz

    Unbekannte Nutzungsrechte für "Edgar-Wallace-Filme"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Der Frosch mit der Maske

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 16, 17, 28 Abs. 1, 30, 97 UrhG

  • info-it-recht.de

    Zu Nutzungsrechte für "Edgar-Wallace-Filme"

  • Judicialis

    UrhG § 10; ; UrhG § 31 Abs. 4; ; UrhG § 43; ; UrhG § 65 Abs. 2; ; UrhG § 132 Abs. 1 S. 1; ; LUG § 8 Abs. 3; ; KUG § 10 Abs. 3; ; InsO § 103; ; InsO § 119

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsansprüche des Urhebers bzw. seiner Erben für die Zweitauswertung von Filmwerken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG
    Kann der Urheber über unbekannte Nutzungsarten seines Werkes verfügen?

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Bei der sog. Videozweitauswertung handelt es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Bei der sog. Videozweitauswertung handelt es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen

  • drbuecker.de (Zusammenfassung)

    Winnetou und Wallace! Schadensersatzansprüche gegen DVD-Vertreiber

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Video-Verwertung der Winnetou- und Edgar-Wallace-Filme stellt Urheberrechtsverletzung dar

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    DVD-Verwertung von Winnetou zulässig? - Sohn des Regisseurs Reinl fordert vom DVD-Vertreiber Schadenersatz

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten in den 60er Jahren

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    DVD- und Videonutzungsrechte an Filmen aus den 60er Jahren bleiben in der Regel den Werkschöpfern vorbehalten

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Regisseurssohn (Winnetou, Edgar Wallace) gewinnt Urheberrechtsklage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme - OLG Köln erkennt Regisseur-Erben Schadenersatzansprüche gegen DVD-Vertreiber zu

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.1.2009)

    Gericht gibt Reinl-Sohn im Streit um Karl-May-DVDs recht // Erbe des Regisseurs hat Anspruch auf Schadenersatz

Besprechungen u.ä.

  • frey.tv PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue Chancen für alte Schätze?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 208
  • MMR 2009, 337
  • MIR 2009, Dok. 049
  • ZUM 2009, 237
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89

    Videozweitauswertung

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie von Dr. S. entstandenen Films "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstellt (BGH, GRUR 2005, 937 [939] - Der Zauberberg), erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete (BGH, GRUR 1991, 133 [136] - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III).

    Damit stand schon vor Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegen (BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV; vgl. von Gamm, a.a.O., § 31 Rn. 15; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.), und zwar auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern (so in einem obiter dictum BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I).

    Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist unklar, inwieweit neben den Jahresverträgen Einzelvereinbarungen zur Übertragung der Nutzungsrechte des Regisseurs an den konkreten Filmproduktionen (sei es gegenüber der D. zur Weiterübertragung auf den Filmhersteller, sei es unmittelbar diesem gegenüber, vgl. BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I) getroffen wurden.

    Wie das Landgericht - von der Berufung nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, kann von einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Regisseurs Dr. S. von der D. oder dem jeweiligen Filmhersteller, die im Streitfall (für das Verhältnis zu § 31 Abs. 4 UrhG in seit 1966 abgeschlossenen Verträgen vgl. BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I) möglicherweise von vornherein gegen eine Beteiligung an Verwertungserlösen aus erst künftig bekannt werdenden Nutzungsformen hätte sprechen können, keine Rede sein.

    Dass er sich nach ersten Videoveröffentlichungen seiner Karl-May-Filme durch andere Unternehmen seit 1979 zunächst darauf beschränkte, eine Verletzung seiner Rechte an dem 1968 - unter Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG - entstandenen Film "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung I), lässt sich schon für sich genommen nicht als Verzicht auf mögliche Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte an älteren Filmen interpretieren.

    Der Regisseur, der in der Regel den entscheidenden Einfluss auf die schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt, ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen (BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I).

    Den hier verwendeten Begriff der Leistungsklage hat der Bundesgerichtshof, nachdem er den auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag des als Miturheber angesehenen Regisseurs Dr. S. im Fall Videozweitauswertung I (BGH, GRUR 1991, 133) unbeanstandet gelassen hatte, in späteren Entscheidungen (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III; BGH, GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasserhaus) auch auf alle vorgenannten Ansprüche mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs bezogen.

  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93

    Videozweitauswertung III

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie von Dr. S. entstandenen Films "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstellt (BGH, GRUR 2005, 937 [939] - Der Zauberberg), erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete (BGH, GRUR 1991, 133 [136] - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III).

    Sie steht auch im Einklang mit der unter Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG entwickelten Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Risikoverträgen, wonach - individuelle oder formularvertragliche - Rechtseinräumungen für eine zwar technisch bekannte, aber wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsform wirksam sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart und von den Vertragspartnern auch erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht wurden (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [214] - Videozweitauswertung III m.w.N.).

    Den hier verwendeten Begriff der Leistungsklage hat der Bundesgerichtshof, nachdem er den auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag des als Miturheber angesehenen Regisseurs Dr. S. im Fall Videozweitauswertung I (BGH, GRUR 1991, 133) unbeanstandet gelassen hatte, in späteren Entscheidungen (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III; BGH, GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasserhaus) auch auf alle vorgenannten Ansprüche mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs bezogen.

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 285/02

    Der Zauberberg

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie von Dr. S. entstandenen Films "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstellt (BGH, GRUR 2005, 937 [939] - Der Zauberberg), erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete (BGH, GRUR 1991, 133 [136] - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III).

    Für noch unbekannte Nutzungsarten lässt sich aus dieser dem allgemeinen Zweckübertragungsgedanken vorgelagerten besonderen Auslegungsregel für Filmwerke (vgl. BGH, GRUR 2005, 937 [939] - Der Zauberberg) jedoch nichts gewinnen.

    Zu bedenken ist nämlich, dass die Entstehung eines Filmwerks typischerweise eine Vielzahl kreativer und urheberrechtlich potentiell relevanter Leistungen voraussetzt (vgl. von Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., 37. Kap. Rn. 2), so dass neben dem Regisseur als Miturheber insbesondere die für die Bildgestaltung und den Schnitt verantwortlichen Personen, also Kameramann und Cutter, in Betracht kommen, unter Umständen aber auch der Mischtonmeister und der Filmarchitekt (vgl. BGH, GRUR 2002, 961 [962] - Mischtonmeister; BGH, GRUR 2005, 937 [938] - Der Zauberberg) und bei untrennbarer Verbindung ihrer Beiträge mit dem Filmwerk auch die in § 65 Abs. 2 UrhG genannten Urheber vorbestehender Werke wie der Komponist der Filmmusik und der Drehbuchautor (zum Ganzen Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, a.a.O., Rn. 3; Schricker / Katzenberger, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 60 f.; § 89 Rn. 1 und 7; Möhring / Nicolini / Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 89 Rn. 7; Fromm / Nordemann / Hertin, UrhR, 9. Aufl., § 89 Rn. 3 ff; Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 28 ff.; Dreier / Schulze, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 8; § 89 Rn. 9 ff).

  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten waren vor 1966 zwar nicht schlechthin unwirksam, weil es damals keine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG gab (vgl. nur BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV; OLG München, ZUM 2000, 61 [64 f.] = OLGR 2000, 144 - Das kalte Herz; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.).

    Damit stand schon vor Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegen (BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV; vgl. von Gamm, a.a.O., § 31 Rn. 15; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.), und zwar auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern (so in einem obiter dictum BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I).

    Für diese Auffassung spricht die vom Bundesgerichtshof betonte Maßgeblichkeit des Zweckübertragungsgedankens - bei möglicher Berücksichtigung des besonderen Verhältnisses von Urheber und Verwertungsgesellschaft -schon für die Frage, ob in Altverträgen die Rechte an einer noch nicht bekannten Nutzungsart wirksam eingeräumt worden sind (BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV).

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 1/00

    "Mischtonmeister"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Leistung eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Zu bedenken ist nämlich, dass die Entstehung eines Filmwerks typischerweise eine Vielzahl kreativer und urheberrechtlich potentiell relevanter Leistungen voraussetzt (vgl. von Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., 37. Kap. Rn. 2), so dass neben dem Regisseur als Miturheber insbesondere die für die Bildgestaltung und den Schnitt verantwortlichen Personen, also Kameramann und Cutter, in Betracht kommen, unter Umständen aber auch der Mischtonmeister und der Filmarchitekt (vgl. BGH, GRUR 2002, 961 [962] - Mischtonmeister; BGH, GRUR 2005, 937 [938] - Der Zauberberg) und bei untrennbarer Verbindung ihrer Beiträge mit dem Filmwerk auch die in § 65 Abs. 2 UrhG genannten Urheber vorbestehender Werke wie der Komponist der Filmmusik und der Drehbuchautor (zum Ganzen Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, a.a.O., Rn. 3; Schricker / Katzenberger, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 60 f.; § 89 Rn. 1 und 7; Möhring / Nicolini / Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 89 Rn. 7; Fromm / Nordemann / Hertin, UrhR, 9. Aufl., § 89 Rn. 3 ff; Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 28 ff.; Dreier / Schulze, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 8; § 89 Rn. 9 ff).

    Im Schrifttum gehen einige beim Kameramann ohne weiteres von der für den Urheberrechtsschutz nötigen Gestaltungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) des eigenen Mitwirkungsbeitrags (BGH GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister) aus (Möhring / Nicolini / Lütje, a.a.O.; Fromm / Nordemann / Hertin, a.a.O., Rn. 4; Schulze, GRUR 1994, 855 [856]; Dreier / Schulze a.a.O. § 89 Rn. 11; wohl auch Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 29).

  • LG München I, 26.03.1992 - 7 O 15060/89

    Schutzfähigkeit und Schutzfrist von Dokumentarfilmen und Propagandafilmen des

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Stillschweigende Rechtseinräumungen dieser Art sind zwar im Hinblick auf die Videoauswertung anonymer Filme aus der NS-Zeit angenommen worden (LG München I, ZUM 1993, 370 [374 f.] - NS-Propagandafilme; ZUM-RD 1998, 89 [92] - Wochenschauen 1940-1942).

    Denn ein genereller Erfahrungssatz, wonach auch namentlich bekannte Filmurheber und selbst berühmte Regisseure in Verträgen vor 1966 den Filmherstellern ausnahmslos alle Rechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten, besteht nicht und eine so weitreichende stillschweigende Rechtseinräumung kann gerade nicht ohne weiteres angenommen werden (OLG München, ZUM 1985, 514 [515] - Olympiafilm; LG München I, GRUR 1991, 377 [379] - Veit-Harlan-Videorechte; ZUM 1993, 370 [374] - NS-Propagandafilme; Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 21 f.; Schricker / Katzenberger, UrhG, 3. Aufl. [2006], § 89 Rn. 3).

  • OLG München, 14.10.1999 - 29 U 2872/99

    Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten waren vor 1966 zwar nicht schlechthin unwirksam, weil es damals keine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG gab (vgl. nur BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV; OLG München, ZUM 2000, 61 [64 f.] = OLGR 2000, 144 - Das kalte Herz; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.).

    Allerdings ist das OLG München im Falle eines 1949/1950 unter Mitwirkung des Regisseurs Q.X.entstandenen DEFA-Films davon ausgegangen, dass mit den dort unstreitig in den Vertrag einbezogenen, mit der Tarifordnung vom 19.08.1943 übereinstimmenden "Normativbedingungen für Filmschaffende", nach denen der DEFA die Urheberrechte auch auf "zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten" übertragen worden waren, eine das noch unbekannte Recht der Videoauswertung einschließende Rechtsübertragung hinreichend deutlich kundgetan worden sei, so dass für eine Auslegung anhand der Zweckübertragungstheorie kein Raum bleibe (ZUM 2000, 61 [65 f.] = OLGR 2000, 144 - Das kalte Herz).

  • LG München I, 25.01.1991 - 21 O 16449/88

    Veit-Hatlan-Videorechte

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Soweit diese Gegebenheiten bereits damals regelmäßig für eine Einwilligung der Filmurheber in die übliche Verwertung des Films gesprochen haben mögen, die der Filmhersteller - unter besonderer Würdigung seines Kostenrisikos - für eine ungestörte Auswertung des Films im Rahmen des Vertragszwecks benötigte, entsprach dies sachlich der später in das Urhebergesetz aufgenommenen Auslegungsregel für Filmwerke (§ 89 Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), nach der ein Filmurheber dem Filmhersteller durch seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel ein Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten einräumt (vgl. BGH, Ufita Bd. 55 [1970], 313 [316] - Triumph des Willens; LG München I, GRUR 1991, 377 [379] - Veit-Harlan-Videorechte).

    Denn ein genereller Erfahrungssatz, wonach auch namentlich bekannte Filmurheber und selbst berühmte Regisseure in Verträgen vor 1966 den Filmherstellern ausnahmslos alle Rechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten, besteht nicht und eine so weitreichende stillschweigende Rechtseinräumung kann gerade nicht ohne weiteres angenommen werden (OLG München, ZUM 1985, 514 [515] - Olympiafilm; LG München I, GRUR 1991, 377 [379] - Veit-Harlan-Videorechte; ZUM 1993, 370 [374] - NS-Propagandafilme; Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 21 f.; Schricker / Katzenberger, UrhG, 3. Aufl. [2006], § 89 Rn. 3).

  • RG, 05.04.1933 - I 223/32

    Wonach ist zu beurteilen, ob ein vor der praktischen Vervollkommnung und

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Diese Erwägungen schlossen es nicht aus, im Einzelfall auch erst künftig relevant werdende Rechte (wie die Tonfilmrechte bei Verträgen aus der Stummfilmzeit) als mitübertragen anzusehen, wenn eine Gewinnbeteiligung des Urhebers vertraglich vorgesehen war (RGZ 140, 255 [257 f.] - Hampelmann).

    Enthält die Vergütungsvereinbarung (anders als im Fall RGZ 140, 255 - Der Hampelmann) keine Beteiligungsregel, die (wie jetzt § 32c UrhG) eine angemessene Partizipation des Urhebers auch an erst später bekannt gewordenen Nutzungsarten sicherstellt, wird dies nur ausnahmsweise angenommen werden können, wenn zu der Bezugnahme auf ein umfangreiches Tarifwerk weitere, einen entsprechenden Parteiwillen nahelegende Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. in diesem Sinne Schricker / Katzenberger, a.a.O., § 89 Rn. 3; vor §§ 120 ff. Rn. 36; zustimmend Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 23).

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
    Hieraus hat das Reichsgericht (a.a.O.; vgl. das zustimmende Zitat in BGHZ 11, 135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] - Schallplatten-Lautsprecherübertragung) den Schluss gezogen, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht in Rechnung gestellt hatten, dem Werkschöpfer vorbehalten bleibe.

    Weil der Urheber tunlichst an den Früchten seines Werks zu beteiligen sei, hat er eine Auslegung gesetzlicher Erlaubnistatbestände abgelehnt, durch die eine auch nur potentiell wirtschaftlich bedeutsame Auswertung des Werks durch neuartige Wiedergabetechniken dem Schutzbereich des Urhebers entzogen worden wäre (so für § 22a LUG: BGHZ 11, 135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; für § 15 Abs. 2 LUG und private Tonbandaufnahmen: BGHZ 17, 266 = GRUR 1955, 492 [498 f.] - Grundig-Reporter).

  • BGH, 14.06.1957 - I ZR 143/55

    Bel ami

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00

    Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers

  • OLG Köln, 10.06.2005 - 6 U 12/05

    "Dokumentarfilm Massaker"; Veröffentlichungsbefugnis einer Kamerafrau

  • LG Hamburg, 20.11.1998 - 308 O 178/98

    Übertragung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten

  • LG München I, 19.02.1997 - 21 O 11471/95

    Deutsche Wochenschau

  • OLG München, 27.06.1985 - 29 U 1552/85

    Filmregisseurin als Urheberin eines Filmwerks; Umfang des Übergangs von

  • LG München I, 22.12.1998 - 7 O 6654/95
  • BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52

    Filmverwertungsvertrag und Filmschutz

  • BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

    Rechtsfolgen der Übertragung des Urheberrechts - Cosima Wagner

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

  • BGH, 13.07.1955 - I ZA 1/55

    Lied der Wildbahn II

  • BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58

    Keine Ferien für den lieben Gott

  • BGH, 13.11.1959 - I ZR 59/58

    Tofifa

  • BGH, 02.10.1968 - I ZR 107/66

    Curt-Goetz-Filme II

  • RG, 29.10.1927 - I 76/27

    Verfilmungsrecht an Operetten

  • RG, 16.02.1929 - I 320/28

    Erstreckt sich das einem Verleger eingeräumte "unbeschränkte dingliche

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 208).
  • LG München I, 07.05.2009 - 7 O 17694/08

    Stufenklage des Chefkameramannes einer Filmproduktions auf Fairnessausgleich

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 9.1.2009 - 6 U 86/08, Tz. 44, zitiert nach Juris), die sich auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen aus § 97 UrhG bezieht.
  • LG München I, 11.02.2009 - 21 O 8276/08

    Urheberrechtsverletzung: Nutzung einer Zeichenfigur als eigenständiges

    Hierbei kann offenbleiben, ob es sich um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG handelt (vgl. hierzu LG München I MMR 2009, 337: Bei unterlassener Nennung des Urhebers werden nicht nur seine urheberpersönlichkeitsrechtlichen, sondern auch materielle Belange berührt).
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