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   OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06   

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OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06 (https://dejure.org/2008,4802)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2008 - 3 U 280/06 (https://dejure.org/2008,4802)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 2008 - 3 U 280/06 (https://dejure.org/2008,4802)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anbieten von T-Shirts mit dem Aufdruck "CCCP" als markenmäßige Verwendung; Voraussetzungen für die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis; Auswirkung von Grundrechten auf die Markenfähigkeit eines Zeichens; Ein großflächiger Aufdruck einer ...

  • kanzlei.biz

    CCCP auf T-Shirts keine markenmäßige Benutzung

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; GG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14; GG Art. 5
    CCCP - Großflächiger Aufdruck von Zeichen ist keine markenmäßige Verwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, wann die Bedruckung von T-Shirts fremde Markenrechte verletzt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine markenmäßige Benutzung von Zeichen auf T-Shirt - CCCP

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 22
  • GRUR-RR 2010, 408 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 20.01.2005 - 5 U 38/04

    "Ahoj-Brause"

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    Diese Rechtsprechung des Senats ist zu präzisieren im Hinblick auf Zeichen, die - wie das hier streitgegenständliche - jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten (anders etwa die Zeichen "Trabant" oder "Interflug", vgl. auch HansOLG, 5. Senat, GRUR-RR 2005, 258 - Ahoj-Brause), sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 II Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG (vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn. 309 f. und BPatG GRUR 1993, 47 - SHAMROCK) überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind.

    Die Bezeichnung "Sailing On The Wind" (3 U 57/99) kommt originär als Herkunftshinweis für Oberbekleidung in Betracht, das Zeichen "Trabant" (3 W 88/04) ist auch in der DDR als Marke benutzt worden (vgl. auch HansOLG, 5. Senat, GRUR-RR 2005, 258-Ahoj-Brause).

  • LG Hamburg, 17.11.2006 - 406 O 133/06

    Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der dem Nebenintervenienten zustehenden und

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2006, Az. 406 O 133/06 wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 17.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 406 O 133/06, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten,.

  • OLG Hamburg, 15.03.2001 - 3 U 57/99

    Rechtsfolgen des Rücktritts von einem urheber-/Leistungsschutzrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    Die Bezeichnung "Sailing On The Wind" (3 U 57/99) kommt originär als Herkunftshinweis für Oberbekleidung in Betracht, das Zeichen "Trabant" (3 W 88/04) ist auch in der DDR als Marke benutzt worden (vgl. auch HansOLG, 5. Senat, GRUR-RR 2005, 258-Ahoj-Brause).
  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, dass der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit dabei zur Geltung kommt (std. Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG GRUR 2001, 1058, 1059 - Therapeutische Äquivalenz m.w.N).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rnrn. 51 ff. - Arsenal football Club plc; BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rnrn. 51 ff. - Arsenal football Club plc; BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    a) Die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellungen über das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abhängt (BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).
  • BPatG, 15.04.1992 - 28 W (pat) 37/91
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06
    Diese Rechtsprechung des Senats ist zu präzisieren im Hinblick auf Zeichen, die - wie das hier streitgegenständliche - jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten (anders etwa die Zeichen "Trabant" oder "Interflug", vgl. auch HansOLG, 5. Senat, GRUR-RR 2005, 258 - Ahoj-Brause), sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 II Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG (vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn. 309 f. und BPatG GRUR 1993, 47 - SHAMROCK) überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind.
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Die normative Kategorie des Referenzverbrauchers erlaubt es vielmehr, diese Umstände als durchschnittliche Kenntnisse des Durchschnittsverbrauchers anzunehmen (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 10. April 2008 - 3 U 280/06, juris Rn. 76).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08

    Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 22).
  • KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11

    Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts "HELD

    20 - CCCP; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 22, juris Rn. 71- CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel).
  • BPatG, 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08

    CCCP - Freihaltebedürfnis an einer ehemaligen Staatsbezeichnung

    Zudem habe das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 2008 (vgl. GRUR-RR 2009, 22 ff. -CCCP) festgestellt, dass "CCCP" ein originär staatliches Symbol darstelle, das dem informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher geläufig sei.
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