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   OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09   

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OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09 (https://dejure.org/2009,652)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2009 - 6 W 39/09 (https://dejure.org/2009,652)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 6 W 39/09 (https://dejure.org/2009,652)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Telemedicus

    Kein Rechtsschutz gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

  • Telemedicus

    Kein Rechtsschutz gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

  • JurPC

    Kein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Verfahren nach § 101 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss; Beschwerderecht gegen die richterlich angeordnete Gestattung der Erteilung einer Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers eines Internet-Anschlusses wegen offensichtlich ...

  • webhosting-und-recht.de

    Anschlussinhaber hat kein Beschwerderecht gegen Internet-Auskunftsanspruch

  • info-it-recht.de

    Anschlussinhaber hat im Verfahren nach § 101 UrhG kein Beschwerderecht

  • Judicialis

    UrhG § 101 Abs. 2; ; UrhG § 101 Abs. 3; ; UrhG § 101 Abs. 9; ; FGG § 16 Abs. 2; ; FGG § 20 Abs. 1

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Kein eigenes Beschwerderecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdebefugnis des Anschlussinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 101 Abs. 2 UrhG
    Privater Filesharer kann sich nicht selbst gegen Auskunftsanspruch gegen Provider wehren

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtsschutzmöglichkeit des Anschlussinhabers, über dessen Person nach § 101 UrhG Auskunft erteilt wird

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zu ermittelnder Anschlussinhaber hat kein Beschwerderecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber hat im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    § 101 UrhG
    Keine Beschwerdemöglichkeit durch Anschlussinhaber gegen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 321
  • MMR 2009, 547
  • MIR 2009, Dok. 118
  • K&R 2009, 490
  • ZUM 2009, 649
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes i.S. von § 101 Abs. 1 UrhG

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Zwar dient der vom Gesetz vorgesehene Richtervorbehalt ausweislich § 109 Abs. 9 S. 9, Abs. 10 UrhG und der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5048, S. 39, 63, vgl. aber auch S. 55 ff.) dem Schutz sensibler Daten des dem Gericht bei der Anordnung und dem Antragsteller bis zur Auskunftserteilung unbekannten Dritten (Senat, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9 [11] = JMBl 2009, 101 [103]; Beschl. v. 03.11.2008 - 6 W 136/08, S. 5) - dies jedoch nur im Sinne eines reflexhaften Schutzes seiner rechtlichen Interessen durch ein dem Auskunftsverlangen der Strafverfolgungsbehörden nachgebildetes Verfahren (vgl. Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]), nicht dagegen im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in seine Rechtsstellung:.

    Mit der Begründung, dass die vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzung entgegen der als rechtsfehlerhaft (§ 101 Abs. 9 S. 7 UrhG) beanstandeten Annahme des Landgerichts kein gewerbliches Ausmaß erreicht habe (vgl. aber zu der gegenüber § 108a UrhG und § 1 Abs. 2 HGB selbständigen Definition dieses Begriffs und entgegen der von OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.12.2008, MMR 2009, 188 [189] vertretenen engen Auslegung Senat, Beschl. v. 21.10.2008 und 3.11.2008, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08), vermag der Beschwerdeführer eine (fortbestehende) materielle Beschwer erst recht nicht darzulegen: Muss danach das Vorliegen einer offensichtlichen, lediglich kein gewerbliches Ausmaß erreichenden Rechtsverletzung als zugestanden angenommen oder jedenfalls als wahr unterstellt werden, so kommt ein aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Fernmeldegeheimnis allenfalls folgender verfahrensrechtlicher Anspruch des Verletzers (Anschlussinhabers) auf Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Verletzten zumindest jetzt nicht mehr in Betracht, nachdem er selbst erst nach erteilter Auskunft durch den Verletzten von der Entscheidung des Landgerichts erfahren hat.

  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Zwar dient der vom Gesetz vorgesehene Richtervorbehalt ausweislich § 109 Abs. 9 S. 9, Abs. 10 UrhG und der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5048, S. 39, 63, vgl. aber auch S. 55 ff.) dem Schutz sensibler Daten des dem Gericht bei der Anordnung und dem Antragsteller bis zur Auskunftserteilung unbekannten Dritten (Senat, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9 [11] = JMBl 2009, 101 [103]; Beschl. v. 03.11.2008 - 6 W 136/08, S. 5) - dies jedoch nur im Sinne eines reflexhaften Schutzes seiner rechtlichen Interessen durch ein dem Auskunftsverlangen der Strafverfolgungsbehörden nachgebildetes Verfahren (vgl. Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]), nicht dagegen im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in seine Rechtsstellung:.

    Die Anordnung setzt nur voraus, dass über den Internet-Anschluss, dem eine bestimmte (dynamische) IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber (weil das Anliegen des Gesetzgebers sonst leerlaufen würde) die vor erteilter Auskunft praktisch unmögliche Feststellung, dass die Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde; ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Anschlussinhabers liegt darin nicht (Senat a.a.O., GRUR-RR 2009, 9 [10 f.]; Beschl. v. 03.11.2008, S. 4 f.; zustimmend Musiol, GRUR-RR 2009, 1 [4]; vgl. zur Abgrenzung von einer drohenden längerfristigen Nutzung eines umfassenden, durch Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Datenbestandes zu Strafverfolgungszwecken BVerfG, MMR 2008, 303 [305] = NStZ 208, 290 = NVwZ 2008, 543; Czychowski / Nordemann, NJW 2008, 3095 [3097 f.]; Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]).

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Zwar kann die grundrechtlich verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen unter Umständen ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels begründen, wenn sich die direkte Belastung (wie bei einer Hausdurchsuchung) typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, oder wenn dem Eingriff eine diskriminierende Wirkung innewohnt, so dass ein besonders schutzwürdiges Interesses des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtslage besteht (BVerfGE 96, 27 [39 f.] = NJW 1997, 2163 [2164]; 104, 220 [231 ff.] = NJW 2002, 2456; vgl. aus jüngerer Zeit nur die Kammerbeschlüsse BeckRS 2006, 25345 und NStZ 2009, 166 [167] m.w.N.).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Zwar kann die grundrechtlich verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen unter Umständen ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels begründen, wenn sich die direkte Belastung (wie bei einer Hausdurchsuchung) typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, oder wenn dem Eingriff eine diskriminierende Wirkung innewohnt, so dass ein besonders schutzwürdiges Interesses des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtslage besteht (BVerfGE 96, 27 [39 f.] = NJW 1997, 2163 [2164]; 104, 220 [231 ff.] = NJW 2002, 2456; vgl. aus jüngerer Zeit nur die Kammerbeschlüsse BeckRS 2006, 25345 und NStZ 2009, 166 [167] m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 01.12.2008 - 1 W 76/08

    Kein Auskunftsanspruch wegen einmaligen Anbietens eines neu erschienenen

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Mit der Begründung, dass die vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzung entgegen der als rechtsfehlerhaft (§ 101 Abs. 9 S. 7 UrhG) beanstandeten Annahme des Landgerichts kein gewerbliches Ausmaß erreicht habe (vgl. aber zu der gegenüber § 108a UrhG und § 1 Abs. 2 HGB selbständigen Definition dieses Begriffs und entgegen der von OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.12.2008, MMR 2009, 188 [189] vertretenen engen Auslegung Senat, Beschl. v. 21.10.2008 und 3.11.2008, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08), vermag der Beschwerdeführer eine (fortbestehende) materielle Beschwer erst recht nicht darzulegen: Muss danach das Vorliegen einer offensichtlichen, lediglich kein gewerbliches Ausmaß erreichenden Rechtsverletzung als zugestanden angenommen oder jedenfalls als wahr unterstellt werden, so kommt ein aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Fernmeldegeheimnis allenfalls folgender verfahrensrechtlicher Anspruch des Verletzers (Anschlussinhabers) auf Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Verletzten zumindest jetzt nicht mehr in Betracht, nachdem er selbst erst nach erteilter Auskunft durch den Verletzten von der Entscheidung des Landgerichts erfahren hat.
  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 536/05

    Nachträgliche Überprüfung einer unter unmittelbaren Zwang vollzogenen

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Zwar kann die grundrechtlich verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen unter Umständen ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels begründen, wenn sich die direkte Belastung (wie bei einer Hausdurchsuchung) typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, oder wenn dem Eingriff eine diskriminierende Wirkung innewohnt, so dass ein besonders schutzwürdiges Interesses des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtslage besteht (BVerfGE 96, 27 [39 f.] = NJW 1997, 2163 [2164]; 104, 220 [231 ff.] = NJW 2002, 2456; vgl. aus jüngerer Zeit nur die Kammerbeschlüsse BeckRS 2006, 25345 und NStZ 2009, 166 [167] m.w.N.).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Die Anordnung setzt nur voraus, dass über den Internet-Anschluss, dem eine bestimmte (dynamische) IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber (weil das Anliegen des Gesetzgebers sonst leerlaufen würde) die vor erteilter Auskunft praktisch unmögliche Feststellung, dass die Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde; ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Anschlussinhabers liegt darin nicht (Senat a.a.O., GRUR-RR 2009, 9 [10 f.]; Beschl. v. 03.11.2008, S. 4 f.; zustimmend Musiol, GRUR-RR 2009, 1 [4]; vgl. zur Abgrenzung von einer drohenden längerfristigen Nutzung eines umfassenden, durch Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Datenbestandes zu Strafverfolgungszwecken BVerfG, MMR 2008, 303 [305] = NStZ 208, 290 = NVwZ 2008, 543; Czychowski / Nordemann, NJW 2008, 3095 [3097 f.]; Hoeren, NJW 2008, 3099 [3101]).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Zwar kann die grundrechtlich verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen unter Umständen ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels begründen, wenn sich die direkte Belastung (wie bei einer Hausdurchsuchung) typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, oder wenn dem Eingriff eine diskriminierende Wirkung innewohnt, so dass ein besonders schutzwürdiges Interesses des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtslage besteht (BVerfGE 96, 27 [39 f.] = NJW 1997, 2163 [2164]; 104, 220 [231 ff.] = NJW 2002, 2456; vgl. aus jüngerer Zeit nur die Kammerbeschlüsse BeckRS 2006, 25345 und NStZ 2009, 166 [167] m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes einer Urheberrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09
    Mit der Begründung, dass die vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzung entgegen der als rechtsfehlerhaft (§ 101 Abs. 9 S. 7 UrhG) beanstandeten Annahme des Landgerichts kein gewerbliches Ausmaß erreicht habe (vgl. aber zu der gegenüber § 108a UrhG und § 1 Abs. 2 HGB selbständigen Definition dieses Begriffs und entgegen der von OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.12.2008, MMR 2009, 188 [189] vertretenen engen Auslegung Senat, Beschl. v. 21.10.2008 und 3.11.2008, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08), vermag der Beschwerdeführer eine (fortbestehende) materielle Beschwer erst recht nicht darzulegen: Muss danach das Vorliegen einer offensichtlichen, lediglich kein gewerbliches Ausmaß erreichenden Rechtsverletzung als zugestanden angenommen oder jedenfalls als wahr unterstellt werden, so kommt ein aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Fernmeldegeheimnis allenfalls folgender verfahrensrechtlicher Anspruch des Verletzers (Anschlussinhabers) auf Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Verletzten zumindest jetzt nicht mehr in Betracht, nachdem er selbst erst nach erteilter Auskunft durch den Verletzten von der Entscheidung des Landgerichts erfahren hat.
  • BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12

    Die Heiligtümer des Todes

    Die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist als ein im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG schwerwiegender Grundrechtseingriff anzusehen (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89; OLG München, ZUM 2011, 760 f.; GRUR-RR 2012, 333; aA noch OLG Köln, GRUR-RR 2009, 321, 322).
  • OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10

    Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem

    Soweit der Senat in anderer Besetzung vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.01.2009 und vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (NJW 2010, 833 - Vorratsdatenspeicherung [Rn. 251, 254 ff.]) eine eigene Beschwerdeberechtigung des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Anschlussinhabers verneint hat (Senatsbeschluss vom 05.05.2009 - 6 W 39/09 = GRUR-RR 2009, 321 - John Bello Story 2; vgl. - die Frage für den geltenden Rechtszustand offen lassend - die Senatsbeschlüsse vom 18.05.2010 - 6 W 51/10; vom 21.07.2010 - 6 W 63/10; 69/10; 79/10; 18.8.2010 - 6 W 112/10), wird daran nicht festgehalten.
  • LG Köln, 12.08.2013 - 226 O 86/13

    Der Auskunftsbeschluss zu den Streaming-Abmahnungen der Schweizer The Archive AG

    Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 - 6 W 39/09).
  • LG Köln, 21.04.2010 - 28 O 596/09

    Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Filesharing

    Außerdem hat das Oberlandesgericht Köln (05.05.2009 - 6 W 39/09) zu dem Beschlussverfahren allgemein festgehalten, dass die Nichtbeteiligung des Anschlussinhabers nicht in dessen Grundrechte eingreife und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg nehme.
  • LG München I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11

    Gestattungsanordnung zur Bekanntgabe von Internetanschlussinhabern: Gewerbliches

    Sie vertritt die Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig und bezieht sich insoweit auf die Begründungen des OLG Köln (GRUR-RR 2009, 321 - John Bello Story 2), des OLG Hamm (4.5.2010, l-15 W 204/10) und des OLG Schleswig (GRUR-RR 2010, 239 - Limited Edition).
  • OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10

    Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten

    Soweit unter Nr. 5 der angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat mit Beschluss vom 05.05.2009 - 6 W 39/09 (GRUR-RR 2009, 321 - John Bello Story 2) ein eigenes Beschwerderecht des zum Zeitpunkt der richterlichen Gestattung noch unbekannten Anschlussinhabers verneint hat, war dafür der Rechtszustand vor dem 01.09.2009 (Inkrafttreten des FamFG) maßgeblich und die Gründe des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 02.03.2010 (NJW 2010, 833 - Vorratsdatenspeicherung [Rn. 251, 254 ff.]) konnten in die Entscheidung des Senats noch nicht einbezogen werden.
  • LG Köln, 28.07.2010 - 209 O 238/10

    Auskunft über Name und Anschrift eines Nutzers durch einen sog. Accessprovider

    Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 - 6 W 39/09).
  • OLG Saarbrücken, 10.09.2018 - 5 W 66/18

    Beschwerdebefugnis des Parteivertreters

    Ein am Verfahren in der Vorinstanz nicht beteiligter Dritter, der durch die Entscheidung nicht betroffen wird, ist nicht beschwerdeberechtigt (Heßler, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 567 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77, VersR 1978, 139; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 321; OLG Hamm, WRP 1987, 187).
  • LG Köln, 03.02.2010 - 9 OH 2035/09

    Kein Beschwerderecht des beteiligten Anschlussinhabers im Verfahren nach § 101

    Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 - 6 W 39/09; vgl. auch www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php).
  • OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 63/10

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

    Soweit unter Nr. 5 der angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat mit Beschluss vom 05.05.2009 - 6 W 39/09 (GRUR-RR 2009, 321 - John Bello Story 2) ein eigenes Beschwerderecht des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Anschlussinhabers verneint hat, war dafür der Rechtszustand vor dem 01.09.2009 (Inkrafttreten des FamFG) maßgeblich und die Gründe des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 02.03.2010 (NJW 2010, 833 - Vorratsdatenspeicherung [Rn. 251, 254 ff.]) konnten noch nicht berücksichtigt werden.
  • LG Köln, 05.12.2018 - 214 O 307/18
  • OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 69/10

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

  • LG Köln, 14.05.2010 - 209 O 148/10

    Gestattung zur Erteilung einer Auskunft über den Namen und die Anschrift eines

  • LG Köln, 26.03.2012 - 230 O 22/12

    Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG als

  • LG Köln, 03.01.2022 - 214 O 1/22
  • LG Köln, 19.02.2019 - 214 O 24/19
  • LG Köln, 06.07.2021 - 214 O 283/21
  • LG Köln, 27.08.2020 - 214 O 355/20
  • LG Köln, 16.03.2020 - 214 O 122/20
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