Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08   

Volltextveröffentlichungen (13)

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Kurzfassungen/Presse (9)

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzanmerkung und Zusammenfassung)

    In der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums mittels einer Internettauschbörse liegt eine Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmaß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Neues zum urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch

  • wb-law.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Aktuelle Entwicklungen zum Thema Filesharing (Christian Solmecke; K&R 2009, 772)

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  • heise.de (Pressebericht, 31.10.2008)

    Keine Herausgabe von Provider-Nutzerdaten im juristischen Eilverfahren

  • mikap.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Akteneinsicht und Auskunftsanspruch

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nicht per einstweiliger Anordnung durchsetzbar

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    OLG Köln hebt einstweilige Anordnung zum urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch aus formalen Gründen auf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Filesharing": Auskunftsanspruch des Rechteinhabers setzt gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus - Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt im Zugänglichmachen eines einzigen Musikalbums vor

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von IP-Adressen darf Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen

Besprechungen u.ä. (8)

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Kurzanmerkung und Zusammenfassung)

    In der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums mittels einer Internettauschbörse liegt eine Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmaß

  • retosphere.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

  • wbs-law.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktuelle Entwicklungen zum Thema Filesharing (RA Christian Solmecke, RA Kilian Kost; K&R 2009, 772)

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  • uni-oldenburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Merkmal des "geschäftlichen Ausmaßes" bei Auskunftsansprüchen nach § 101 UrhG bei Filesharing

  • juconomy-lawyer.com , S. 5 (Kurzanmerkung)

    Keine Auskunft über Nutzer einer IP-Adresse und UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung

  • mikap.de , S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Herausgabeanspruch von IP-Adressen vom Provider verneint - Filesharing

  • cbh.de (Kurzanmerkung)

    Wegweisende Entscheidungen zum neuen Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG

  • uni-jena.de , S. 90 (Entscheidungsbesprechung)

    (Dr. Jan Eichelberger; GB 1/2009, S. 85)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2009, 158
  • GRUR-RR 2009, 9
  • FGPrax 2009, 43
  • MMR 2008, 820
  • MIR 2008, Dok. 323
  • K&R 2008, 751
  • ZUM 2008, 978



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Wird zitiert von ... (70)  

  • OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08  

    Wann liegen bei einer Musiktauschbörse ein Geschäftlicher Verkehr und/oder ein

    a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9, 11); dies dürfte inzwischen gefestigter Rechtsprechung entsprechen (vgl. OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 15; LG Darmstadt, GRUR-RR 2009, 13, 14; vgl. auch LG Oldenburg, MMR 2008, 832, das insoweit allerdings von einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr spricht).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, aaO. S. 11), begibt sich derjenige, der ein Musikalbum in eine Tauschbörse zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit einstellt, gezielt der Möglichkeit, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren.

    Da eine Beteiligung des unbekannten Verletzers jedoch nicht möglich ist (anders Jüngel/Geißler, aaO., unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, aaO.), hat der deutsche Gesetzgeber, um die Richtlinie effizient umzusetzen, in zulässiger Weise objektive Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen sein wird.

    Wie der Senat im Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, aaO, S. 10, ausgeführt hat, verlangt das Gesetz lediglich eine offensichtliche Rechtsverletzung; dagegen bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit nicht darauf, dass diese Rechtsverletzung von dem Anschlussinhaber selbst begangen worden ist.

  • OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09  

    Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Einstweilige Anordnungen der Erstinstanz in FGG Verfahren sind mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2009, 9; Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., § 19 Rz. 6).

    Dann nämlich steht der Fall mit Blick auf die Nutzungsintensität und damit auf die Schwere der Rechtsverletzung der unberechtigten Weitergabe an einen gewerblichen Zwischenhändler gleich, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Werks übernimmt (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2009, 9).

    Im Streitfall hat die Antragstellerin durch Vorlage des Gutachtens gemäß Anlage Ast 3 und der weiteren Unterlagen dargelegt, dass die zur Aufdeckung eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der in der einstweiligen Anordnung genannten IP Adressen zu den genannten Zeitpunkten geführt hat (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2009, 9).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2009 - 11 W 21/09  

    Zur Reichweite von § 101 Abs. 9 UrhG

    Als einstweilige Anordnung könnte die Entscheidung auch keinen Bestand haben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).

    Hinzu kommt, dass die Beteiligte in ihren Rechten beeinträchtigt wird, weil die Gestattung bewirkt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr sanktionslos die Daten löschen kann, da sie sich in diesem Fall nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig machen würde (vg. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).

    Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 820) durch den Senat steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Vortrag durch die zur Akte gereichten Versicherungen an Eides statt zumindest glaubhaft gemacht hat.

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