Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 12.08.2009 - 1 W 37/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3786
OLG Oldenburg, 12.08.2009 - 1 W 37/09 (https://dejure.org/2009,3786)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.08.2009 - 1 W 37/09 (https://dejure.org/2009,3786)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. August 2009 - 1 W 37/09 (https://dejure.org/2009,3786)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3786) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Bemessung der Höhe einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit irreführender Internetwerbung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 1 UWG; § 12 Abs. 1 UWG
    Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • webshoprecht.de

    Unangemessene Abänderung einer Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • kanzlei.biz

    Abschreckende Vertragsstrafen

  • info-it-recht.de

    Vertragsstrafe von 1.100,00 EUR ist unangemessen niedrig (hier: Wegen irreführender Internetwerbung)

  • Judicialis

    UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 12 Abs. 1

  • kanzlei.biz

    Abschreckende Vertragsstrafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 1
    Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederholungsgefahr und die Höhe der Vertragsstrafe

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe von 1.100 EUR nicht ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen i.H.v. 1.100 EUR unzureichend

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Höhe eines ernsthaften Vertragsstrafeversprechens

Verfahrensgang

  • LG Oldenburg - 15 O 1431/09
  • OLG Oldenburg, 12.08.2009 - 1 W 37/09

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 252
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 09.12.2013 - 11 W 27/13

    Höhe der Vertragsstrafe zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr

    In Geschäftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung kann eine Vertragsstrafe von unter 2.500 Euro allenfalls in Ausnahmefällen als ausreichend angesehen werden (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2018 - 3 U 1138/18

    Sinupret - Wettbewerbsverstoß, Zuwiderhandlung, Vertragsstrafe, Arzneimittel,

    Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 EUR bis 10.000,00 EUR zu bemessen und Beträge bis 2.000,00 EUR nicht ausreichen zu lassen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 U 3/15

    Verantwortlichkeit des Anbieters von Elektrogeräten für Verstöße gegen die

    Eine ausreichend abschreckende Wirkung hat die Vertragsstrafe nur dann, wenn sie deutlich über diejenigen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer aus seinem vertragswidrigen Tun erzielen kann (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252 - Pkw-Laufleistung).
  • OLG Celle, 05.12.2013 - 13 W 77/13

    Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe zum Ausschluss der

    Dabei ist im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 EUR bis 10.000 EUR zu bemessen; Beträge bis 2.000 EUR reichen insoweit nicht aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, juris Rn. 9).

    Geringere Vertragsstrafen können lediglich bei einer wettbewerbsrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit im wirtschaftlichen Bagatellbereich ausreichend sein (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009, a. a. O.; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 65 m. w. N.).

  • AG Köln, 23.05.2016 - 142 C 566/15

    Zur Grundpreis-Angabe bei Online-Angeboten von Klebebändern

    Zwar meint das OLG Oldenburg in einer jüngeren Entscheidung, dass "im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 Euro bis 10.000 Euro zu bemessen ist; Beträge bis 2.000 EUR reichen insoweit nicht aus" (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09 zitiert nach juris); eine solche Pauschalierung steht aber nicht nur in Widerspruch zu der vom BGH vorgegeben Einzelfallbetrachtung (BGH Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12- zitiert nach juris), sondern würde vorliegend auch zur wirtschaftlichen Vernichtung der Beklagten führen, denn der von dem Kläger eingeforderte und unter Ansehung der zitierten Rechtsprechung des OLG Oldenburg niedrige Betrag von 2.000 Euro entspricht in etwa demjenigen, was die Beklagte in 3 Monaten an Gewinn erwirtschaftet.
  • LG Frankenthal, 12.04.2013 - 1 HKO 13/12

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung durch Versprechen einer Versicherung der

    Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252).
  • LG Bielefeld, 24.07.2020 - 17 O 132/19
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall auch Vertragsstrafen von deutlich unter 5.000 EUR angemessen sein können (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252; KG Urt. v. 27.9.2011 - 5 U 137/10, BeckRS 2011, 27066, beck-online; OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 358, beck-online; vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 27.4.2010 - 4 U 150/09, BeckRS 2010, 15508, beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht