Rechtsprechung
   KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2004
KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10 (https://dejure.org/2010,2004)
KG, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 W 198/10 (https://dejure.org/2010,2004)
KG, Entscheidung vom 31. August 2010 - 5 W 198/10 (https://dejure.org/2010,2004)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2004) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Grenzen der Werbung eines Rechtsanwalts per Rundschreiben an die Gesellschafter einer Fondsgesellschaft zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung bzgl. der Geltendmachung steuerrechtlicher Ansprüche; Anforderungen an eine Einschränkung der ...

  • kanzlei.biz

    Rundschreiben eines Rechtsanwalts an Fondsgesellschafter nicht wettbewerbswidrig

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung - Rundschreiben an Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b
    Wettbewerbsrechtliche Grenzen der Werbung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer Fondsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UWG § 4 Nr. 11, BRAO § 43 b
    Grenzen der zulässigen Anwaltswerbung im Falle von Rundschreiben an Fondsgesellschafter

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 4 BRAO
    Anwalt darf um Einzelauftrag werben - und über Beratungsbedarf aufklären

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Rundschreiben keine verbotene Anwaltswerbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf ein Anwalt nun doch um einen Einzelauftrag werben?

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, ob ein Rundschreiben eines Anwalts an Fondsgesellschafter zwecks gemeinsamer Rechtsverfolgung den Tatbestand der unlauteren Werbung erfüllt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 865
  • NJW-RR 2011, 486
  • GRUR-RR 2010, 437
  • WM 2010, 2137
  • AnwBl 2010, 800
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Die Werbefreiheit ist als Teil der Berufsausübungsfreiheit - Art. 12 GG - gewährleistet (BVerfG, NJW 2000, 3195, juris Rn. 9, m.w.N.; BGH, a.a.O., Anwaltswerbung II, juris Rn. 21).

    Das aus § 43 b BRAO folgende Verbot einer Werbung für ein konkretes Einzelmandat soll - wie erörtert - das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsanwaltschaft schützen (Rechtsberatung allein am Wohl des Mandanten orientiert, nicht an einem Gewinnstreben der Rechtsanwälte - vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2000, 3195, juris Rn. 9; a.a.O., Gegnerliste, juris Rn. 18) sowie die Wahlfreiheit des potentiellen Mandanten, der bei der Mandatserteilung nicht bedrängt, genötigt oder überrumpelt werden soll (BGH, a.a.O., Anwaltswerbung II, juris Rn. 37; OLG Jena, 2006, 606, 607).

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Dies legt es nahe, § 43 b BRAO nicht als abstraktes, sondern als konkretes Gefährdungsdelikt zu verstehen (vgl. hierzu auch etwa die einschränkende Auslegung von Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes [insbesondere § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4] als konkrete Gefährdungsdelikte: BGH, GRUR 2007, 809, TZ. 19 - Krankenhauswerbung, unter Hinweis auf BVerfG, 2004, 797).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Insbesondere ist eine Anwaltswerbung nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (BGH, GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nummer).
  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Verfassungsrechtlich geboten ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine umfassende Abwägung der Bedeutung der Werbefreiheit mit der Stärke der Gefährdung des Schutzgutes der Werberegelung im Einzelfall (BVerfG, GRUR 2004, 797, juris Rn. 15; vgl. auch OLG Naumburg, NJW 2003, 3566, juris Rn. 34; OLGR 2007, 1054).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Die Bestimmung verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate, d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen (BGH, GRUR 2002, 84, juris Rn. 36 - Anwaltswerbung II).
  • OLG Naumburg, 10.10.2003 - 1 U 17/03

    Zur Annahme einer dem Rechtsanwalt verbotenen Einzelfallmandatswerbung -

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Verfassungsrechtlich geboten ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine umfassende Abwägung der Bedeutung der Werbefreiheit mit der Stärke der Gefährdung des Schutzgutes der Werberegelung im Einzelfall (BVerfG, GRUR 2004, 797, juris Rn. 15; vgl. auch OLG Naumburg, NJW 2003, 3566, juris Rn. 34; OLGR 2007, 1054).
  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06

    Zulässigkeit einer Gegnerliste auf Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Demzufolge muss eine Einschränkung der Werbefreiheit einen hinreichenden "Bezug" zu den mit der Werbung verbundenen Gefährdungen für das berufliche Verhalten und das Bild der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit herstellen (BVerfG, NJW 2004, 3765, juris Rn. 62 - Steuerberaterkammer), wobei es auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung ankommt (BVerfG, GRUR 2008, 352, juris Rn. 18 - Gegnerliste).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Demzufolge muss eine Einschränkung der Werbefreiheit einen hinreichenden "Bezug" zu den mit der Werbung verbundenen Gefährdungen für das berufliche Verhalten und das Bild der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit herstellen (BVerfG, NJW 2004, 3765, juris Rn. 62 - Steuerberaterkammer), wobei es auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung ankommt (BVerfG, GRUR 2008, 352, juris Rn. 18 - Gegnerliste).
  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (BGH, WRP 2002, 71, juris Rn. 42 - Anwaltsrundschreiben).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
    Eine solche (gesetzliche) Einschränkung ist nur dann mit Art. 12 GG vereinbar, wenn sie "im Einzelfall" durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207; BGH, a.a.O., Anwaltswerbung II).
  • KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05

    Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten:

    Ein Verbot setze vielmehr zusätzlich voraus, dass die Werbung in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet sei, das Schutzgut des § 43b BRAO konkret zu gefährden (KG, GRUR-RR 2010, 437, 438 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 43b Rn. 21 ff.; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43b Rn. 44; Huff, NJW 2003, 3525, 3527; Dahns, NJW-Spezial 2010, 702, 703; Degen, NJW 2011, 867 f.).
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 167/13

    Rechte eines Rechtsanwalts an aufgrund einer Auskunft einer Vorgesellschaft

    "Die Regelung des § 43b BRAO, wonach Rechtsanwälte nur sachlich über ihre berufliche Tätigkeit unterrichten und nicht um einzelne Mandate werben dürfen, begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 11] - Anwaltsdienste bei ebay), ist im Licht der durch Art. 12 GG garantierten Werbefreiheit allerdings dahin auszulegen, dass jede Einschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss (vgl. BVerfG, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; BGH, GRUR 2005, 520 [521] = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; KG, GRUR-RR 2010, 437 [438 f.]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

    Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 22] - Anwaltsdienste bei ebay; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 [86] = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783 [2785]; OLG Jena, GRUR 2006, 606 [607]; OLG Naumburg, WRP 2007, 1502 f.; KG, GRUR-RR 2010, 437 [439]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

  • OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11

    Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten

    Diese Konstellation erfasse Fälle wie den vorliegenden, in welchen dem Empfänger sein konkreter Beratungsbedarf teils erst durch das Anschreiben bewusst gemacht werde, nicht (OLG Düsseldorf, DStRE 2003, 508; OLG Naumburg, NJW 2003, 3566 ff.; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445, 446; KG, Beschluss vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 = Anlage B 3).

    Die Entscheidung des KG vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 (NJW 2011, 865, 866), in welcher das Gericht die Unlauterkeit eines gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft gerichteten Rundschreibens u.a. mit der Erwägung verneint hat, eine verfassungskonforme Auslegung des § 43b BRAO verlange eine im Einzelfall zu konstatierende konkrete Gefährdung des Gemeinwohls, ist auf den Streitfall bereits deshalb nicht übertragbar, weil die Gesellschaft in der dort judizierten Konstellation nicht notleidend war, so dass sich schon ein akuter Beratungsbedarf der Umworbenen nicht feststellen ließ.

    Eine Zulassung der Revision war auch mit Rücksicht auf den Beschluss des KG Berlin NJW 2011, 865 nicht veranlasst, da der Senat von einem die dortige Entscheidung tragenden Rechtsgrundsatz - schon im Hinblick auf die nicht vergleichbare Fallkonstellation - nicht abweicht.

  • OLG Köln, 15.06.2012 - 6 U 129/11

    Wettbewerbswidrigkeit werbender Maßnahmen eines Rechtsanwalts

    a) Die Regelung des § 43b BRAO, wonach Rechtsanwälte nur sachlich über ihre berufliche Tätigkeit unterrichten und nicht um einzelne Mandate werben dürfen, begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 11] - Anwaltsdienste bei ebay), ist im Licht der durch Art. 12 GG garantierten Werbefreiheit allerdings dahin auszulegen, dass jede Einschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss (vgl. BVerfG, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; BGH, GRUR 2005, 520 [521] = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; KG, GRUR-RR 2010, 437 [438 f.]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

    Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 22] - Anwaltsdienste bei ebay; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 [86] = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783 [2785]; OLG Jena, GRUR 2006, 606 [607]; OLG Naumburg, WRP 2007, 1502 f.; KG, GRUR-RR 2010, 437 [439]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

  • OLG Hamm, 31.01.2012 - 4 U 100/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer Anwaltskanzlei mit "DEKRA-zertifiziert,

    Sie bezieht sich insoweit im Hinblick auf die erforderliche Abwägung der Interessen auf eine Entscheidung des Kammergerichts (GRUR-RR 2010, 437).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 6 U 167/11

    Unzulässige Werbung um Anwaltsmandate; Auskunft über Verletzergewinn bei

    Es kann aus den dargelegten Gründen offen bleiben, ob § 43b BRAO ein konkretes Gefährdungsdelikt darstellt (vgl. dazu KG GRUR-RR 2010, 437).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17346
OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09 (https://dejure.org/2009,17346)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2009 - 6 U 90/09 (https://dejure.org/2009,17346)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. September 2009 - 6 U 90/09 (https://dejure.org/2009,17346)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,17346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer patentrechtlich geschützten Marke und auf Löschung eines Online-Suchbegriffs im Internet; Recht auf Nutzung einer Wortmarke durch Einräumung einer Lizenz

  • hilfeaufrufe.de PDF

    Marke PORTA

  • rechtsportal.de

    BGB § 986; MarkenG § 21; MarkenG § 22
    Abweisung der Klage auf Benutzung eine Marke für Dienstleistungen eines Patentanwalts, da dem Beklagten eine Lizenz an der Wortmarke eingeräumt worden ist.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 437 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 22.04.2009 - 6 U 127/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Auf das Urteil im Verfahren LG Mannheim 2 O 220/06 / OLG Karlsruhe 6 U 127/07, das das Landgericht heranziehe, habe sich die Beklagte nicht berufen.

    Da Rechts- und Patentanwaltskanzleien, wie dem Senat aus zahlreichen Fällen bekannt ist, seit Jahren zunehmend bestrebt sind, den Wiedererkennungswert ihrer Leistungen durch Verwendung Kurzbezeichnungen nach Art einer Marke zu steigern (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07, S. 20 f.) und im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen der firmenmäßige und der markenmäßige Gebrauch eines Kennzeichens regelmäßig ineinander übergehen (vgl. BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA), wird der Verkehr in einem Zeichen, das zur Nennung einer Anwaltskanzlei in einem online-Telefonbuch führt, zumindest auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen sehen.

    Wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 22.04.2009 (Az. 6 U 127/07) entschieden hat, kann der Markeninhaber aus der Marke PORTA dem Kläger die als firmen- und markenmäßig zu qualifizierende Benutzung der Bezeichnung "... / patent- und rechtsanwälte" verbieten, ohne dass dies an § 23 Nr. 1 MarkenG scheiterte; nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist lediglich das Verbot einer rein firmenmäßigen Benutzung aus einer Marke ausgeschlossen, nicht aber einer firmenmäßigen Benutzung, die zugleich markenmäßigen Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 - Céline; BGH GRUR 2008, 254 - THE HOME STORE).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Da Rechts- und Patentanwaltskanzleien, wie dem Senat aus zahlreichen Fällen bekannt ist, seit Jahren zunehmend bestrebt sind, den Wiedererkennungswert ihrer Leistungen durch Verwendung Kurzbezeichnungen nach Art einer Marke zu steigern (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07, S. 20 f.) und im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen der firmenmäßige und der markenmäßige Gebrauch eines Kennzeichens regelmäßig ineinander übergehen (vgl. BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA), wird der Verkehr in einem Zeichen, das zur Nennung einer Anwaltskanzlei in einem online-Telefonbuch führt, zumindest auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen sehen.
  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 220/97

    Erteilung einer Markenlizenz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Insoweit liegt der zu entscheidende Fall anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung BGH GRUR 2001, 54 - SUBWAY, wo gegenüber dem Klagezeichen "SUBWAY" auf eine mögliche Lizenz am Zeichen "Subwear" verwiesen wurde.
  • LG Mannheim, 12.05.2009 - 2 O 59/09

    Unternehmenskennzeichenrecht: Voraussetzungen einer ein Unternehmenskennzeichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.05.2009 (Az. 2 O 59/09) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Auch wenn dies - mit der herrschenden Auffassung (vgl. BGH GRUR 2005, 871 - Seicom; Ströbele/Hacker, aaO., § 15 Rz. 17, je m.w.N.) - bejaht wird, kann sich die Beklagte im Streitfall nach dem Rechtsgedanken von § 986 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB auf ihre Lizenz an dem prioriätsälteren Recht aus der Marke "..." berufen, die u.a. für Dienstleistungen eine Patentanwalts geschützt ist.
  • BGH, 08.02.1996 - I ZR 216/93

    "J.C. Winter"; Recht des Erwerbers einer Marke zur Führung des in dieser

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Auch aus der Entscheidung J. C. Winter (BGH GRUR 1996, 422) lässt sich diese Konsequenz nicht herleiten.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 22.04.2009 (Az. 6 U 127/07) entschieden hat, kann der Markeninhaber aus der Marke PORTA dem Kläger die als firmen- und markenmäßig zu qualifizierende Benutzung der Bezeichnung "... / patent- und rechtsanwälte" verbieten, ohne dass dies an § 23 Nr. 1 MarkenG scheiterte; nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist lediglich das Verbot einer rein firmenmäßigen Benutzung aus einer Marke ausgeschlossen, nicht aber einer firmenmäßigen Benutzung, die zugleich markenmäßigen Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 - Céline; BGH GRUR 2008, 254 - THE HOME STORE).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 22.04.2009 (Az. 6 U 127/07) entschieden hat, kann der Markeninhaber aus der Marke PORTA dem Kläger die als firmen- und markenmäßig zu qualifizierende Benutzung der Bezeichnung "... / patent- und rechtsanwälte" verbieten, ohne dass dies an § 23 Nr. 1 MarkenG scheiterte; nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist lediglich das Verbot einer rein firmenmäßigen Benutzung aus einer Marke ausgeschlossen, nicht aber einer firmenmäßigen Benutzung, die zugleich markenmäßigen Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 - Céline; BGH GRUR 2008, 254 - THE HOME STORE).
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    In der Entscheidung Hotel Adlon (BGH GRUR 2002, 267) hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf BGHZ 19, 23, 29 - Magirus ausgeführt, dass der Zeicheninhaber - sofern nicht ältere Rechte Dritter entgegenstehen - grundsätzlich berechtigt ist, seine Marke auch firmenmäßig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu verschaffen; das könne aufgrund einer prioritätsjüngeren Marke nicht verhindert werden.
  • LG Mannheim, 03.07.2007 - 2 O 220/06

    Porta Patentanwälte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
    Auf das Urteil im Verfahren LG Mannheim 2 O 220/06 / OLG Karlsruhe 6 U 127/07, das das Landgericht heranziehe, habe sich die Beklagte nicht berufen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7699
LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10 (https://dejure.org/2010,7699)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2010 - 315 O 70/10 (https://dejure.org/2010,7699)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 315 O 70/10 (https://dejure.org/2010,7699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,7699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Auszüge)

    Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenG
    "Dildoparty” ist reine Ankündigung und kann nicht gegen gleichlautende Marke verstoßen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Dildoparty" verletzt nicht Markenrechte von "Dildoparty"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verkaufsveranstaltung mit Bezeichnung "Dildoparty" keine Markenverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Bezeichnung Dildoparty

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ebay-Händler erhält Abmahnung wegen Verwendung einer geschützen Marke

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 437 (Ls.)
  • GRUR-RR 2012, 271 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt (EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 - Celine; BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücks-Drink II; GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Eine beschreibende Verwendung eines Markenwortes kann nämlich auch dann vorliegen, wenn es inhaltlich nicht von allen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden wird, diese aber doch erkennen, dass damit etwas beschrieben und nicht nach seiner betrieblichen Herkunft gekennzeichnet werden soll (vgl. BGH GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex).

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 44/07

    Markenrecht: Beschreibende Angaben im Wortbestand einer Wort-/Bildmarke;

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Zur Feststellung einer markenmäßigen Verwendung einer Marke in der Werbung bedarf es daher einer aus Sicht des angesprochenen Verkehrs vorzunehmenden Bewertung, wie die als verletzend beanstandete Kennzeichnung auf den Verkehr wirkt und mit welchem Sinngehalt sie vom Durchschnittsverbraucher in der gesamten Gestaltung der konkreten Verletzungsform verstanden wird (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 224-230 - Joghurt Gums).

    ccc) Zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Dildoparty", die Auswirkungen auf die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung haben könnte (vgl. hierzu: OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 224-230 - Joghurt Gums), wurden keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt (EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 - Celine; BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücks-Drink II; GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    An einer solchen kennzeichenmäßigen Benutzung fehlt es, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr als beschreibende Angabe und daher nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird (BGH a. a. O.; GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücksdrink II; für den Fall der Abbildung der Ware auf der Verpackung: BGH, WRP 2005, 610, 612 - Russisches Schaumgebäck).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    a) Die Anwendung der Bestimmungen des UWG ist hier durch die Vorschriften des Markengesetzes bereits deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Anwendungsbereich der markenrechtlichen Vorschriften in Ermangelung einer kennzeichenmäßigen Benutzung nicht eröffnet ist (BGH, Urt. v. 16.12.2004, I ZR 177/02, Juris, Rz. 51 - Räucherkate ).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    An einer solchen kennzeichenmäßigen Benutzung fehlt es, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr als beschreibende Angabe und daher nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird (BGH a. a. O.; GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücksdrink II; für den Fall der Abbildung der Ware auf der Verpackung: BGH, WRP 2005, 610, 612 - Russisches Schaumgebäck).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Denn es besteht ein Feststellungsinteresse des zu Unrecht Abgemahnten, dass der Anspruch auf Unterlassung, dessen sich der Abmahnende, berühmt hat, nicht besteht (BGH GRUR 1995, 697, 699 - Funny Paper).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt (EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 26 - Celine; BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücks-Drink II; GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Dies gilt auch für Internetseiten, wie der Bundesgerichtshof erst kürzlich festgestellt hat (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 - 1059 - airdsl).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus LG Hamburg, 15.07.2010 - 315 O 70/10
    Dabei ist auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 947, 948 - Gazoz).
  • OLG München, 27.09.2018 - 6 U 1304/18

    Verletzung der Marke "Ballermann" durch die Bezeichnungen "BALLERMANN PARTY" und

    Auf das Vorbringen der Beklagten, dass der streitgegenständliche Sachverhalt mit dem unter dem Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg verglichen werden könne, bei dem das Landgericht Hamburg den Begriff "Dildoparty" als rein beschreibende Angabe angesehen habe, gehe das Landgericht nicht mehr ein.

    Der gegenständliche Sachverhalt könne auch keineswegs mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) - "Dildopartys" - verglichen werden, da anders als die Marken "Ballermann" der Begriff "Dildo" eine Gattungsbezeichnung für ein Sexspielzeug und damit natü rlich beschreibend für die Produkte sei, die auf den "Dildopartys" vertrieben worden seien.

  • LG Hamburg, 27.09.2011 - 416 HKO 69/11

    Markenschutz: Voraussetzungen einer Benutzungsmarke; Werktitelschutz für eine

    Dort wurde nur eine markenmäßige Verwendung der Domain bei Weiterleitung auf eine andere Homepage angenommen, über den möglichen Werktitelschutz aber keine Aussage getroffen (so auch schon LG Hamburg, zit nach juris, Urt. v. 15.07.2010, 315 O 70/10 Rn. 39 - Dildoparty).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 30.06.2010 - T-351/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7253
EuG, 30.06.2010 - T-351/08 (https://dejure.org/2010,7253)
EuG, Entscheidung vom 30.06.2010 - T-351/08 (https://dejure.org/2010,7253)
EuG, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - T-351/08 (https://dejure.org/2010,7253)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,7253) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD - Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Schnitzler (MATRATZEN CONCORD)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD - Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission PDF

    Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD - Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Matratzen Concord GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HA

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD - Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung [EG] Nr. ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 73 S. 1 VO 40/94 a.F.; Art 75 S. 1 VO 207/2009; Art. 253 EG
    Eine Entscheidung des HABM über eine Markenanmeldung ohne ausreichende Begründung (”es geht klar aus … hervor”) ist aufzuheben

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Bildmarke "MATRATZEN CONCORD" für Waren der Klassen 10, 20 und 24 auf Aufhebung der Entscheidung R 1034/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. Mai 2008, die Beschwerde ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 437 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 30.06.2010 - T-351/08
    Schließlich hat sich das HABM auf das Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission (T-355/04 und T-446/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), berufen, in dem zu einer Entscheidung, die eine knappe Begründung enthalten habe, entschieden worden sei, dass dieser kein Begründungsmangel anhafte.

    Zu dem vom HABM in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil, mit dem zu einer Entscheidung, die eine knappe Begründung enthielt, entschieden worden ist, dass ihr kein Begründungsmangel anhaftet, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in diesem Urteil zwar zunächst hervorgehoben hat, dass die gegebene Begründung tatsächlich knapp gehalten ist, jedoch ferner darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung eine klare Analyse enthält und die Erwägungen des Organs, des Urhebers des Rechtsakts, klar zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.06.2010 - T-351/08
    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des HABM im vollen Umfang bestätigt, diese Entscheidung und ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, der den Parteien bekannt ist und dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung [VITAL FIT], T-111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnrn.
  • EuG, 20.05.2009 - T-405/07

    YWEB CARD und PAYWEB CARD - Absolutes Eintragungshindernis - Teilweises Fehlen

    Auszug aus EuG, 30.06.2010 - T-351/08
    Die Ausführungen des HABM in der mündlichen Verhandlung können diesen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung nicht heilen, da das HABM die Gründe einer Entscheidung, der ein Begründungsmangel im Sinne von Art. 253 EG anhaftet, nicht im gerichtlichen Verfahren ergänzen darf (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD], T-405/07 und T-406/07, Slg. 2009, II-1441, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.11.2007 - T-111/06

    Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (VITAL FIT) -

    Auszug aus EuG, 30.06.2010 - T-351/08
    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des HABM im vollen Umfang bestätigt, diese Entscheidung und ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, der den Parteien bekannt ist und dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung [VITAL FIT], T-111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 30.06.2010 - T-351/08
    Mit dieser Verpflichtung wird das zweifache Ziel verfolgt, den Betroffenen die Kenntnisnahme von den Gründen für die Maßnahme zur Verteidigung ihrer Rechte und dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnrn.
  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG -

    Auszug aus EuG, 30.06.2010 - T-351/08
    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 199).
  • EuG, 15.07.2015 - T-324/12

    Knauf Insulation Technology / OHMI - Saint Gobain Cristaleria (ECOSE TECHNOLOGY)

    À titre liminaire, il y a lieu de rappeler que, en vertu de l'article 75, première phrase, du règlement n° 207/2009, les décisions de l'OHMI doivent être motivées, que l'obligation de motivation ainsi établie a la même portée que celle consacrée à l'article 296 TFUE et que son objectif est de permettre, d'une part, aux intéressés de connaître les justifications de la mesure prise afin de défendre leurs droits et, d'autre part, au juge de l'Union européenne d'exercer son contrôle [arrêts du 30 juin 2010, Matratzen Concord/OHMI - Barranco Schnitzler (MATRATZEN CONCORD), T-351/08, EU:T:2010:263, points 16 et 17, et du 27 mars 2014, 1ntesa Sanpaolo/OHMI - equinet Bank (EQUITER), T-47/12, Rec, EU:T:2014:159, point 24].

    À cet égard, il a été jugé qu'un défaut ou une insuffisance de motivation relève de la violation des formes substantielles, au sens de l'article 263 TFUE, et constitue un moyen d'ordre public pouvant, voire devant, être soulevé d'office par le juge de l'Union (arrêts du 2 décembre 2009, Commission/Irlande e.a., C-89/08 P, Rec, EU:C:2009:742, point 34 ; MATRATZEN CONCORD, point 26 supra, EU:T:2010:263, point 17, et EQUITER, point 26 supra, EU:T:2014:159, point 22).

    Cependant, il ressort de la jurisprudence que lorsque la chambre de recours entérine la décision de l'instance inférieure de l'OHMI, et compte tenu de la continuité fonctionnelle entre divisions d'opposition et chambres de recours, dont atteste l'article 64, paragraphe 1, du règlement n° 207/2009 [voir, en ce sens, arrêts du 13 mars 2007, 0HMI/Kaul, C-29/05 P, Rec, EU:C:2007:162, point 30, et du 10 juillet 2006, La Baronia de Turis/OHMI - Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE), T-323/03, Rec, EU:T:2006:197, points 57 et 58], cette décision ainsi que sa motivation font partie du contexte dans lequel la décision de la chambre de recours a été adoptée, contexte qui est connu des parties et qui permet au juge d'exercer pleinement son contrôle de légalité quant au bien-fondé de l'appréciation de la chambre de recours (voir arrêt MATRATZEN CONCORD, point 26 supra, EU:T:2010:263, point 25 et jurisprudence citée).

  • EuG, 29.01.2014 - T-47/13

    Goldsteig Käsereien Bayerwald / OHMI - Vieweg (goldstück) - Gemeinschaftsmarke -

    Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass erstens, da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handele, auf die Verbraucher innerhalb des gesamten Unionsgebiets abzustellen sei und dass zweitens der Referenzverbraucher aufgrund der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zwar der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sei (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34), sich diese Waren und Dienstleistungen aber auch an ein Fachpublikum richten könnten.
  • EuG, 15.11.2011 - T-363/10

    Abbott Laboratories / HABM (RESTORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).
  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Diese Erwägung erlaubt allerdings nicht die Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung der nachgeordneten Dienststelle, wenn die Beschwerdekammer zwar zu demselben Ergebnis gelangt ist wie die untere Instanz, sich jedoch die Begründung von deren Entscheidung nicht zu eigen gemacht und in ihrer eigenen Entscheidung nicht einmal darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-21/12

    Abbott Laboratories / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Es hat insbesondere ausgeführt: "Die Beschwerdekammern müssen ... in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen." Es reiche aus, "dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, ... Randnr. 18)".
  • EuG, 19.09.2018 - T-623/16

    Volkswagen / EUIPO - Paalupaikka (MAIN AUTO WHEELS) - Unionsmarke -

    Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, und ihre beiden Ziele bestehen darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:263, Rn. 16 und 17, sowie vom 27. März 2014, 1ntesa Sanpaolo/HABM - equinet Bank [EQUITER], T-47/12, EU:T:2014:159, Rn. 24).
  • EuG, 23.02.2018 - T-445/16

    Schniga / CPVO (Gala Schnico) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf

    75 Satz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet: "Die Entscheidungen des [CPVO] sind mit Gründen zu versehen." Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV und dient dem doppelten Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Richter der Europäischen Union zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:263, Rn. 16 und 17, und vom 27. März 2014, 1ntesa Sanpaolo/HABM - equinet Bank [EQUITER], T-47/12, EU:T:2014:159, Rn. 24).
  • EuG, 25.06.2020 - T-737/18

    Siberia Oriental/ CPVO (Siberia)

    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV dient die Begründungspflicht dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:263, Rn. 17, und vom 27. März 2014, 1ntesa Sanpaolo/HABM - equinet Bank [EQUITER], T-47/12, EU:T:2014:159, Rn. 24).
  • EuG, 22.11.2011 - T-290/10

    Sports Warehouse / HABM (TENNIS WAREHOUSE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Dabei wird mit der Begründungspflicht das doppelte Ziel verfolgt, es zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu verteidigen, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuG, 26.04.2018 - T-220/17

    Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Es reicht nämlich aus, dass die Beschwerdekammern die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T-351/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:263, Rn. 18).
  • EuG, 22.01.2015 - T-393/12

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO)

  • EuG, 02.12.2015 - T-528/13

    Kenzo / OHMI - Tsujimoto (KENZO ESTATE)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht