Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08   

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https://dejure.org/2011,5568
BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08 (https://dejure.org/2011,5568)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2011 - I ZB 61/08 (https://dejure.org/2011,5568)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2011 - I ZB 61/08 (https://dejure.org/2011,5568)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a RVG, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Die Geschäftsgebühr im Beratungsverfahren ist i.R.d. Kostenfestsetzung gegenüber der unterlegenen Partei nicht auf die Prozessgebühr anzurechnen

  • online-und-recht.de

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr im Beratungsverfahren i.R.d. Kostenfestsetzung gegenüber der unterlegenen Partei nicht auf die Prozessgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Gebührenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 288 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).

    Im Hinblick auf den bloß klarstellenden Charakter der Regelung in § 15a RVG ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestimmung erst am 5. August 2009 und damit erst während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7).

  • BGH, 07.02.2011 - I ZB 96/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Ansatz der Verfahrensgebühr des einstweiligen

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).

    Im Hinblick auf den bloß klarstellenden Charakter der Regelung in § 15a RVG ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestimmung erst am 5. August 2009 und damit erst während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7).

  • BGH, 15.09.2010 - IV ZB 5/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).

    Im Hinblick auf den bloß klarstellenden Charakter der Regelung in § 15a RVG ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestimmung erst am 5. August 2009 und damit erst während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7).

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Allerdings stand für das Beschwerdegericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Raum, die durch den Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 176/09

    Kostenfestsetzungsverfahren in Altfällen: Anteilige Anrechnung einer

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).
  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 30/08

    Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Allerdings stand für das Beschwerdegericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Raum, die durch den Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 82/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 38/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).
  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08
    Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.).
  • KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines

    Ähnlich verhält es sich mit BGH, Beschl. v. 28.4.2011 - I ZB 61/08 - (red. Ls. in GRUR-RR 2011, 288), wo es allein darum ging, dass in Altfällen nach neuerer Auffassung des dortigen I. Zivilsenats im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (im Eilverfahren und auch sonst) nicht stattfand.
  • LG Dortmund, 17.04.2014 - 13 O 69/13

    Anrechnung der Geschäftsgebühr einer Abmahnung auf die Verfahrensgebühr eines

    Ob der BGH seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 28.04.2011 im Verfahren I ZB 61/08 aufgegeben hat, erscheint fraglich.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2011 - I ZB 17/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13462
BGH, 05.05.2011 - I ZB 17/11 (https://dejure.org/2011,13462)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - I ZB 17/11 (https://dejure.org/2011,13462)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - I ZB 17/11 (https://dejure.org/2011,13462)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht

  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Anfechtbarkeit der Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 288 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - I ZB 17/11
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
  • BGH, 10.01.2008 - IX ZB 109/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - I ZB 17/11
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 52/16

    Statthaftigkeit des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - I ZB 28/21

    Rechtsmittel gegen Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen

    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 12.02.2015 - I ZA 15/14

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZB 86/16

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 18.08.2014 - I ZA 8/14

    Fehlende Existenz eines Rechtsmittels gegen die Nichtzulassung der

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 23.03.2021 - I ZB 5/21

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen einen Beschluss des

    Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11 , WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 28.11.2019 - I ZA 9/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 18.08.2016 - I ZA 3/16

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 07.10.2015 - I ZB 49/15

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 23.09.2020 - I ZB 60/20

    Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als

    Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN).
  • BGH, 27.11.2019 - I ZB 86/19

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als

  • BGH, 30.09.2019 - I ZB 53/19

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 61/16

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels

  • BGH, 13.05.2020 - I ZB 20/20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

  • BGH, 18.09.2014 - I ZA 4/14

    Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde

  • BGH, 03.03.2022 - I ZB 2/22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als

  • BGH, 23.03.2021 - I ZB 7/21
  • BGH, 23.03.2021 - I ZB 6/21
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.04.2011 - 6 W 30/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10946
OLG Frankfurt, 28.04.2011 - 6 W 30/11 (https://dejure.org/2011,10946)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.04.2011 - 6 W 30/11 (https://dejure.org/2011,10946)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. April 2011 - 6 W 30/11 (https://dejure.org/2011,10946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 3 ZPO
    Erhöhter Streitwert von 280.000,00 EUR, wenn Rechtsanwaltskanzlei in einer AdWord-Werbung und Domain den markenrechtlich geschützten Namen einer Bank nutzt, um neue Mandanten gegen die Bank zu gewinnen

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 ZPO
    Angriffsfaktor bei Markenverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Benutzung eines Domain-Namens zur Mandantenwerbung durch einen Rechtsanwalt ist i.R.d. Streitwertbemessung von einem hohen Angriffsfaktor auszugehen; Berücksichtigung eines hohen Angriffsfaktors i.R.d. Streitwertbemessung bei unzulässiger Nutzung eines Domainnamens ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3
    Streitwert einer Klage wegen Verletzung einer Marke; Berücksichtigung eines hohen Angriffsfaktors

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert von 280.000 EURO kann bei Markenrechtsverletzung durch Domainnamen und AdWords-Werbung angemessen sein

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    EUR 280.000 Streitwert bei Markenverletzung durch Domain?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 288 (Ls.)
  • MMR 2011, 491
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.07.2008 - II ZB 40/07

    Berichtigung der Kostengrundentscheidung nach Streitwertänderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2011 - 6 W 30/11
    Für eine Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klageanträge besteht kein Anlass, nachdem die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils rechtskräftig ist (Senatsbeschluss vom 24.1.2011 - 6 W 6/11) und daher auch durch eine von der Beurteilung durch das Landgericht abweichende Aufteilung nicht mehr beeinflusst werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.2008 - I ZB 40/07 = MDR 2008, 1292).
  • OLG Köln, 10.02.2011 - 6 W 6/11

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes einer Urheberrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2011 - 6 W 30/11
    Für eine Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klageanträge besteht kein Anlass, nachdem die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils rechtskräftig ist (Senatsbeschluss vom 24.1.2011 - 6 W 6/11) und daher auch durch eine von der Beurteilung durch das Landgericht abweichende Aufteilung nicht mehr beeinflusst werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.2008 - I ZB 40/07 = MDR 2008, 1292).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.10.2010 - I-2 Wx 157/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7193
OLG Köln, 19.10.2010 - I-2 Wx 157/10 (https://dejure.org/2010,7193)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2010 - I-2 Wx 157/10 (https://dejure.org/2010,7193)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - I-2 Wx 157/10 (https://dejure.org/2010,7193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 288 (Ls.)
  • FGPrax 2011, 37
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    AUgust 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.

    Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.

    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

  • OLG Köln, 09.08.2005 - 2 Wx 17/05

    Absoluter Beschwerdegrund bei Entscheidung der Kammer für Handelssachen über

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    Da über die Erinnerung entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch drei Richter entschieden worden ist, war das Gericht bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht zutreffend besetzt (vgl. auch Senat, FGPrax 2005, 233 für den gleich gelagerten Fall einer Entscheidung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter).

    Damit findet § 14 Abs. 7 Satz 4 KostO hier ebenso wenig Anwendung wie die Parallelvorschrift des § 568 Satz 3 ZPO in den Fällen, in denen ohne Übertragungsentscheidung eine Kammer anstelle des zuständigen Einzelrichters über eine Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2005, 233, mit weit.

  • OLG Nürnberg, 03.06.2009 - 3 W 471/09

    Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung zur Datensicherung bei einem

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    Deshalb bestimmt sich hier jetzt das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG (vgl. OLG Nürnberg, OLG-Report 2009, 833; Backhaus in Schulze/Mestmäcker, UrhKomm, Stand August 2010, § 101, Rdn. 73).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 198/94

    Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    Bei der hier gegebenen Verletzung einer verfahrensrechtlichen Bestimmung genügt dagegen für ein Beruhen auf dem Mangel bereits die Möglichkeit, daß die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH NJW 1995, 1841 [1842]; BGH NJW 2010, 1289 [1292]).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12

    Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Köln, 01.08.2012 - 2 Wx 161/12

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

    Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (Bestätigung von Senat, FGPrax 2011, 37).

    Wie er bereits entschieden hat, fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den - hier in der Antragsschrift vom 29. August 2011 gleichfalls gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37).

    Weder ist eine solche Unterscheidung der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (FGPrax 2011, 37) zu entnehmen, noch findet sie im Gesetz eine Stütze.

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung stellt nach der über § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG anwendbaren Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG ein selbständiges Verfahren dar, für das in einem gesonderten Kostenansatz Gebühren zu erheben sind (im Anschluss an OLG Köln, FGPrax 2011, 37).

    Damit sind die Vorschriften, die für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 37 m.w.N., zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 24.02.2011 - 2 Wx 43/11

    Kostenansatz im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG; Entscheidung über die

    Die im Kostenansatz der Geschäftsstelle des Landgerichts verwendete Formulierung "Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG ..." ist nicht eindeutig, weil es sich auch bei der einstweiligen Anordnung um eine solche Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG handelt (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Oktober 2010 - 2 Wx 157/10 -, juris, Rdn. 7; auszugsweise veröffentlicht auch in FGPrax 2011, 37 f.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 - 2 Wx 157/10 - (a.a.O.) und auch schon in einem, im Beschluß des Landgerichts vom 17. Februar 2011 erwähnten Beschluß vom 11. Oktober 2010 - 2 Wx 146/10 - (juris) ausgesprochen und näher erläutert hat, können seither auch beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gebühren nach der Kostenordnung anfallen (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 51, Rdn. 26).

  • OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12

    Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senat FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215; Senat, Beschluß vom 21. Januar 2013 - 2 Wx 380/12 -), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht - als Folge der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG - die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.
  • OLG Köln, 22.11.2012 - 2 Wx 308/12

    Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen

    Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für jene über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230).
  • OLG Köln, 24.01.2011 - 2 Wx 18/11

    Anforderungen an die Gerichtskostenrechnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Damit sind die Vorschriften, die für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Bahrenfuss/Socha, a.a.O., § 51, Rdn. 22; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rd. 26), im Fall einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO (Senat 2 Wx 145/10; 2 Wx 146/10; 2 Wx 157/10; 2 Wx 157/10).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.08.2010 - 4 W 42/10, 4 W 59/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28573
OLG Karlsruhe, 10.08.2010 - 4 W 42/10, 4 W 59/10 (https://dejure.org/2010,28573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2010 - 4 W 42/10, 4 W 59/10 (https://dejure.org/2010,28573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. August 2010 - 4 W 42/10, 4 W 59/10 (https://dejure.org/2010,28573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren ist beim Streitwert i.d.R. ein angemessener Abschlag gegenüber dem entsprechenden Hauptsachewert zu machen; Erforderlichkeit eines Abschlags beim Streitwert gegenüber dem entsprechenden ...

  • rechtsportal.de

    Streitwert eines im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 288 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 08.03.2022 - 4 W 9/22

    Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    12 Der Prozessbevollmächtigte, der gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist nur dann beschwert, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 8 C 21.2337 -, Rn. 6, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 W 42/10 -, Rn. 7, juris; Toussaint/Toussaint, GKG, 51. Aufl. 2021, § 68 Rn. 10; BeckOK/ Laube , KostR, 36.
  • LG Stuttgart, 17.08.2018 - 19 T 180/18

    Streitwertbeschwerde im Unterlassungsklageverfahren wegen einer

    Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gem. § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VII ZB 59/11) eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn dieser geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (BGH, Beschluss vom 12.02.1986, Iva ZR 138/83; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2010, 4 W 42/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2011, 5 W 142/11).
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