Weitere Entscheidung unten: LG München I, 25.03.2010

Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09   

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https://dejure.org/2010,7756
BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09 (https://dejure.org/2010,7756)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - I ZR 86/09 (https://dejure.org/2010,7756)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - I ZR 86/09 (https://dejure.org/2010,7756)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91a ZPO, § 26 Abs 1 S 1 UrhG, § 26 Abs 4 S 1 UrhG
    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im Revisionsverfahren in einem Verfahren wegen urheberrechtlicher Auskunftsansprüche gegen einen Kunsthändler über die mit seiner Beteiligung veräußerten Werke

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des hypothetischen Obiegens der Revision für Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung der Hauptsache im Revisionsverfahren; Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des ...

  • rewis.io

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im Revisionsverfahren in einem Verfahren wegen urheberrechtlicher Auskunftsansprüche gegen einen Kunsthändler über die mit seiner Beteiligung veräußerten Werke

  • rewis.io

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im Revisionsverfahren in einem Verfahren wegen urheberrechtlicher Auskunftsansprüche gegen einen Kunsthändler über die mit seiner Beteiligung veräußerten Werke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des hypothetischen Obiegens der Revision für Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung der Hauptsache im Revisionsverfahren; Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Auskunft über die Weiterveräußerung von Originalwerken der Kunst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH entscheidet erneut im Fall »Sammlung Ahlers« zum Auskunftsanspruch nach § 26 UrhG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 291
  • ZUM 2011, 340
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.12.2003 - I ZR 68/01

    Vereinbarkeit der Gewährung von "Treuepunkten" mit der ZugabeVO

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09
    Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - I ZR 68/01, GRUR 2004, 350).

    a) Wird die Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren erklärt, ist bei der Entscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, GRUR 2004, 350).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05

    Sammlung Ahlers

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09
    Er hat die Berufung des Beklagten gegen das dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgebenden Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den die "Sammlung Ahlers" betreffenden Auskunftsanspruch an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 - Sammlung Ahlers).

    Ein Kunsthändler wird als Vermittler tätig, wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert (BGHZ 177, 319 Rn. 15 - Sammlung Ahlers).

  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 11 U 63/03

    Auskunftspflicht des Kunstvermittlers nach § 26 UrhG

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09
    Das Berufungsgericht hat dem die "Sammlung Ahlers" betreffenden Auskunftsanspruch erneut stattgegeben (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Mai 2009 - 11 U 63/03, juris).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 11 U 63/03

    Folgerechtsauskunftsanspruch bei Veräußerung eines Werkes der bildenden Kunst:

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09
    Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen und dem die "Sammlung Ahlers" betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2005, 1034).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 9/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung;

    Für die Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob die Rechtsbeschwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8; Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257, 258 [juris Rn. 7]).
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 72/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

    Nach der - auch im Revisionsverfahren noch möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 6 mwN) - Erklärung der Klägerin, dass die Hauptsache erledigt sei, ist, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

    Dabei ist maßgeblich, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische

    Nach der - auch im Revisionsverfahren noch möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 6 mwN) - Erklärung der Klägerin, dass die Hauptsache erledigt sei, ist, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

    Dabei ist maßgeblich, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 120/09

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische

    Nach der - auch im Revisionsverfahren noch möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 6 mwN) - Erklärung der Klägerin, dass die Hauptsache erledigt sei, ist, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

    Dabei ist maßgeblich, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 119/09

    Berichtigung einer Entscheiudng wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Nach der - auch im Revisionsverfahren noch möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 6 mwN) - Erklärung der Klägerin, dass die Hauptsache erledigt sei, ist, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

    Dabei ist maßgeblich, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 120/09

    Berichtigung des Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Nach der - auch im Revisionsverfahren noch möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 6 mwN) - Erklärung der Klägerin, dass die Hauptsache erledigt sei, ist, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

    Dabei ist maßgeblich, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 20.07.2012 - IX ZR 138/12

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserkllärung i.R.e. Revision

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, ZUM 2011, 340 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,33303
LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09 (https://dejure.org/2010,33303)
LG München I, Entscheidung vom 25.03.2010 - 7 O 17716/09 (https://dejure.org/2010,33303)
LG München I, Entscheidung vom 25. März 2010 - 7 O 17716/09 (https://dejure.org/2010,33303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum möglichen "Verletzerzuschlag” bei einer Patentverletzung

  • openjur.de

    Patentverletzungsverfahren: Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Merklich" erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Merklich" erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 291 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

    Auszug aus LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09
    96 Die zuzusprechende Lizenzgebühr hat sich an dem objektiven Wert der Benutzung auszurichten, so dass der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als der vertragliche Lizenznehmer stehen soll (vgl. BGH GRUR 1982, 286 ff. - Fersenabstützvorrichtung).

    Schon bei Anwendung des oben genannten allgemeinen Grundsatzes, wonach der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als der vertragliche Lizenznehmer stehen soll (vgl. BGH GRUR 1982, 286 ff. - Fersenabstützvorrichtung) zeigt sich, dass (jedenfalls im Bereich der technischen Schutzrechte, deren Durchsetzung regelmäßig mit ganz erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist), im Verletzungsprozess nicht einfach dieselben Lizenzsätze zugrunde gelegt werden können, die am Markt zwischen unbefangenen oder gar über langjährige Geschäftsbeziehungen verbundenen Unternehmen für vergleichbare Produkte (Bezugsgrößen) vereinbart werden.

    114 Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 139 Abs. 2 Satz 3 PatG lässt eine - wie oben gezeigte ohnehin verkürzende und daher unzutreffende - Auslegung der BGH-Rechtsprechung seit BGH GRUR 1982, 286 ff. - Fersenabstützvorrichtung - wonach als Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie maximal der am freien Markt erzielbare Lizenzsatz zuzusprechen wäre, nicht zu.

  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 54/93

    "Steuereinrichtung II"; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs wegen

    Auszug aus LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09
    Die Bemessung ist daran auszurichten, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzpartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II).

    Die in unbefangenen Situationen vereinbarten Lizenzsätze werden daher regelmäßig nur den unteren Bereich dessen darstellen, was vernünftige Lizenzpartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II).

  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 7/90

    Schadensersatzrechtliche Lizenzbegühr bei Abhängigkeit von älterem Schutzrecht

    Auszug aus LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09
    Zum anderen ist nach anerkannten Grundsätzen selbst bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentrechtlich geschützt ist, für die Frage, ob die Lizenzgebühr nach dem Wert der geschützten Teil-Vorrichtung oder dem der ganzen Anlage zu berechnen ist, von der Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen (vgl. BGH GRUR 1992, 432 - Steuereinrichtung).
  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09
    Die Umsätze der Beklagten mit den Gülleausbringungsvorrichtungen belaufen sich in den Jahren 2001 bis 2007 hinsichtlich isoliert verkaufter Gülleausbringungsvorrichtungen (lose als Nachrüstungen) auf EUR 428.758,13 und hinsichtlich fertiger Tankwagen mit Gülleausbringungsvorrichtungen auf 5.533.005,96. Die Gesamtumsätze betragen EUR 5.961.764,09. Nach Auffassung der Klägerin könnten die von der Beklagten genannten Herstellkosten der Ausbringungsvorrichtung in Höhe von EUR 1.152.159,00 nach dem Gemeinkostenurteil des BGH (GRUR 2001, 329 f.) von der Beklagten nur in ganz beschränktem Umfang vom Umsatz abgezogen werden.
  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 26/98

    Pflückvorsatz (Arbeitnehmererf.)

    Auszug aus LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09
    Der vorliegende Fall sei klar vergleichbar mit der im Bereich der Landmaschinen angesiedelten Entscheidung "Pflückvorsatz" des LG Düsseldorf vom 18.12.2007 (4a O 26/98), in der ein Lizenzsatz von 3 % angesetzt und als Bezugsgröße der Umsatz mit Pflückvorsätzen zugrunde gelegt worden sei.
  • LG Düsseldorf, 18.03.2008 - 4a O 365/06

    Kantenleimmaschine II

    Auszug aus LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09
    Auch wenn die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen davon ausgeht, dass bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen - wie sie auch vorliegend gegeben ist - als Bezugsgröße für die Berechnung der Lizenzgebühr nur die Gesamtvorrichtung zugrunde zu legen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2008 - Az.: 4a O 365/06 - Kantenleimmaschine) - ist vorliegend aufgrund des Umstands, dass die isolierte Gülleausbringungsvorrichtung als Nachrüstungselement eine bedeutsame Eigenständigkeit aufweist, eine getrennte Berechnung der Lizenzsätze für die isoliert verkauften Ausbringungsvorrichtungen und die mit den Ausbringungsvorrichtungen versehenen Tankwagen vorzunehmen, zumal das OLG München in seiner Entscheidung vom 12.7.2007 für beide Veräußerungsformen eine Verletzung des Klagepatents angenommen hat.
  • LG Mannheim, 09.11.2007 - 7 O 115/05

    Patentverletzungsverfahren: Herstellung und Vertrieb von MP3-Wiedergabegeräten

    Auszug aus LG München I, 25.03.2010 - 7 O 17716/09
    Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04. Mai 2006, Az. 7 O 115/05, abgeändert und wie folgt gefasst:.
  • BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16

    Zwangslizenz für AIDS-Medikament

    In Verletzungsfällen geht es dabei allerdings um die mangelnde Zuverlässigkeit des Verletzers, da dieser regelmäßig die Patentnutzung zu verbergen und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu verhindern sucht, wobei der Patentinhaber zusätzlich zu dem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand der Durchsetzung auch das Insolvenz-Ausfallrisiko des Verletzers zu tragen hat (vgl. z. B. LG München I NJOZ 2011, 1318, LS 2 u. 3).
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