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   OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09   

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OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,803)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2011 - 3 U 145/09 (https://dejure.org/2011,803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Lotto guter Tipp

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 5 Abs 1 GlSpielWStVtr
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch: Rechtsmissbrauch wegen Nichtinanspruchnahme eigener Mitgliedsunternehmen; Glücksspielwerbung auf Bussen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit auf Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs angebrachter Werbeslogans für das Lottospiel; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch einen Verband privater Unternehmen der ...

  • Betriebs-Berater

    Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit auf Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs angebrachter Werbeslogans für das Lottospiel; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch einen Verband privater Unternehmen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 5 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV
    Lotto-Werbung auf Linienbussen ist verboten

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Im Vorbeifahren nicht lesbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Lotto-Werbung auf Bussen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Werbekampagne auf Hamburger Linienbussen

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen unzulässig - Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Lottowerbung auf Linienbussen: Formulierung darf keine "gute Idee" vermitteln

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lottowerbung auf Linienbussen: Formulierung darf keine "gute Idee" vermitteln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Glücksspielwidrige Lotto-Werbung mit blickfangmäßigen Angaben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Lotto-Werbung auf Linien rechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Glücksspielwerbung auf Linienbussen verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lotto-Werbung auf Linienbussen untersagt - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 21
  • BB 2011, 2562
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Vielmehr reicht es aus, wenn die Waren sich so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Wettbewerbers durch ein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann und "eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann", etwa bei Zugehörigkeit zur selben Branche (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V).

    Ausreichend ist, wenn Mitbewerber aus dem relevanten Markt nach Anzahl, Größe oder Marktbedeutung so vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vergehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V; vgl. auch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.: BGH GRUR 1997, 145, 146 - Preisrätselgewinnauslobung IV).

    Dazu kann auch eine geringe Zahl entsprechend tätiger Mitglieder genügen, wenn nicht nur Individualinteressen einzelner wahrgenommen werden (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V).

    Berücksichtigt werden können sowohl mittelbare als auch unmittelbare Mitglieder (BGH GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Mit dem Glücksspielstaatsvertrag ist Werbung nicht zu vereinbaren, die die Teilnahme am Glücksspiel als aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns, als positiv bewertete Unterhaltung oder gar als wünschenswertes, sozialadäquates oder sozial verantwortliches Handeln aufwertet (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 46 u. 51; so zum GlStV 2004 bereits BVerfG, Urteil v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 318 Tz. 136).

    Deshalb ist zwar nicht die Verwendung einer Dachmarke, wohl aber jede Form der Image- oder Sympathiewerbung unzulässig, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glücksspiel selbst weckt (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 52).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GlüStV entspricht, ist nicht zwischen sachlichem Gehalt einerseits und werblicher Umrahmung andererseits zu unterscheiden, sondern allein darauf abzustellen, ob Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Motivierung zum Glücksspiel zu verstehen sind (BVerwG Urteil v. 24.11.2010, Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 48f. gegen VGH München, Urteil v. 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, ZfWG 2009, 27, juris-Tz. 82 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Mit dem Glücksspielstaatsvertrag ist Werbung nicht zu vereinbaren, die die Teilnahme am Glücksspiel als aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns, als positiv bewertete Unterhaltung oder gar als wünschenswertes, sozialadäquates oder sozial verantwortliches Handeln aufwertet (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 46 u. 51; so zum GlStV 2004 bereits BVerfG, Urteil v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 318 Tz. 136).

    Deshalb ist zwar nicht die Verwendung einer Dachmarke, wohl aber jede Form der Image- oder Sympathiewerbung unzulässig, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glücksspiel selbst weckt (BVerwG, Urteil v. 24.11.2010 Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 52).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GlüStV entspricht, ist nicht zwischen sachlichem Gehalt einerseits und werblicher Umrahmung andererseits zu unterscheiden, sondern allein darauf abzustellen, ob Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Motivierung zum Glücksspiel zu verstehen sind (BVerwG Urteil v. 24.11.2010, Az. 8 C 15/09, GewArch 2011, 222 Tz. 48f. gegen VGH München, Urteil v. 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, ZfWG 2009, 27, juris-Tz. 82 ff.).

  • KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09

    Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Denn es geht angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen nicht an, das Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; es handelt sich hierbei letztlich um eine Erscheinungsform des "unclean-hands-Einwands", der anerkanntermaßen jedenfalls dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung zugleich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (vgl. BGH GRUR 1977, 494, 497 - DERMATEX; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung; siehe auch KG. GRUR-RR 2010, 31, 32).

    Verboten sind danach aber insbesondere unangemessene und unsachliche Werbungen, insbesondere mit einer unmittelbaren, gezielten Appellfunktion zur Spielteilnahme (KG GRUR-RR 2010, 31, 33 - LOTTO-Trainer).

    Die in diesen Worten liegende Aufforderung ist - da sie sich auf einem Bus befindet, der sich im öffentlichen Verkehr bewegt - vornehmlich an Personen gerichtet, die nicht bereits eine Spielabsicht haben, sondern noch auf die Idee einer Spielteilnahme gebracht werden sollen (vgl. KG GRUR-RR 2010, 31, 33 - LOTTO-Trainer).

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Auswahl eines von mehreren Anspruchsgegnern kann also rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht; weil es aber dem Verletzten freisteht, auch bei vergleichbaren Verletzungen nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorzugehen, ist die selektive Verfolgung des Anspruchs als solche nicht rechtsmissbräuchlich (zu § 13 Abs. 5 UWG a.F.: BGH GRUR 1999, 515, 516 - Bonusmeilen; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).

    Ob das planmäßige Dulden von Rechtsverstößen der Verbandsmitglieder vor diesem Hintergrund ein valides Kriterium für die Annahme von Rechtsmissbrauch sein kann, wie der Bundesgerichtshof es in der Entscheidung "Produktwerbung" (GRUR 1997, 681, 683) zumindest erwogen hat, stellt Professor Dr. K. in seinem für den Kläger erstatteten Rechtsgutachten vom 11.9.2009 (Anlage K 48) mit beachtlichen Gründen in Frage.

    Denn es geht angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen nicht an, das Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; es handelt sich hierbei letztlich um eine Erscheinungsform des "unclean-hands-Einwands", der anerkanntermaßen jedenfalls dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung zugleich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (vgl. BGH GRUR 1977, 494, 497 - DERMATEX; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung; siehe auch KG. GRUR-RR 2010, 31, 32).

  • LG Hamburg, 22.10.2009 - 327 O 144/09

    Wettbewerbsverstoß durch Glücksspielwerbung einer staatlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, abgeändert:.

    Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, hat mit Urteil vom 22.10.2009, Az. 327 O 144/09, die Klage als unzulässig abgewiesen.

    die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Az. 327 O 144/09) zurückzuweisen.

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags, der in Hamburg am 19.12.2007 in Kraft getreten ist (HmbGVBl. 2007, 441), sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), denn sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht und setzen zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen (BGH GRUR 2011, 440, 442, Tz. 18 - Spiel mit; KG GRUR-RR 2010, 22, 26; OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 f.).

    Besteht allerdings in der werblichen Darstellung ein Missverhältnis zwischen der Herausstellung des Höchstgewinns und der Erwähnung der Warnhinweise nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV (Jugendschutz und Suchtgefahren) bzw. Nr. 2 des Anhangs zum GlüStV (Gewinnwahrscheinlichkeit), das dazu führt, dass die Warnhinweise kaum in Erscheinung treten und zu übersehen zu werden drohen, so ist die Werbung nach § 5 Abs. 2 GlüStV unzulässig (OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; KG GRUR-RR 2010, 22, 27).

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags, der in Hamburg am 19.12.2007 in Kraft getreten ist (HmbGVBl. 2007, 441), sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), denn sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht und setzen zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen (BGH GRUR 2011, 440, 442, Tz. 18 - Spiel mit; KG GRUR-RR 2010, 22, 26; OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 f.).

    Besteht allerdings in der werblichen Darstellung ein Missverhältnis zwischen der Herausstellung des Höchstgewinns und der Erwähnung der Warnhinweise nach § 5 Abs. 2 S. 3 GlüStV (Jugendschutz und Suchtgefahren) bzw. Nr. 2 des Anhangs zum GlüStV (Gewinnwahrscheinlichkeit), das dazu führt, dass die Warnhinweise kaum in Erscheinung treten und zu übersehen zu werden drohen, so ist die Werbung nach § 5 Abs. 2 GlüStV unzulässig (OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; KG GRUR-RR 2010, 22, 27).

  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 149/08

    Spiel mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Vorschriften in § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags, der in Hamburg am 19.12.2007 in Kraft getreten ist (HmbGVBl. 2007, 441), sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), denn sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht und setzen zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glückspiels auf dem Markt Grenzen (BGH GRUR 2011, 440, 442, Tz. 18 - Spiel mit; KG GRUR-RR 2010, 22, 26; OLG München, GRUR-RR 2008, 310, 311; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 f.).

    Zwar stellt die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise eine zulässige Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV dar, deren unvermeidliche Anreizwirkung zur Wahrung des ebenfalls verfolgten Schutzzwecks des GlüStV, den Spieltrieb zu kanalisieren, hingenommen werden muss, wenn der Anreizwirkung durch die nach dem GlüStV vorgesehenen Warnhinweise in hinreichender Weise entgegengewirkt wird (BGH GRUR 2011, 440 Tz. 111 14 - Spiel mit).

  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09
    Die Auswahl eines von mehreren Anspruchsgegnern kann also rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht; weil es aber dem Verletzten freisteht, auch bei vergleichbaren Verletzungen nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorzugehen, ist die selektive Verfolgung des Anspruchs als solche nicht rechtsmissbräuchlich (zu § 13 Abs. 5 UWG a.F.: BGH GRUR 1999, 515, 516 - Bonusmeilen; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).

    Denn es geht angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen nicht an, das Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; es handelt sich hierbei letztlich um eine Erscheinungsform des "unclean-hands-Einwands", der anerkanntermaßen jedenfalls dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung zugleich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (vgl. BGH GRUR 1977, 494, 497 - DERMATEX; BGH GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung; siehe auch KG. GRUR-RR 2010, 31, 32).

  • OLG Koblenz, 04.11.2009 - 9 U 889/09

    Rechtswidirgkeit der Werbung für das Glücksspielangebot "Goldene 7"

  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 6 U 133/09

    Werbung für Sonderverlosung durch staatliche Lotteriegesellschaft

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 183/93

    Preisrätselgewinnauslobung IV - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BGH, 26.11.1976 - I ZR 86/75

    Schutzfilme und Tauchmassen, die dazu dienen, Fleisch und Fleischwaren länger

  • OLG Frankfurt, 04.03.2010 - 6 U 171/09

    Öffentliches Glücksspiel: Grenzen der nach den gesetzlichen Vorschriften

  • OLG Koblenz, 01.12.2010 - 9 U 258/10

    Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige

  • OLG Hamm, 13.07.2010 - 4 U 21/10

    Anforderungen an die finanzielle Ausstattung eines Wettbewerbsverbandes

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

  • OLG Saarbrücken, 23.06.2010 - 1 U 365/09

    Wettbewerbsverstoß: Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang

  • OLG Naumburg, 18.06.2010 - 10 U 61/09

    Wettbewerbsstreitigkeit: Bestimmungskriterium für den Streitgegenstand;

  • OLG Oldenburg, 18.09.2008 - 1 W 66/08

    Vorliegen einer Aufforderungswerbung durch den Aufruf "vor Beginn der Urlaubszeit

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 224/98

    Verbandsklage gegen Vielfachabmahner - Unbillige Behinderung; mißbräuchliche

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96

    Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung

  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Ob auch das "planmäßige Dulden des unlauteren Wettbewerbs" als sachfremde Erwägung anzusehen wäre (hierzu tendierend BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, juris Rn. 34; hinterfragend OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 2011 - 3 U 145/09 juris Rn. 69), kann dahinstehen.
  • LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18

    Werbung, Zulassung, Unterlassungsanspruch, Verbraucher, Unterlassung, Anlage,

    Denn unabhängig davon, dass eine Prozessführung als "Retourkutsche" als solches nicht notwendigerweise rechtsmissbräuchlich ist (für Abmahnung als Reaktion auf eine vorausgegangene Abmahnung: OLG Frankfurt MMR 2009, 564; OLG Köln WRP, 1385; OLG München WRP 2014, 591), und ungeachtet dessen, dass beim Angriff von Werbemaßnahmen durch einen etwaigen Mitbewerber typischerweise ein berechtigtes Interesse der Rechtsverfolgung gegeben ist (Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 8c, Rn. 31), trägt der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier auch deshalb nicht, weil die Rechtsverfolgung nicht nur die Interessen des Mittbewerbers, sondern auch die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt, da eine Kontrolle von Werbemaßnahmen staatlicher Glückspielanbieter durch die staatlichen Lotteriegesellschaften selbst nicht stattfindet (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21; BGH GRUR 2012, 411).

    Schließlich ist auch der Umstand, dass das Angebot des Wettbewerbers ggf. selbst nicht rechtmäßig sein mag, unbeachtlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21).

    Erfasst ist jedenfalls jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glückspiel weckt (KG GRUR-RR 2010, 31; OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), wie etwa in dem streitgegenständlichen Video, in welchem neben der Warnung vor Schwarzlotterien auf die Verwendung der Lottogelder zur Förderung von "Projekten, Sozialem, Breiten- und Spitzensport" auch in der konkreten Höhe (423 Mio. Lottogelder im Staatshaushalt, davon 50 Mio. in die Sportförderung) verwiesen wird, wobei mit dem O-Ton der Präsidentin der LOTTO Bayern "Also ich glaub" das ist eminent wichtig.

    Die mitgeteilten, sicherlich z. T. auch sachlichen Informationen, werden somit im Ergebnis in einer zum Spiel anreizenden Weise übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.

    Die Vorschrift dient dem Schutz vor Glücksspielsucht und setzt zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glücksspiels Grenzen (OLG Köln Urteil v. 10.5.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO Guter Tipp; BGH GRUR 2011, 440 - Spiel mit; OLG München, GRUR-RR 2008, 310 - Jackpot-Werbung; für Sportwetten BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II).

    Die mitgeteilte Information (insbesondere zur Höhe des Jackpots) wird damit in einer zum Spiel anreizenden Weise massiv übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO guter Tipp), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.

  • OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 6 U 269/19

    Unzulässige Gesamtpreisangabe für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung einer

    Daher ist auch in solchen Fällen zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 24).
  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne

    Es reicht daher nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (aA OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 23 [juris Rn. 65]; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.29).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 41/18

    Salzgrotte Maritim Air - Wettbewerbsverstoß im Internet: Gesundheitsbezogene

    Die Beteiligten müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - Preisrätselgewinnauslobung III; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011 - 3 U 145/09; Goldmann in Harte/Henning, aaO, § 8 Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 06.09.2018 - 3 U 219/17

    Mitbewerberschaft bei bevorstehendem Markteintritt und Informationen über

    Als Mitbewerber ist nicht nur derjenige anzusehen, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht (Anschluss an BGH, GRUR 2002, 828, 829 Lottoschein, Festhaltung an OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 23).

    Der Senat geht mit der überwiegend vertretenen Meinung davon aus, dass als Mitbewerber nicht nur derjenige anzusehen ist, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige sein kann, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht (BGH, NJW 1993, 1991, 1992 - Maschinenbeseitigung; BGH, GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein; KG, GRUR 2007, 254; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2006, 167, 168; OLG Braunschweig, MMR 2010, 252; Hanseatisches Oberlandesgericht, GRUR-RR 2012, 21, 23; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 2 Rn. 104).

    Die Stellung von Anträgen bzgl. der Genehmigung von Lotteriespielen hat das Hanseatische Oberlandesgericht hingegen im Hinblick auf einen potentiellen Wettbewerb schon vor Erteilung der Genehmigungen ausreichen lassen (Hanseatisches Oberlandesgericht, GRUR-RR 2012, 21, 23 - Lotteriewerbung auf Linienbussen).

  • LG Münster, 12.01.2017 - 22 O 93/16

    Unterlassungsanspruch bzgl. Durchführung der Lieferungen von Getränken an

    Daher ist auch in solchen Fällen zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 24).
  • LG Hamburg, 21.12.2018 - 315 O 257/17

    Sponsored Content - Schleichwerbung durch Influencer-Marketing und "Sponsored

    Deshalb liegt in solchen Fällen ein Rechtsmissbrauch nur vor, wenn der Kläger überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21, 24).
  • LG Bielefeld, 30.03.2017 - 12 O 120/16

    Verpflichtung zu Spielersperren in Spielhallen in NRW besteht nicht

    Die Bestimmungen der §§ 4 IV, 5 I - III GlüStV wurden mit näherer Begründung als Marktverhaltensregeln angesehen (BGH, Beschl. v. 24.01.2013 - I ZR 171/10; BGH, Urteil v. 04.03.2008 - KZR 36/09; BGH, Urteil v. 28.09.2011 - I ZR 92/09 Sportwetten im Internet II.; OLG Koblenz, Urteil v. 04.11.2009 - 9 U 889/09 GOLDENE SIEBEN; KG, Urteil v. 30.03.2009 - 24 U 168/08 HOROSKOP/SPIELSCHEINE; OLG Hamburg, Urteil v. 11.08.2011 - 3 U 145/09 LOTTO guter Tipp).
  • KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19

    Arthrose-Gel - Unterlassungsprozess wegen wettbewerbswidriger

    Verbreitet wird angenommen, auch in diesen Fällen sei danach zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (so etwa OLG Hamburg, Urt. v. 11.08.2011 - 3 U 145/09, GRUR-RR 2012, 21, 24; Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c Rn. 38).
  • LG Hamburg, 23.03.2018 - 315 O 458/16

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung: Sachlich relevanter Markt

  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 2 U 23/19

    Low Carb-Spaghetti - Zulässigkeit einer Werbung für Spaghetti mit "Low Carb" -

  • OLG Hamm, 17.05.2022 - 4 U 84/21
  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 194/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten ohne Angaben zum Grundpreis

  • OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 2 U 158/12

    Wettbewerbsverstöße von Lotterieveranstaltern und Lottoannahmestellen:

  • BGH, 10.12.2012 - I ZR 74/11
  • LG Hamburg, 23.08.2019 - 408 HKO 1/19

    Low Carb - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung "Low Carb" auf Lebensmittel als

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 4 U 21/22
  • LG Hamburg, 18.07.2017 - 312 O 39/17

    Wettbewerbsverstoß: Potentielles Wettbewerbsverhältnis bei bevorstehendem

  • LG Köln, 08.05.2018 - 31 O 381/17
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