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   OLG Köln, 30.03.2012 - I-6 U 159/11   

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https://dejure.org/2012,8290
OLG Köln, 30.03.2012 - I-6 U 159/11 (https://dejure.org/2012,8290)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.03.2012 - I-6 U 159/11 (https://dejure.org/2012,8290)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. März 2012 - I-6 U 159/11 (https://dejure.org/2012,8290)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • webshoprecht.de

    Keine Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr der quadratischen Formmarke "Ritter-Sport" durch "Milka"-Doppelquadrate

  • aufrecht.de

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und den "Milka" Doppelquadratverpackungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Markenrechten an der "Ritter-Sport"-Schokolade durch Vermarktung von Schokolade in einer quadratischen Verkaufsverpackung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Verletzung von Markenrechten an der "Ritter-Sport"-Schokolade durch Vermarktung von Schokolade in einer quadratischen Verkaufsverpackung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Markenstreit: Quadratisch, Praktisch, Abmahnung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Quadratische Schokoladenverpackung nicht kraft Verkehrsgeltung markenrechtlich geschützt - Ritter Sport ./. Milka

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ritter Sport verliert gegen Milka bei quadratischer Schokolade

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Ritter Sport" contra "Milka"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen 'Ritter Sport'-Schokolade und 'Milka'-Doppelquadraten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die quadratische Schokolade - oder: Ritter Sport ist nicht Milka

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Ritter Sport-Schokolade und Milka-Doppelquadrate

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Schokoladenstreit - Keine Verwechslungsgefahr zwischen Ritter Sport und Milka-Doppelquadraten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nichtzulassungsbeschwerde von Ritter abgewiesen

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG; § 4 Nr. 9 UWG
    Streit um die Schokoladen-Doppelquadranten - keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport" und "Milka"

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und "Milka"-Doppelquadraten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Ritter Sport" contra "Milka"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Quadratisch, praktisch, gut" - "Milka"-Doppelquadrate können nicht mit "Ritter-Sport"-Quadraten verwechselt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und "Milka"-Doppelquadraten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    OLG Köln sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und "Milka"-Doppelquadraten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und "Milka"-Doppelquadraten

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Quadratisch, praktisch, lila - Kraft schlägt Ritter

  • angster.net (Kurzinformation)

    Eine geometrische Grundform (Quadrat) kann für sich genommen als abstrakte Formmarke keinen Markenschutz beanspruchen

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Quadratisch, praktisch und nicht mehr alleine auf dem Markt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Ritter Sport" gegen die "Lila Kuh"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Quadratisch, praktisch und nicht mehr alleine auf dem Markt

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und "Milka"-Doppelquadraten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr: Erfolg für Milka-Schokolade

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Milka verletzt nicht die Markenrechte von Ritter Sport - Folgen für Markeninhaber?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und den "Milka" Doppelquadratverpackungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport" und "Milka"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und "Milka"-Doppelquadraten - Beanstandete Schokoladentafeln weniger durch die Form als vielmehr durch Farbgestaltung und Schriftzug "Milka" geprägt

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ritter Sport verliert gegen Milka bei quadratischer Schokolade

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 341
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand von Bedeutung sein, dass der Gesetzgeber einen besonderen Bekanntheitsschutz an sich nur für solche Marken vorgesehen hat, die auch in Bezug auf nicht ähnliche Waren bei den mit der angegriffenen Bezeichnung konfrontierten Verkehrskreise in Erinnerung gerufen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 428 [432] = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 47 ff., 53] - Intel).

    aa) Die rechtsverletzende Benutzung eines der bekannten Marke angenäherten Zeichens erfordert zunächst einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29, 39] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel; BGH, a.a.O.; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54, 60] - TÜV II).

    (1) Ob eine solche gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 41 ff.] - Intel; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54] - TÜV II).

    Indem der Gerichtshof einen Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen verlangt, auf Grund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, das heißt die beiden miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2008, 503 [Rn. 41] - adidas / MarcaModa; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel), macht er indes deutlich, dass sogar überragend bekannte, unverwechselbare Marken nur gegenüber Zeichen Schutz genießen, die hinreichend ähnlich sind (vgl. zum Ganzen Ströbele / Hacker , a.a.O., § 14 Rn. 206 ff. [208], 256; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 1254 f., 1284, 1347).

    Eine solche "Verwässerung" liegt vor, wenn die Eignung der Marke, die Waren zu identifizieren, für die sie eingetragen ist, geschwächt wird, weil die Benutzung des ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 29, 76] - Intel; GRUR 2009, 756 [Rn. 39] - L'Oreal / Bellure; OLG München, GRUR-RR 2011, 449 [454] - Volks-Serie).

    Das Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen befreit den Inhaber der bekannten Marke nicht davon, den Nachweis für eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung seiner Marke oder für eine ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung zu erbringen (EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 70] - Intel), was jedenfalls voraussetzt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Gefahr dargetan - und nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln vom Anspruchsteller im Falle ihres substantiierten Bestreitens durch den Prozessgegner gegebenenfalls bewiesen - werden, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren, für die die Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des angegriffenen Zeichens künftig verändern wird (vgl. EuGH, a.a.O. [Rn. 77] - Intel; OLG München, a.a.O.).

    Im Rahmen der auch insoweit vorzunehmenden umfassenden Prüfung aller Umstände (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 65, 68 - Intel) genügt es im Streitfall insbesondere nicht, dass der Bereich identischer Waren betroffen ist und die Klagemarke für diese Waren "überragend" bekannt sein mag.

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    a) Zutreffend - und zwischen den Parteien nicht umstritten - ist allerdings der unausgesprochene Ausgangspunkt der landgerichtlichen Erwägungen, dass der auf Art. 5 Abs. 2 der (Markenrechts-) Richtlinie 89/104/EWG bzw. 2008/95/EG (MRRL) beruhende Schutz bekannter Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG über seinen Wortlaut hinaus nicht nur bei einer Benutzung ähnlicher Zeichen für unähnliche Waren, sondern auch bei einer Benutzung solcher Zeichen für Waren eingreifen kann, die - wie im Streitfall - mit denen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist (EuGH, GRUR 2003, 240 [Rn. 24 ff.] - Davidoff; GRUR 2008, 503 [Rn. 37] - adidas / MarcaModa; GRUR 2010, 445 [Rn. 48] - Google und Google France; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 61] - TÜV II).

    b) Den Angriffen der Berufung stand hält auch die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei der Klagemarke in ihrer eingetragenen Form um eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschützte Marke handelt, weil sie für die fraglichen Waren einem bedeutenden Teil des davon betroffenen inländischen Publikums bekannt ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 [Rn. 21 ff.] - PAGO / Tirolmilch; BGH, GRUR 2003, 428 [432] = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 42] - TÜV II; Senat, GRUR-RR 2005, 339 [340] - Kleiner Feigling II; GRUR-RR 2011, 459 - Dumont-Kölsch).

    aa) Die rechtsverletzende Benutzung eines der bekannten Marke angenäherten Zeichens erfordert zunächst einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29, 39] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel; BGH, a.a.O.; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54, 60] - TÜV II).

    (1) Ob eine solche gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 41 ff.] - Intel; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54] - TÜV II).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2004, 594 [596] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 45] - Kinder II; GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 49] - Ostsee-Post; vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 59] - TÜV II; vgl. auch EuG, GRUR Int. 2012, 245 - NC Nickol / Nike).

    Dabei können die Wertungen, wie sie bei der Beurteilung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRRL und § 23 Nr. 2 MarkenG vorzunehmen sind, herangezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 26] - OSTSEE-POST; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 65] - TÜV II).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    Eine Aussetzung ist schließlich auch deshalb nicht veranlasst, weil die Klage sich aus den nachfolgenden Erwägungen bereits unabhängig von den im Löschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG vorgebrachten Nichtigkeitsgründen - die das Verletzungsgericht bei eingetragenen Marken nicht zur Versagung jeglichen Schutzes heranziehen, bei der ihm obliegenden selbständigen Bestimmung der Kennzeichnungskraft allerdings in seine Betrachtung einbeziehen darf (vgl. zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einerseits BGH, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 [Rn. 16 ff.] - Rocher-Kugel, andererseits BGH, GRUR 2010, 1103 = WRP 2010, 1508 [Rn. 41 ff.] - Pralinenform II) - als abweisungsreif erweist.

    So liegt es hier: Wie sich für den vorliegenden Verletzungsprozess bereits aus der Eintragung der neutralen Warenform als verkehrsdurchgesetzte Marke ergibt, wird diese in der Gesamtbevölkerung, auf die beim Angebot von Tafelschokolade als Ware des Massenkonsums abzustellen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 [Rn. 46] - Rocher-Kugel; GRUR 2010, 1103 = WRP 2010, 1508 [Rn. 45] - Pralinenform II), als herkunftshinweisend erkannt.

    Die angegriffenen Produktausstattungen enthalten aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 [Rn. 30, 45] = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II), zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, vor allem deutliche Hinweise auf die Herkunft der Schokoladentafeln aus dem Betrieb der Beklagten: die als Marke geschützte Farbe "Lila" (vgl. BGH, GRUR 2005, 427 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen "N." und die unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete "lila Kuh".

    Obwohl diese erfahrungsgemäß nicht in gleicher Weise mit den Funktionen einer Marke in Verbindung gebracht wird wie ein Wort- oder Bildzeichen, weil der Verkehr darin auch bei besonderer Gestaltung in der Regel zuerst die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst sieht (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 [Rn. 30] = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II), kann - wie das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat - die Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke Auswirkungen darauf haben, ob der Verkehr sich ihrer erinnert, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 33] m.w.N.).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    Da das Erreichen des Durchsetzungsgrades eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke indiziert (vgl. BGHZ 171, 89 = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 [Rn. 35] - Pralinenform I; BGHZ 156, 112 [122] = GRUR 2003, 1040 = WRP 2003, 1431 - Kinder I; BGH, GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 24, 28] - Kinder II), muss für den erhöhten Schutz als im Rechtssinne bekannte Marke (trotz verfahrensrechtlicher Gleichwertigkeit des Schutzes mit dem Schutz originär kennzeichnungskräftiger Marken, vgl. BGH GRUR 2006, 701 = WRP 2006, 896 [Rn. 9] - Porsche 911) freilich ein noch höherer Wert angenommen werden.

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2004, 594 [596] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 45] - Kinder II; GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 49] - Ostsee-Post; vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 59] - TÜV II; vgl. auch EuG, GRUR Int. 2012, 245 - NC Nickol / Nike).

    Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild zu dominieren oder zu prägen (vgl. EuGH a.a.O. [Rn. 30]; BGH, GRUR 2004, 865 [866] = WRP 2004, 1281 - Mustang; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 35] - Kinder II; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 33] - Schuhpark; GRUR 2009, 484 = WRP 2009, 616 [Rn. 32] - Metrobus; GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 [Rn. 34] - Stofffähnchen I).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    Wenn das Verletzungsgericht einem Löschungsantrag Aussicht auf Erfolg beimisst und die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung vor diesem Hintergrund als hinnehmbar beurteilt, kann eine Aussetzung des Verletzungsprozesses zwar geboten sein (vgl. BGH, GRUR 2003, 1040 [1042] - Kinder I).

    Da das Erreichen des Durchsetzungsgrades eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke indiziert (vgl. BGHZ 171, 89 = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 [Rn. 35] - Pralinenform I; BGHZ 156, 112 [122] = GRUR 2003, 1040 = WRP 2003, 1431 - Kinder I; BGH, GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 24, 28] - Kinder II), muss für den erhöhten Schutz als im Rechtssinne bekannte Marke (trotz verfahrensrechtlicher Gleichwertigkeit des Schutzes mit dem Schutz originär kennzeichnungskräftiger Marken, vgl. BGH GRUR 2006, 701 = WRP 2006, 896 [Rn. 9] - Porsche 911) freilich ein noch höherer Wert angenommen werden.

    Aber selbst wenn an den Durchsetzungsgrad dreidimensionaler Marken, die übliche Warenformen darstellen, ähnlich hohe Anforderungen gestellt werden wie an den von glatt warenbeschreibenden Begriffen (vgl. BGHZ 156, 112 [125] = GRUR 2003, 1040 = WRP 2003, 1431 Kinder I; BGH, GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 28] - TUC-Salzcracker; GRUR 2009, 954 = WRP 2009, 1250 [Rn. 39] - Kinder III; GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 [Rn. 46] - Rocher-Kugel m.w.N.), sind diese für die Klagemarke jedenfalls erfüllt.

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    Eine Aussetzung ist schließlich auch deshalb nicht veranlasst, weil die Klage sich aus den nachfolgenden Erwägungen bereits unabhängig von den im Löschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG vorgebrachten Nichtigkeitsgründen - die das Verletzungsgericht bei eingetragenen Marken nicht zur Versagung jeglichen Schutzes heranziehen, bei der ihm obliegenden selbständigen Bestimmung der Kennzeichnungskraft allerdings in seine Betrachtung einbeziehen darf (vgl. zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einerseits BGH, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 [Rn. 16 ff.] - Rocher-Kugel, andererseits BGH, GRUR 2010, 1103 = WRP 2010, 1508 [Rn. 41 ff.] - Pralinenform II) - als abweisungsreif erweist.

    So liegt es hier: Wie sich für den vorliegenden Verletzungsprozess bereits aus der Eintragung der neutralen Warenform als verkehrsdurchgesetzte Marke ergibt, wird diese in der Gesamtbevölkerung, auf die beim Angebot von Tafelschokolade als Ware des Massenkonsums abzustellen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 [Rn. 46] - Rocher-Kugel; GRUR 2010, 1103 = WRP 2010, 1508 [Rn. 45] - Pralinenform II), als herkunftshinweisend erkannt.

    Aber selbst wenn an den Durchsetzungsgrad dreidimensionaler Marken, die übliche Warenformen darstellen, ähnlich hohe Anforderungen gestellt werden wie an den von glatt warenbeschreibenden Begriffen (vgl. BGHZ 156, 112 [125] = GRUR 2003, 1040 = WRP 2003, 1431 Kinder I; BGH, GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rn. 28] - TUC-Salzcracker; GRUR 2009, 954 = WRP 2009, 1250 [Rn. 39] - Kinder III; GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 [Rn. 46] - Rocher-Kugel m.w.N.), sind diese für die Klagemarke jedenfalls erfüllt.

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild zu dominieren oder zu prägen (vgl. EuGH a.a.O. [Rn. 30]; BGH, GRUR 2004, 865 [866] = WRP 2004, 1281 - Mustang; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 35] - Kinder II; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rn. 33] - Schuhpark; GRUR 2009, 484 = WRP 2009, 616 [Rn. 32] - Metrobus; GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 831 [Rn. 34] - Stofffähnchen I).

    Versteht der Verkehr ein Element des angegriffenen Zeichens nach den Umständen als Zweitkennzeichnung, kann sich der Vergleich darauf beschränken (BGH, GRUR 2002, 171 [174f.] = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865 [866] = WRP 2004, 1281 - Mustang; GRUR 2008, 254 = WRP 2008, 236 [Rn. 33 ff.] - The Home Store).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    aa) Die rechtsverletzende Benutzung eines der bekannten Marke angenäherten Zeichens erfordert zunächst einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29, 39] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel; BGH, a.a.O.; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54, 60] - TÜV II).

    Indem der Gerichtshof einen Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen verlangt, auf Grund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, das heißt die beiden miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2008, 503 [Rn. 41] - adidas / MarcaModa; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel), macht er indes deutlich, dass sogar überragend bekannte, unverwechselbare Marken nur gegenüber Zeichen Schutz genießen, die hinreichend ähnlich sind (vgl. zum Ganzen Ströbele / Hacker , a.a.O., § 14 Rn. 206 ff. [208], 256; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 1254 f., 1284, 1347).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2004, 594 [596] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 45] - Kinder II; GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 49] - Ostsee-Post; vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 59] - TÜV II; vgl. auch EuG, GRUR Int. 2012, 245 - NC Nickol / Nike).

    Dabei können die Wertungen, wie sie bei der Beurteilung der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRRL und § 23 Nr. 2 MarkenG vorzunehmen sind, herangezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 = WRP 2009, 824 [Rn. 26] - OSTSEE-POST; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 65] - TÜV II).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
    aa) Die rechtsverletzende Benutzung eines der bekannten Marke angenäherten Zeichens erfordert zunächst einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29, 39] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel; BGH, a.a.O.; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54, 60] - TÜV II).

    Die angegriffenen Produktausstattungen enthalten aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 [Rn. 30, 45] = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II), zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, vor allem deutliche Hinweise auf die Herkunft der Schokoladentafeln aus dem Betrieb der Beklagten: die als Marke geschützte Farbe "Lila" (vgl. BGH, GRUR 2005, 427 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen "N." und die unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete "lila Kuh".

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • OLG Köln, 08.04.2011 - 6 U 176/10

    Verwechslungsgefahr der Marken "Dumont" für Verlagsprodukte und "Dumont Kölsch"

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zusammengesetzter Zeichen mit dem Bestandteil

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 264/02

    Entscheidung über einen erstinstanzlich nicht beschiedenen Hilfsantrag im

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 57/08

    Goldhase II

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 149/96

    Big Pack

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • EuG, 27.09.2011 - T-207/09

    El Jirari Bouzekri / OHMI - Nike International (NC NICKOL)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

  • LG Köln, 30.06.2011 - 31 O 478/10

    Der Markeninhaber einer quadratförmigen Tafelschokolade hat gegen den Anbieter

  • OLG Köln, 29.10.2004 - 6 U 79/01

    Untersagung markenidentischer Zeichen - Darlegungslast zur Ausnutzung bekannter

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • BPatG, 25.02.2010 - 25 W (pat) 33/09

    Goldhase in neutraler Aufmachung - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 34/04

    Porsche 911

  • OLG Köln, 11.04.2014 - 6 U 230/12

    Lindt-Teddy verletzt GOLDBÄREN-Marke nicht

    In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand von Bedeutung sein, dass der Gesetzgeber einen besonderen Bekanntheitsschutz an sich nur für solche Marken vorgesehen hat, die auch in Bezug auf nicht ähnliche Waren bei den mit der angegriffenen Bezeichnung konfrontierten Verkehrskreise in Erinnerung gerufen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 428 [432] - BIG BERTHA; EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 47 ff., 53] - Intel; Senat, GRUR-RR 2012, 341 = juris Rn. 17 - Ritter Sport).

    Die rechtsverletzende Benutzung eines der bekannten Marke angenäherten Zeichens erfordert zunächst einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29, 39] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel; BGH, a.a.O.; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54, 60] - TÜV II; Senat, GRUR-RR 2012, 341 = juris, Rn. 23 - Ritter-Sport).

    Eine derart abstrakte Vorgehensweise ließe die herausgearbeiteten herkunftshinweisenden Merkmale des Produktes in seinem maßgeblichen Gesamterscheinungsbild unberücksichtigt (vgl. Senat, GRUR-RR 2012, 341 [344] - Ritter-Sport).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2004, 594 [596] - Ferrari-Pferd; BGH, GRUR 2007, 1071 - Kinder II; BGH, GRUR 2009, 672 - Ostsee-Post; vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 - TÜV II; vgl. auch EuG, GRUR Int. 2012, 245 - NC Nickol / Nike; Senat, GRUR-RR 2012, 341 = juris, Rn. 26 - Ritter-Sport).

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13

    Mars unterliegt im Streit um Bounty

    Für den erweiterten Schutz als im Rechtssinn bekannte Marke ist deshalb eine über den für die Verkehrsdurchsetzung erforderlichen Mindestgrad von 50 % deutlich hinausgehende Bekanntheit des Zeichens als Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rn. 36 - Pralinenform I; Ströbele/ Hacker a.a.O. § 14 Rn. 283) erforderlich (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 341 [342 f.] - Ritter Sport).
  • OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14

    "Ich bin dann mal weg"; Umfang des Schutzes eines bekannten Buchtitels

    Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist vielmehr anhand aller relevanten Umstände wie der Intensität der Zeichennutzung, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfang der zu ihrer Förderung getätigten Investitionen zu bestimmen (BGH, GRUR 2014, 378 Tz. 22 - OTTO CAP; Senat, GRUR-RR 2012, 341, 342 - Ritter Sport; MD 2014, 826 = juris Tz. 32 - Goldbär).
  • OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 139/12

    Verletzung der Marke "Ritter Sport" durch Vertrieb ähnlich ausgestatteter

    Sie ist von der Klägerin in dem beim Bundesgerichtshof zu I ZR 63/12 anhängigen Rechtsstreit 31 O 478/10 LG Köln = 6 U 159/11 OLG Köln auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung in Anspruch genommen worden.

    Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin setzt sich unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eingehend mit der Bewertung des Landgerichts und den von diesem übernommenen Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 30.03.2012 - 6 U 159/11 - auseinander.

    Zu 31 O 478/10 LG Köln = 6 U 159/11 OLG Köln = I ZR 63/12 BGH geht die Klägerin mit verbal identischen Anträgen gegen drei (mit "und / oder" verbundene, also kumulativ und alternativ angeführte) Ausstattungsvarianten der 2 x 40 g Schokoladentafeln der Beklagten vor, die sich von den nunmehr (ebenfalls mit "und / oder") in den Klageantrag zu Nr. 1 1 aufgenommenen Ausstattungsvarianten nur in wenigen Bildelementen, dem verwendeten Textpaar ("Für Heute ! / Für Morgen !" und "Für Drinnen / Für Draußen" anstelle von "Für Mich / Für Dich", "Für Jetzt / Für Später" und "1. Halbzeit / 2. Halbzeit") und dem fehlenden rot unterlegten Hinweis "NEU" unterscheiden.

    Der vom Senat zu Grunde zu legende entscheidungserhebliche Sachverhalt entspricht - wovon im Rahmen ihrer materiellrechtlichen Argumentation auch die Klägerin ausgeht - vollständig der im Senatsurteil vom 30.03.2012 - 6 U 159/11 - behandelten Fallgestaltung.

  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14

    Schutzfähigkeit der Marke "Capri Sonne"

    Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen; bei zusammengesetzten Zeichen sind dabei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 171, Marlboro-Dach, zitiert nach juris, dort Tz. 44; BGH GRUR 2011, 148, 151, Rdnr. 29 - Goldhase II; Senat, Urteil v. 30.03.2012, 6 U 159/11 - Ritter-Sport, zitiert nach juris, Rdnr. 26).

    Versteht der Verkehr ein Element des angegriffenen Zeichens nach den Umständen als Zweitkennzeichnung, kann sich der Vergleich darauf beschränken (vgl. BGH WRP 2008, 236, Tz. 33 - The Home Store; Senat, GRUR-RR 2012, 341, juris Tz. 26 - Ritter-Sport).

  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 162/13

    Verwechslungsgefahr des Slogans "Have a Break" und der Bezeichnung "Waferbreax"

    Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen; bei zusammengesetzten Zeichen sind dabei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 171, Marlboro-Dach, zitiert nach juris, dort Rdnr. 44; BGH GRUR 2011, 148, 151, Rdnr. 29 - Goldhase II; Senat, Urteil v. 30.03.2012, 6 U 159/11 - Ritter-Sport, zitiert nach juris, Rdnr. 26).
  • LG München I, 08.09.2020 - 33 O 15817/16

    Unbegründete kennzeichenrechtliche Abmahnung wegen rein dekorativer Verwendung

    Allerdings spielt dabei - ähnlich wie bei der Verwendung von Farben - das Hinzutreten bzw. Fehlen weiterer als Herkunftshinweis in Betracht kommender Zeichen eine nicht unerhebliche Rolle (OLG Köln GRUR-RR 2012, 341 - Ritter-Sport; OLG Frankfurt GRUR-RR 2012, 255 - Goldhase III), so dass im Einzelfall selbst bei Bekanntheit der Beklagtenmarke im Rechtssinne das Hinzutreten anderer Kennzeichen zu einer "Überlagerung" im Gesamteindruck führen kann mit der Folge, dass der Verbraucher im Hinblick auf andere übliche Zeichenformen (Wortmarken etc) die ihm aus einem anderen Zusammenhang bekannte Warenform nicht mehr als Herkunftshinweis ansieht.
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