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   LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12 KfH   

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https://dejure.org/2012,25489
LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12 KfH (https://dejure.org/2012,25489)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2012 - 31 O 26/12 KfH (https://dejure.org/2012,25489)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2012 - 31 O 26/12 KfH (https://dejure.org/2012,25489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verlosung von Eintrittskarten für eine große Sportveranstaltung ohne Zustimmung des Veranstalters ist nicht wettbewerbswidrig

  • openjur.de

    Wettbewerbsrecht: Auslobung von Eintrittskarten für eine internationale Sportveranstaltung in einem Gewinnspiel ohne Zustimmung des Veranstalters als unlautere geschäftliche Handlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darstellen einer unlauteren geschäftlichen Handlung bei Ausloben von Eintrittskarten für eine internationale Sportveranstaltung ohne Zustimmung eines Veranstalters i.R.e. Gewinnspiels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Darstellen einer unlauteren geschäftlichen Handlung bei Ausloben von Eintrittskarten für eine internationale Sportveranstaltung ohne Zustimmung eines Veranstalters i.R.e. Gewinnspiels

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tickets EURO 2012

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslobung von Tickets für Fußballgroßereignis bei Gewinnspiel ohne Zustimmung des Veranstalters

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewinnspiele mit Eintrittskarten für Großereignisse erlaubt - zulässiges Ambush Marketing

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eintrittskarten dürfen auch ohne Zustimmung des Veranstalters verlost werden

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 358
  • SpuRt 2012, 206
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Dabei kann unterstellt werden, dass die Parteien insoweit als Mitbewerber (§ 8 ) anzusehen sind (vgl. dazu etwa BGHZ 126, 208, "McLaren", Juris Rn. 41 m.w.N.; LG Stuttgart a.a.O. S. 9 f).

    Eine entsprechende Anwendung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass mit Maßnahmen des sog. Ambush Marketings Aktivitäten im Rahmen von Sponsoring oder Lizenzierung nachgeahmt sein könnten (vgl. zu dieser Überlegung Heermann, GRUR 2006, 359, 363; Körber/Mann GRUR 2008, 737, 741), da die bloße Anlehnung an den Ruf eines solchen Gegenstands der Vermarktung nicht per se unlauter ist (vgl. BGHZ 126, 208, "McLaren", Juris Rn. 56 f).

    bb) Eine Rufausbeutung ist - jenseits der o.g. Sondertatbestände - allenfalls dann unredlich, wenn zu der Anlehnung an den guten Ruf eines Produkts besondere Umstände hinzukommen, so etwa wenn dieser Ruf in unlauterer Weise beeinträchtigt wird oder wenn er für den eigenen Warenabsatz in anstößiger Weise missbraucht wird (vgl. etwa BGHZ 126, 208, "McLaren", Juris Rn. 50).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Vielmehr wären es sog. kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB), die sachenrechtlich übertragen werden, worauf ein Abtretungsverbot keinen Einfluss hat (siehe dazu Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389; Weller NJW 2005, 934, 935 f; vgl. auch BGHZ 178, 63 - bundesligakarten.de, Juris Rn. 49; Körber/Heinlein, WRP 2009, 266, 268; jedenfalls bei fehlendem Aufdruck: Holzhäuser, causa Sport 2009, 51, 55).

    Es ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagten die Eintrittskarten rechtmäßig erworben haben (s.o. 1. a), selbst wenn sie wissen oder vermuten, dass die Verfügungsklägerin einer Weiterveräußerung oder auch Verlosung nicht zugestimmt hat und sich eine solche Zustimmung vorbehalten möchte (vgl. BGHZ 178, 63, "bundesligakarten.de", Juris Rn. 37 ff).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Da letzteres dann nicht zu übersehen ist, ist dieser Zusammenhang dem durchschnittlich informierten Verbraucher oder auch Display-Fachhändler auch bewusst, so dass es gerade deshalb fernliegt, mit anderen Darstellungen, bei denen diese Auffälligkeiten fehlen, ein Sponsoring zu assoziieren (vgl. auch BGH, GRUR-RR 2011, 344, "WM-Marken", Juris Rn. 45; Berberich, SpuRt 2006, 181, 183).

    Das hat der Bundesgerichtshof selbst für die Anmeldung von hierauf bezogenen Marken durch ein fremdes Unternehmen entschieden, weil das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung einer Sportveranstaltung durch den Veranstalter noch keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung durch Außenstehende begründet, insbesondere wenn sie allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung für die wirtschaftliche Betätigung des Veranstalters mit sich bringt (BGH, Urteil vom 12.11.2009, I ZR 183/07, "WM-Marken", Juris Rn. 58 bis 60 zur Rufausbeutung nach § 3 UWG).

  • LG Stuttgart, 19.01.2012 - 35 O 95/11

    Wettbewerbsverstoß: Gewinnspiel eines Sportartikelherstellers für Eintrittskarten

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Die Verfügungsklägerin verweist u.a. auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2012 (35 O 95/11 KfH), mit dem einem anderen Unternehmen die nicht autorisierte kommerzielle Verwendung von Eintrittskarten für die von der Verfügungsklägerin ebenfalls veranstaltete Champions League untersagt wurde (Anl. AS 14); dieses Urteil sei eins zu eins auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Dass sich dies nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin unter verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten als unlauter darstellt, also der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, bedeutet nicht, dass mehrere Streitgegenstände vorliegen - es ist Sache des Gerichts, die konkret beanstandete Verletzungshandlung rechtlich zu würdigen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 14 f; wie hier auch LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2012, 35 O 95/11 KfH, Anl. AS 14, S. 8 f).

  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Ein Ruf wird danach regelmäßig dann in anstößiger Weise missbraucht, wenn eine Beziehung zwischen der eigenen und der fremden Ware oder Leistung nur hergestellt wird, um vom guten fremden Ruf zu profitieren (BGH a.a.O. Rn. 51 m.w.N.), was beispielsweise der Fall ist, wenn ein fremdes Produkt in der Werbung für das eigene Produkt abgebildet wird und somit lediglich als Vorspann für die eigene Leistung, d.h. zur bloßen Absatzförderung ausgenutzt wird (BGHZ 86, 90, "Rolls Royce", Juris Rn. 16).
  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 29/03

    Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    So hat der BGH für das Versprechen einer rechtmäßig erworbenen Luxusware als Gewinn entschieden, dass die damit einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens eine der Natur nach gegebene Folge des Gewinnspiels ist, die sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält (BGH GRUR 2006, 329, "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem", Juris Rn. 35 unter markenrechtlichen Gesichtspunkten, dto. Rn. 36 unter wettbewerbsrechtlichem Aspekt), insbesondere wenn das Produkt rechtmäßig erworben wurde (vgl. a.a.O. Rn. 15).
  • OLG Hamburg, 23.01.1997 - 3 U 209/95
    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Wie allgemein beim Ambush Marketing (siehe dazu die Vorgenannten) dürfte es insbesondere bei Eintrittskarten für eine internationale Meisterschaft weniger um den guten Ruf des Veranstalters, seiner Organisationsleistungen und Marketingaktivitäten oder der sich finanziell engagierenden Sponsoren und Lizenznehmer gehen als um das gesellschaftliche Interesse für den Sport schlechthin (vgl. auch Berberich a.a.O. S. 183 unter 3.b) m.w.N.) und im Besonderen die Begeisterung der Sportinteressierten für einen internationalen Wettbewerb wie die Europameisterschaft (vgl. OLG Hamburg GRUR 1997, 297, Juris Rn. 27) sowie dann die hieraus abgeleitete Möglichkeit der Vermarktung dieses Rufs im Wege von Exklusivverträgen, wie sie die Verfügungsklägerin unbestritten mit Sponsoren abgeschlossen hat.
  • OLG Hamburg, 25.04.2006 - 3 U 11/06
    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Das gilt insbesondere, wenn die Darstellung wie hier auf der Website der Verfügungsbeklagten zu 1 keinerlei Bezug zur Verfügungsklägerin oder offiziellen Symbolen der Europameisterschaft 2012 enthält, während die Werbeaussagen von Sponsoren diese Eigenschaft regelmäßig deutlich hervorheben (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2006, 3 U 11/06, Juris Rn. 37).
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.05.2012 - 31 O 26/12
    Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, der die begehrte Rechtsfolge - hier Unterlassung der Verwendung von Tickets im bezeichneten Umfang -, und den Lebenssachverhalt als Klagegrund bestimmt, aus dem er diese Rechtsfolge ableitet (BGH, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10, "Branchenbuch Berg", Juris Rn. 13).
  • LG Frankfurt/Main, 05.07.2013 - 10 O 42/13

    Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Nennung des geschützten Namens von

    Sie hat insbesondere kein Logo der Veranstaltungen oder ein anderes besonderes werbliches Kennzeichen genutzt, das für eine Sponsorentätigkeit sprechen würden, sondern durch die Auslobung lediglich auf die Existenz der Veranstaltungen Bezug genommen (vgl. zu einem ähnlichen Fall LG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2012, 30 O 26/12 KfH, GRUR-RR 2012, 358).
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