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   OLG Köln, 07.09.2012 - I-6 U 86/12   

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OLG Köln, 07.09.2012 - I-6 U 86/12 (https://dejure.org/2012,43792)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.09.2012 - I-6 U 86/12 (https://dejure.org/2012,43792)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. September 2012 - I-6 U 86/12 (https://dejure.org/2012,43792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines zum Kauf auffordernden Unternehmens zur Offenbarung seiner Identität und Adresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3
    Kaufappell ohne Rechtsformzusatz

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Identität - Kaufappell ohne Rechtsformzusatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fehlende Rechtsformangabe keine unlautere Geschäftspraxis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmer darf für Waren ohne Angabe des Rechtsformzusatzes "e.K." werben

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Rechtsformzusatz e.K. in Werbung nicht zwingend erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angaben in Werbeaussendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 119
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Abkürzende und von der im Handelsregister verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbezeichnungen sind unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel besteht (vgl. zu diesem Kriterium bei der Parteibezeichnung im Zivilprozess BGH, NJW-RR 2008, 582; Zöller / Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, vor § 50 Rn. 7 m.w.N.).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Welche identifizierenden Angaben im Rahmen dieser (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht umsetzenden) Vorschrift gemacht werden müssen, bedarf indessen der Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich der Art des verwendeten Kommunikationsmediums und der anderweitigen Erreichbarkeit ergänzender Informationen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 - Ving Sverige AB [Rn. 51, 53 f.]; Senat, Beschluss vom 09.01.2012 - 6 W 3/12).
  • LG Köln, 19.04.2012 - 31 O 633/11

    Irreführung durch Unterlassen der Angabe eines Rechtsformzusatzes

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 633/11 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamburg, 20.10.2011 - 5 W 134/11

    Wettbewerbsverstoß: Unternehmensbezogene Informationspflichten

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Soweit das Oberlandesgericht Hamm im Anschluss an die Kommentierung von Peifer (in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50) mit Beschlüssen vom 11.08.2011 - 4 W 66/11 - (Anlage 9, Bl. 124 ff. d.A.) sowie vom 13.10.2011 - 4 W 84/11 - (Anlage 10, Bl. 127 ff. d.A.) und ihm folgend das Oberlandesgericht München mit (Protokoll-)Urteil vom 20.10.2011 - 29 U 2357/11 - (Anlage 8, Bl. 119 ff. d.A.) sowie das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11 - (MD 2012, 55 f. = Anlage 11, Bl. 132 f. d.A.) ausgesprochen haben, dass bei einer Aufforderung zum Kauf durch ein Handelsunternehmen in jedem Fall immer dessen vollständige Firma und die Rechtsform angegeben werden müssten, lagen dem Fallgestaltungen zu Grunde, in denen auch die Angabe der Adresse unzureichend war, so dass insgesamt keine zweifelsfreie Identifizierung des betreffenden Unternehmens möglich war, sondern Verwechslungen drohten oder die Zustellung von für den Anbieter bestimmten Schreiben weitere Ermittlungen erfordert hätte (weitergehend nunmehr: OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012 - 4 U 41/12 - auf S. 11 f. der Urteilsabschrift).
  • OLG Hamm, 13.10.2011 - 4 W 84/11

    Irreführende Prospektwerbung untersagt

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Soweit das Oberlandesgericht Hamm im Anschluss an die Kommentierung von Peifer (in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50) mit Beschlüssen vom 11.08.2011 - 4 W 66/11 - (Anlage 9, Bl. 124 ff. d.A.) sowie vom 13.10.2011 - 4 W 84/11 - (Anlage 10, Bl. 127 ff. d.A.) und ihm folgend das Oberlandesgericht München mit (Protokoll-)Urteil vom 20.10.2011 - 29 U 2357/11 - (Anlage 8, Bl. 119 ff. d.A.) sowie das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11 - (MD 2012, 55 f. = Anlage 11, Bl. 132 f. d.A.) ausgesprochen haben, dass bei einer Aufforderung zum Kauf durch ein Handelsunternehmen in jedem Fall immer dessen vollständige Firma und die Rechtsform angegeben werden müssten, lagen dem Fallgestaltungen zu Grunde, in denen auch die Angabe der Adresse unzureichend war, so dass insgesamt keine zweifelsfreie Identifizierung des betreffenden Unternehmens möglich war, sondern Verwechslungen drohten oder die Zustellung von für den Anbieter bestimmten Schreiben weitere Ermittlungen erfordert hätte (weitergehend nunmehr: OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012 - 4 U 41/12 - auf S. 11 f. der Urteilsabschrift).
  • OLG Köln, 09.01.2012 - 6 W 3/12

    Anforderungen an die Angaben zur Identität und Anschrift eines werbenden

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Welche identifizierenden Angaben im Rahmen dieser (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht umsetzenden) Vorschrift gemacht werden müssen, bedarf indessen der Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einschließlich der Art des verwendeten Kommunikationsmediums und der anderweitigen Erreichbarkeit ergänzender Informationen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 - Ving Sverige AB [Rn. 51, 53 f.]; Senat, Beschluss vom 09.01.2012 - 6 W 3/12).
  • OLG München, 20.10.2011 - 29 U 2357/11

    Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Angabe der vollständigen Firmierung in der

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Soweit das Oberlandesgericht Hamm im Anschluss an die Kommentierung von Peifer (in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50) mit Beschlüssen vom 11.08.2011 - 4 W 66/11 - (Anlage 9, Bl. 124 ff. d.A.) sowie vom 13.10.2011 - 4 W 84/11 - (Anlage 10, Bl. 127 ff. d.A.) und ihm folgend das Oberlandesgericht München mit (Protokoll-)Urteil vom 20.10.2011 - 29 U 2357/11 - (Anlage 8, Bl. 119 ff. d.A.) sowie das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11 - (MD 2012, 55 f. = Anlage 11, Bl. 132 f. d.A.) ausgesprochen haben, dass bei einer Aufforderung zum Kauf durch ein Handelsunternehmen in jedem Fall immer dessen vollständige Firma und die Rechtsform angegeben werden müssten, lagen dem Fallgestaltungen zu Grunde, in denen auch die Angabe der Adresse unzureichend war, so dass insgesamt keine zweifelsfreie Identifizierung des betreffenden Unternehmens möglich war, sondern Verwechslungen drohten oder die Zustellung von für den Anbieter bestimmten Schreiben weitere Ermittlungen erfordert hätte (weitergehend nunmehr: OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012 - 4 U 41/12 - auf S. 11 f. der Urteilsabschrift).
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 4 W 66/11

    Voraussetzungen der Informationspflicht gem. § 5a UWG

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 6 U 86/12
    Soweit das Oberlandesgericht Hamm im Anschluss an die Kommentierung von Peifer (in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50) mit Beschlüssen vom 11.08.2011 - 4 W 66/11 - (Anlage 9, Bl. 124 ff. d.A.) sowie vom 13.10.2011 - 4 W 84/11 - (Anlage 10, Bl. 127 ff. d.A.) und ihm folgend das Oberlandesgericht München mit (Protokoll-)Urteil vom 20.10.2011 - 29 U 2357/11 - (Anlage 8, Bl. 119 ff. d.A.) sowie das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11 - (MD 2012, 55 f. = Anlage 11, Bl. 132 f. d.A.) ausgesprochen haben, dass bei einer Aufforderung zum Kauf durch ein Handelsunternehmen in jedem Fall immer dessen vollständige Firma und die Rechtsform angegeben werden müssten, lagen dem Fallgestaltungen zu Grunde, in denen auch die Angabe der Adresse unzureichend war, so dass insgesamt keine zweifelsfreie Identifizierung des betreffenden Unternehmens möglich war, sondern Verwechslungen drohten oder die Zustellung von für den Anbieter bestimmten Schreiben weitere Ermittlungen erfordert hätte (weitergehend nunmehr: OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012 - 4 U 41/12 - auf S. 11 f. der Urteilsabschrift).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2013, 191).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2015 - 15 U 100/14

    Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

    Er soll wissen, mit wem er in Verkehr bzw. in geschäftlichen Kontakt tritt, wer sein potentieller Geschäftspartner ist und wie er diesen - auch und gerade im Rechtsverfolgungsfall - unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen erreichen kann (BGH GRUR 2013, 1169 - Brandneu von der IFA; BGH GRUR 2014, 580 - Alpenpanorama im Heißluftballon; OLG München WRP 2011, 1213; OLG Hamm WRP 2012, 985; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012, 20 U 223/2011, BeckRS 2012, 24718; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.12.2012, 2 W 32/12 - juris; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13, BeckRs 2013, 21845; OLG Köln GRUR-RR 2013, 119; OLG Dresden, Urt. v. 11.02.2014, 14 U 1641/13, BeckRs 2014, 18825; OLG München MMR 2014, 818).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12

    Rechtsmissbräuchliche Eintragung einer "Spekulationsmarke"

    Insoweit muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie vor dem hiesigen Eilverfahren beim Senat bereits ein Verfahren gegen die Fa. F GmbH wegen vermeintlich markenverletzender Nutzung der Marke "M6" der Antragstellerin anhängig gemacht hatte (6 U 86/12) und dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Nutzung der Marke "M7" abgemahnt hat, was als Indiz für eine Bevorratung zur Behinderung und Erzielung von Schadensersatzansprüchen gewertet werden kann.
  • OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 6 U 9/13

    Rechtsmissbräuchliche Anmeldung einer "Spekulationsmarke"

    Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Klägerin bereits in einem vorangegangenen Eilverfahren erfolglos versucht hatte, der Beklagten den Gebrauch des o. g. Zeichens zu untersagen (Az. 6 U 86/12 - OLG Frankfurt).

    Insoweit muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie vor dem hiesigen Eilverfahren beim Senat bereits ein Verfahren gegen die Fa. J GmbH wegen vermeintlich markenverletzender Nutzung der Marke "Z" der Antragstellerin anhängig gemacht hatte (6 U 86/12) und dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Nutzung der Marke "K" abgemahnt hat, was als Indiz für eine Bevorratung zur Behinderung und Erzielung von Schadensersatzansprüchen gewertet werden kann.

  • LG Bonn, 06.03.2014 - 14 O 75/13

    Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten von

    Es ist bereits seit Jahren Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es "ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands (ist), dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt" (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 25-27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln WRP 2013, 191, 192, Tz 4).
  • LG Dortmund, 14.10.2015 - 10 O 35/15

    Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung von Apothekenprodukten in einer Zeitung

    Soweit die Beklagte sich zudem noch auf ein anderes Urteil des OLG Köln (vom 07.09.2012, Az: 6 U 86/12) beruft, so geht dies fehl.
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