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   OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - I-2 U 87/12   

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https://dejure.org/2013,8779
OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - I-2 U 87/12 (https://dejure.org/2013,8779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2013 - I-2 U 87/12 (https://dejure.org/2013,8779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - I-2 U 87/12 (https://dejure.org/2013,8779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung reinen Flupirtin-Maleats und dessen Modifikation; Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139; ZPO § 936; ZPO § 940
    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung reinen Flupirtin-Maleats und dessen Modifikation; Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Dringlichkeit im Patent-Verfügungsverfahren

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Dringlichkeit im Patent-Verfügungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfügungskläger muss nicht die größtmögliche Schnelligkeit walten lassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 236
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12
    Grundsätzlich kann allerdings nur dann von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

    außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Antragsteller wegen der ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12
    Bei dieser Anspruchsformulierung hat das in den Anspruch aufgenommene Herstellungsverfahren lediglich beispielhaften Charakter und erfasst der Schutz des Patentes auch solche Gegenstände, die aus einem anderen Verfahren hervorgegangen sind, sofern sie nur diejenigen Produkteigenschaften besitzen, die das anspruchsgemäße Herstellungsverfahren dem Erzeugnis verleiht (vgl. BGH, GRUR 1993, 651, 655 - Tetraploide Kamille; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 69).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 09775; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 06028; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 01829; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat jew. m. w. N.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz.

    Ein Sonderfall wird beispielsweise angenommen, wenn der Verfügungsbeklagte oder ein sonstiger kompetenter Wettbewerber sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn ( z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf I-2 U 17/17, Urt. v. 14.12.2017; OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 4902; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 13744; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 08596; OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 15862 - Harnkatheter; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17

    Begriff des Gerichts der Hauptsache i.S. von § 937 Abs. 1 ZPO

    Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (BGH GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung; OLG München WRP 2008, 972; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flurpirtin-Maleat; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127 - Haarverstärker: OLG Köln BeckRS 2016, 09601).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents

    Dabei ist entscheidend, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - G...-H...; Voß/Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. Rz. 416).

    Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er - erstens - verlässliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er - zweitens - die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - G...-H...).

    Diese in der Senatsrechtsprechung (GRUR-RR 2013, 236, 238 - G...-H...) etablierte Befugnis bedeutet nicht, dass eigene Überlegungen zu den sich aus einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung entbehrlich wären.

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