Weitere Entscheidung unten: LG Heidelberg, 28.03.2013

Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.01.2013 - I-2 Wx 328/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,395
OLG Köln, 23.01.2013 - I-2 Wx 328/12 (https://dejure.org/2013,395)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2013 - I-2 Wx 328/12 (https://dejure.org/2013,395)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - I-2 Wx 328/12 (https://dejure.org/2013,395)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an mehreren Werken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 864
  • GRUR-RR 2013, 353
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101,Rdn.70).

    Wie das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2012, 230 [231]) zutreffend dargelegt hat, geht der Gesetzgeber also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, daß sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage.

    Der Einwand von C, in einem Verfahren könne eine Gebühr nur einmal anfallen, beruht, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]) , auf einem Zirkelschluß, weil es gerade die durch Auslegung des Gesetzes zu klärende Frage ist, ob die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO in Fällen der hier in Rede stehenden Art mehrfach anfällt.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

    Darin, daß der Rechteinhaber das Risiko der Beitreibbarkeit der ihm erwachsenen Gerichtskosten trägt, unterscheidet sich seine Lage nicht grundsätzlich von derjenigen jedes anderen Deliktsgeschädigten (so auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]).

    Oberlandesgerichte vertretene Rechtsauffassung führe zu einer mit der Richtlinie 2004/48/EG kaum oder nicht zu vereinbarenden Erhöhung der Gerichtskosten, ist nicht berechtigt (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Soweit diese Autoren dabei dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 und einem Satz in den Gründen jener Entscheidung (NJW 2012, 2958 [2962]) entnehmen wollen, daß einem Begehren nach § 101 Abs. 9 UrhG in der Regel ohne weiteres zu entsprechen sei, verkennen sie die Voraussetzungen dieser Norm ebenso wie die in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfordernisse.

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris).

    Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von Rechten an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).

    Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung, also auch dann, wenn die Tätigkeit des Verletzers kein gewerbliches Ausmaß hat, vorsieht, gehen sie und die an sie anknüpfende Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus (vgl. BGH GRUR 2012, 1026 [1029]); insoweit handelt es sich vielmehr um eine nach Art. 8 Abs. 3 lit. a der Richtlinie zulässige andere Bestimmung, die dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 29; BGH, a.a.O.), damit aber als weitergehender Anspruch nicht an die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist.

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, daß für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).

  • OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

    Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, A nh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).

    Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).

  • OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, daß für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Gesetzliche Bestimmungen, welche den Zugang zu den Fachgerichten regeln, und deren Auslegung dürfen diesen Zugang nicht tatsächlich unmöglich machen oder in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 [287]; BVerfGE 74, 228 [234]).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen verfügt, wie das Bundesverfassungsgericht geklärt hat, der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; BVerfGE 79, 1 [27]; BVerfG NJW 2012, 2948 [2949]).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Der Justizgewährleistungsanspruch umfaßt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen verfügt, wie das Bundesverfassungsgericht geklärt hat, der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; BVerfGE 79, 1 [27]; BVerfG NJW 2012, 2948 [2949]).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, daß für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 6 W 100/12

    Anforderungen an den Nachweis von Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen

  • OLG Köln, 01.08.2012 - 2 Wx 161/12

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

  • OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1894/10

    Gerichtskosten: Gebührenanfall für eine richterliche Gestattungsanordnung über

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

  • LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 170/12

    Gerichtsgebühren für eine Auskunft nach § 101 UrhG fallen für jedes Werk

  • LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12

    Vorliegen einer einfachen oder doppelten gebührenrechtlichen Berücksichtigung bei

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - L 13 R 2150/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Missbräuchlichkeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11

    Unstreitig unzulässige Berufung - Verschuldenskosten für Prozessbevollmächtigten

  • OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03

    Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung -

  • OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10

    Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten

  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen

  • LG Köln, 30.11.2011 - 28 O 482/10

    Privatperson darf urheberrechtlich geschützte Computerspielsoftware nicht im

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 77/11

    Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider bei

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 13/12

    Basis3

  • LG Köln, 02.09.2008 - 28 AR 4/08

    Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

  • OLG Frankfurt, 27.11.2008 - 11 W 37/08

    Keine selbstständige Anfechtung des Trennungsbeschlusses nach § 145 ZPO

  • OLG Frankfurt, 15.04.2009 - 11 W 27/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gerichtskostenansatz für einen Antrag auf

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 6 W 4/09

    Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

  • OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10

    Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem

  • OLG Köln, 27.11.2012 - 6 W 181/12

    Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von

  • OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13

    Höhe der Kosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Der Senat hat hierzu bereits in dem von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) geführten Beschwerdeverfahren 2 Wx 328/12 in dem Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) ausgeführt:.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit der Multiplikation der Festgebühr auch nicht der Justizgewährleistungsanspruch gefährdet (vgl. bereits Senat GRUR-RR 2013, 353).

    Mit diesen Grundsätzen steht Nr. 15213 KV GKG wie bereits § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO indes ebenso in Einklang wie dessen vorstehend näher begründete Auslegung durch den Senat (vgl. GRUR-RR 2013, 353).

    Jetzt, rund ein Vierteljahrhundert danach, sind diese Kosten entsprechend auf mindestens 300, 00 EUR pro Stunde zu schätzen (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, so dass die Gebühr des Nr. 15213 KV GNotKG - wie schon § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353) - gemessen am gebotenen Aufwand der Justiz jedenfalls nicht zu hoch bemessen ist.

    Anzuwenden ist hier deshalb auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 86 [87]; OLG Köln, GRUR 2013, 67).

    Jedenfalls pauschale anwaltliche Versicherungen zur Rechtsinhaberschaft des Antragstellers und zu den hinsichtlich der Verletzungshandlungen getroffenen Feststellungen, wie die im Ausgangsverfahren in der Antragsschrift vom 1. August 2013 insoweit enthaltenen Versicherungen einer Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), es werde "anwaltlich versichert, dass sich auf dem Cover der verfahrensgegenständlichen Tonbandaufnahmen im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ...." und es werde "anwaltlich versichert, dass die zuverlässige Funktionsweise des Q System der Fa. J von unabhängiger Seite gutachterlich überprüft und bestätigt wurde", dürften - hierauf hat der Senat ebenfalls in dem den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bekannten Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) hingewiesen - kaum den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Glaubhaftmachung genügen.

    Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, dass beim Landgericht Köln, in dessen Zuständigkeitsbereich mehrere große Provider, darunter die E, ihren Sitz haben, wegen der dadurch bedingten Mehrbelastung mit Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere zusätzliche Richterstellen geschaffen werden mussten (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353).

    Der Senat bemerkt deshalb, wie er bereits in dem Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) ausgeführt hat, lediglich ergänzend, dass der Löwenanteil der Rechtsverfolgungskosten für den Rechteinhaber in den von § 101 Abs. 9 UrhG erfassten Fällen ersichtlich nicht auf die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bzw. nunmehr Nr. 15213 KV GNotKG, sondern auf die anschließenden, mit einer Abmahnung verbundenen Gebühren der hiermit befassten Rechtsanwälte entfällt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 390/22
    In der aktuellen Rechtsprechung wird wegen der allgemeinen Preissteigerung von höheren Kosten für eine Richterarbeitsstunde ausgegangen (OLG Köln Beschluss vom 23.01.2013, 2 Wx 328/12, Rn. 26, juris: 300 Euro; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 03.02.2023, L 7 AS 229/21 B, Rn. 3, juris: 250 Euro).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 372/22
    In der aktuellen Rechtsprechung wird wegen der allgemeinen Preissteigerung von höheren Kosten für eine Richterarbeitsstunde ausgegangen (OLG Köln Beschluss vom 23.01.2013, 2 Wx 328/12, Rn. 26, juris: 300 Euro; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 03.02.2023, L 7 AS 229/21 B, Rn. 3, juris: 250 Euro).
  • OLG Köln, 07.01.2014 - 2 Wx 302/13

    Verwirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 Wx 328/12) sind die Begriffe des Antrages und der Entscheidung über den Antrag in § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht im formellen Sinne zu verstehen und nicht mit dem Begriff der Antragsschrift gleichzusetzen, so dass die Gebühr mehrfach anfällt, wenn mit einer Antragsschrift nach § 101 Abs. 9 UrhG die Verletzung von Rechten an mehreren Werken geltend gemacht wird.
  • OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12

    Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Der Senat hat dies in einem Beschluß vom 23. Januar 2013 - 2 Wx 328/12 - im wesentlichen wie folgt begründet:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6422
LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12 (https://dejure.org/2013,6422)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 O 183/12 (https://dejure.org/2013,6422)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 28. März 2013 - 3 O 183/12 (https://dejure.org/2013,6422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Unterlassungserklärung für Werbung per Post gilt nicht für E-Mail-Werbung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine Unterlassungserklärung für Briefwerbung (Post) gilt nicht für E-Mail-Werbung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reichweite einer Unterlassungserklärung bei unzulässiger E-Mail-Werbung

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    E-Mail-Werbung erlaubt trotz Unterlassungserklärung für Briefwerbung?

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung für Werbung mittels Briefpost umfasst nicht Werbung mittels E-Mail-Werbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslegung eines Unterlassungsvertrags

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 353
  • MMR 2013, 519
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, gem. §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln, zu dessen Auslegung neben dem Wortlaut der Vertragserklärung auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; BGH GRUR 2003, 545; GRUR 2010, 167).

    Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, so dass der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages erfahrungsgemäß dafür spricht, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; GRUR 2010, 167).

    Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann nämlich auch ergeben, dass dieser eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH NJW 1997, 3087, OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 376).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, gem. §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln, zu dessen Auslegung neben dem Wortlaut der Vertragserklärung auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; BGH GRUR 2003, 545; GRUR 2010, 167).

    Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, so dass der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages erfahrungsgemäß dafür spricht, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; GRUR 2010, 167).

  • OLG Hamburg, 05.06.2003 - 3 U 171/02

    Unterlassungsklage gegen den Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels;

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann nämlich auch ergeben, dass dieser eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH NJW 1997, 3087, OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 376).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

    Auszug aus LG Heidelberg, 28.03.2013 - 3 O 183/12
    Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, gem. §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln, zu dessen Auslegung neben dem Wortlaut der Vertragserklärung auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr. z.B. BGH NJW 1997, 3087; BGH GRUR 2003, 545; GRUR 2010, 167).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht