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   OLG Köln, 28.06.2013 - I-6 U 183/12   

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OLG Köln, 28.06.2013 - I-6 U 183/12 (https://dejure.org/2013,26111)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2013 - I-6 U 183/12 (https://dejure.org/2013,26111)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - I-6 U 183/12 (https://dejure.org/2013,26111)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bei nachgeahmten Süßwaren Herkunftstäuschung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herkunftstäuschung bei identischer Nachahmung eines charakteristisch gestalteten Produkts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 472
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Ob die Hervorhebung des Herstellernamens ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, GRUR 2001, 443 [445 f.] = WRP 2001, 534 - Viennetta).

    (1) Der Senat kann ebenso wie das Landgericht und der Bundesgerichtshof in seinen beiden jüngsten einschlägigen Entscheidungen (BGH, GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn. 33] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 35] - Femur-Teil) offen lassen, ob für die Frage der Herkunftstäuschung gemäß bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 161, 204 = GRUR 2005, 349 [353] = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III; GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; vgl. bereits BGH, GRUR 2001, 443 [445] = WRP 2001, 534 - Viennetta) allein der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer maßgeblich ist oder ob nach der die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzenden UWG-Novelle 2008 auch mögliche Produktverwechslungen nach dem Kaufabschluss ("post-sale-confusion") in die Bewertung einzubeziehen sind (vgl. dafür Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.41; dagegen Piper / Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 9/55; Leistner , in: Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 152).

    Bei solchen Produkten wird zwar im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass der Verkehr sich in erster Linie an der Produktbezeichnung und der Herstellerangabe orientiert und die verschiedenen Erzeugnisse nicht ausschließlich nach der äußeren Gestaltung der Ware oder Verpackung unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 - Viennetta; vgl. Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.43c. 9.46b).

    (3) Außerdem verweist die Klägerin (vgl. nur S. 9 und 14 der Berufungserwiderung) zu Recht darauf, dass unter den Umständen des Streitfalles jedenfalls eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne droht, wie sie vorliegt, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2001, 443 [445] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 = WRP 2009, 1374 [Rn. 15] - Knoblauchwürste).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen; je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2009, 1069 = WRP 2009, 1374 [Rn. 12] - Knoblauchwürste; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 [Rn. 16] - Sandmalkasten; jeweils m.w.N.).

    (3) Außerdem verweist die Klägerin (vgl. nur S. 9 und 14 der Berufungserwiderung) zu Recht darauf, dass unter den Umständen des Streitfalles jedenfalls eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne droht, wie sie vorliegt, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2001, 443 [445] = WRP 2001, 534 - Viennetta; GRUR 2009, 1069 = WRP 2009, 1374 [Rn. 15] - Knoblauchwürste).

    (5) Zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der drohenden Herkunftstäuschung, die der Nachahmer zu ergreifen hat, um dem Unlauterkeitsvorwurf zu entgehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1069 = WRP 2009, 1374 [Rn. 12] - Knoblauchwürste m.w.N.), stehen der Beklagten über die streitbefangene Kennzeichnung ihrer Verkaufsverpackungen hinaus zur Verfügung.

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    (1) Der Senat kann ebenso wie das Landgericht und der Bundesgerichtshof in seinen beiden jüngsten einschlägigen Entscheidungen (BGH, GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn. 33] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 35] - Femur-Teil) offen lassen, ob für die Frage der Herkunftstäuschung gemäß bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 161, 204 = GRUR 2005, 349 [353] = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III; GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; vgl. bereits BGH, GRUR 2001, 443 [445] = WRP 2001, 534 - Viennetta) allein der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer maßgeblich ist oder ob nach der die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzenden UWG-Novelle 2008 auch mögliche Produktverwechslungen nach dem Kaufabschluss ("post-sale-confusion") in die Bewertung einzubeziehen sind (vgl. dafür Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.41; dagegen Piper / Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 9/55; Leistner , in: Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 152).

    Vielmehr genügt es, dass sie die Vorstellung haben, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 40] - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 [Rn. 32] - Gartenliege).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Wettbewerbliche Eigenart kommt einem solchen Erzeugnis zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 21] - Femur-Teil m.w.N.).

    (1) Der Senat kann ebenso wie das Landgericht und der Bundesgerichtshof in seinen beiden jüngsten einschlägigen Entscheidungen (BGH, GRUR 2008, 793 = WRP 2008, 1196 [Rn. 33] - Rillenkoffer; GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 [Rn. 35] - Femur-Teil) offen lassen, ob für die Frage der Herkunftstäuschung gemäß bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 161, 204 = GRUR 2005, 349 [353] = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III; GRUR 2007, 339 = WRP 2007, 313 [Rn. 39] - Stufenleitern; vgl. bereits BGH, GRUR 2001, 443 [445] = WRP 2001, 534 - Viennetta) allein der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer maßgeblich ist oder ob nach der die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzenden UWG-Novelle 2008 auch mögliche Produktverwechslungen nach dem Kaufabschluss ("post-sale-confusion") in die Bewertung einzubeziehen sind (vgl. dafür Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.41; dagegen Piper / Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 9/55; Leistner , in: Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 152).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Im Unterschied zum ursprünglichen Klageantrag wird die als rechtswidrig angegriffene Verhaltensweise (Verletzungsform), die den Inhalt des Klagebegehrens bestimmt und begrenzt (vgl. BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 15] - Anschriftenliste; GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 16] - Freundschaftswerbung im Internet; GRUR 2011, 1153 = WRP 2011, 1593 [Rn. 38] - Creation Lamis), im neuen Hauptantrag nicht mehr durch die (mit der Formulierung "wie nachstehend wiedergegeben" in Bezug genommenen) Abbildungen einer Umverpackung und eines Kekses, sondern nur noch durch die Abbildung des Kekses konkretisiert.

    Eine solche Abwandlung der Verletzungsform ändert den Streitgegenstand auch bei gleichem Lebenssachverhalt, insofern das Weglassen (oder Hinzufügen) zusätzlicher konkretisierender Merkmale im Antrag einen anderen Ausschnitt dieses Sachverhalts als bisher zur Beurteilung stellt und in den erstrebten Vollstreckungstitel einbezieht; denn darin liegt nur gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) eine schlichte Erweiterung (oder Beschränkung) der Klage (vgl. BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 16] - Anschriftenliste; BGH, GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 25] - Freundschaftswerbung im Internet; Senat a.a.O.).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZR 189/05

    Freundschaftswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Im Unterschied zum ursprünglichen Klageantrag wird die als rechtswidrig angegriffene Verhaltensweise (Verletzungsform), die den Inhalt des Klagebegehrens bestimmt und begrenzt (vgl. BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 15] - Anschriftenliste; GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 16] - Freundschaftswerbung im Internet; GRUR 2011, 1153 = WRP 2011, 1593 [Rn. 38] - Creation Lamis), im neuen Hauptantrag nicht mehr durch die (mit der Formulierung "wie nachstehend wiedergegeben" in Bezug genommenen) Abbildungen einer Umverpackung und eines Kekses, sondern nur noch durch die Abbildung des Kekses konkretisiert.

    Eine solche Abwandlung der Verletzungsform ändert den Streitgegenstand auch bei gleichem Lebenssachverhalt, insofern das Weglassen (oder Hinzufügen) zusätzlicher konkretisierender Merkmale im Antrag einen anderen Ausschnitt dieses Sachverhalts als bisher zur Beurteilung stellt und in den erstrebten Vollstreckungstitel einbezieht; denn darin liegt nur gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) eine schlichte Erweiterung (oder Beschränkung) der Klage (vgl. BGHZ 168, 179 = GRUR 2006, 960 = WRP 2006, 1247 [Rn. 16] - Anschriftenliste; BGH, GRUR 2008, 1121 = WRP 2008, 1516 [Rn. 25] - Freundschaftswerbung im Internet; Senat a.a.O.).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen; je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2009, 1069 = WRP 2009, 1374 [Rn. 12] - Knoblauchwürste; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 [Rn. 16] - Sandmalkasten; jeweils m.w.N.).

    Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 [Rn. 19] - Sandmalkasten), unabhängig davon, ob sie ihrer Art nach sonderrechtschutzfähig sind oder ob ein an sich möglicher Sonderrechtsschutz noch nicht oder nicht mehr besteht (vgl. Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.21).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Die charakteristische Ausführung der sehr schlanken, zu vier Fünfteln mit Schokolade überzogenen Stangen folgt ersichtlich keiner technischen Notwendigkeit, sondern stellt sich als vorwiegend ästhetisch bestimmte Kombination frei wählbarer Elemente dar; der funktionelle Vorteil, dass die zum Verzehr präsentierten Keksstangen vom Konsumenten am schokoladenfreien Ende angefasst werden können, ohne Gefahr zu laufen, die Finger mit schmilzender Schokolade zu verunreinigen, schließt es nicht aus, dass auch dieses Gestaltungselement zur wettbewerblichen Eigenart des Erzeugnisses beiträgt, zumal die konkrete Ausgestaltung des Endes und dessen Längenverhältnis zum schokoladenumhüllten Teil des Kekses keineswegs zwingend ist (vgl. zu frei wählbaren technischen Merkmalen BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 [Rn. 27] - LIKEaBIKE).
  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es ihr zumutbar wäre, eine Änderung der Produktgestaltung selbst (etwa bei den Maßen oder beim Längenverhältnis von Keksstangen und Schokoladenkuvertüre) vorzunehmen oder ob die Klägerin die quasi-identische Nachahmung ihres nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Keksprodukts, dessen Gestaltung neben ästhetischen Vorzügen auch funktionelle Vorteile bietet (vgl. oben bb), letztich hinzunehmen hat (vgl. zur Übernahme gemeinfreier technischer Merkmale BGH, GRUR 2012, 58 [Rn. 46] - Seilzirkus m.w.N.).
  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2013 - 6 U 183/12
    Die einen früheren Messeauftritt der Beklagten mit einem anderen Süßwarenprodukt betreffende markenrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach aus der Werbung für ein Produkt auf der Internationalen Süßwarenmesse in L und auf der eigenen Internetseite nicht auf ein Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland geschlossen werden könne, es vielmehr der Feststellung ernsthafter und greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bedürfe (BGH, GRUR 2010, 1103 = WRP 2010, 1508 [Rn. 22 f.] - Pralinenform II), dürfte den Umständen dieses Einzelfalls geschuldet und nicht zu verallgemeinern sein.
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01

    Geimeinützige Wohnungsgesellschaft

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 61/11

    Zulässigkeit der Änderung der angegriffenen Verletzungsform im Berufungsverfahren

  • BGH, 18.10.2012 - I ZR 137/11

    Steuerbüro

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09

    Creation Lamis

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

    Es hat den Hauptantrag abgewiesen und die Beklagte nach dem ersten Hilfsantrag mit Ausnahme des Einführens und des Ausstellens auf Messen zur Unterlassung verurteilt (OLG Köln, GRUR-RR 2013, 472 = WRP 2013, 1508).
  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13

    Mars unterliegt im Streit um Bounty

    Aufgrund der von der Beklagten auf der ISM entfalteten Absatzbemühungen besteht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Gefahr, dass die Beklagte die "Winergy"-Riegel in der streitgegenständlichen Verpackung in naher Zukunft in Deutschland vertreiben und in den Verkehr bringen wird (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 472 [476] - Mikado).

    Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise die Form des mit Kokos gefüllten Schokoladenriegels in der Verpackung des "Wish"-Riegels zur Unterlassung begehrt hat, ist dieser - gegenüber dem Hauptantrag kein minus, sondern ein aliud darstellende (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 472 [473] - MIKADO) - Antrag bereits unzulässig.

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen

    Denn bei Dauerhandlungen, alsoeinem Verstoß, der einen fortwährenden Störungszustand hervorruft, beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung der Dauerhandlung (des Störungszustands) zu laufen (BGH, GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; BGH, GRUR 2003, 448, 450 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 472, 473 - Mikado).
  • OLG Köln, 16.08.2013 - 6 U 13/13

    Aufmachung von Waffelschnitten - "Knoppers"

    Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob danach im Streitfall bereits eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG) oder eine zu Produkt- oder Kennzeichenverwechslungen führende relevante Irreführung der Verbraucher (§ 5 Abs. 2 UWG) angenommen werden könnte, oder ob es bei den Umfragen auf Grund der Fragestellung zu demoskopischen Verzerrungen gekommen sein kann und die Berufung die Erwägungen des angefochtenen Urteils mit dem Vorbringen zu entkräften vermocht hat, dass es sich bei der Bezeichnung "Knuss" um keine vom Verkehr als solche erkannte Handelsmarke (vgl. BGH, GRUR 2009, 1069 m. Anm. Rohnke = WRP 2009, 1374 [Rn. 16 ff.] - Knoblauchwürste), sondern um ein Herstellerkennzeichen handele, das Verwechslungen ausschließe, weil der Verkehr sich bei Süßwaren im Allgemeinen an der Herstellerangabe orientiere und Erzeugnisse nicht nur nach der äußeren Gestaltung der Ware oder Verpackung unterscheide (vgl. BGH, GRUR 2001, 443 [446] = WRP 2001, 534 - Viennetta; Senat, Urteil vom 28.06.2013 - 6 U 183/12 - Mikado; Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.43c, 9.46b).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

    Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2007, 339 Rn 40 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 32 - Gartenliege; BGH GRUR 2009, 79 Rn 31 - Gebäckpresse; OLG Köln WRP 2013, 1508 Rn 30).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14

    Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einer Leder-Nylontasche

    Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2007, 339 Rn 40 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn 32 - Gartenliege; BGH GRUR 2009, 79 Rn 31 - Gebäckpresse; OLG Köln WRP 2013, 1508 Rn 30).
  • OLG Köln, 18.10.2013 - 6 U 11/13

    Ansprüche wegen sklavischer Nachahmung einer Seilwinde

    Ob der Auftritt der Beklagten auf der Messe ausreichen würde, um ein Anbieten des streitgegenständlichen Produkts in Deutschland anzunehmen, kann daher offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 22.4. 2010 - I ZR 17/05 - GRUR 2010, 1103 Tz. 22 - Pralinenform II; Senat, Urteil vom 28.6. 2013 - 6 U 183/12 - BeckRS 2013, 16544 - Mikado).
  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 6 O 78/20
    Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH GRUR 1985, 876 (878) - Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 2005, 600 (602) - Handtuchklemmen; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166 (168); OLG Köln WRP 2013, 1508 Rn. 19; OLG Köln GRUR-RR 2016, 203 Rn. 33).
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