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   OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07   

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https://dejure.org/2013,16995
OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07 (https://dejure.org/2013,16995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.06.2013 - 6 U 109/07 (https://dejure.org/2013,16995)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 6 U 109/07 (https://dejure.org/2013,16995)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 AMG, § 21 AMG
    Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Abgrenzung von Kosmetik und Arzneimitteln - Mundspülung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel

  • kanzlei.biz

    Mundspüllösung als zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG § 2; AMG § 21
    Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff der pharmakologischen Wirkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mundspüllösung kann zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 485
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 109/07

    Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff der pharmakologischen Wirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07
    Der Senat hat im erneuten Berufungsrechtszug auf Anregung beider Parteien mit Beschluss vom 14. Juni 2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 237 II AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 383):.

    Insoweit kann auf den Senatsbeschluss vom 14.6.2011 verwiesen werden (GRUR-RR 2011, 383).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 6. September 2012, (C-308/11, GRUR 2012, 1167) folgendermaßen entschieden:.

    a) Für die Auslegung des Begriffs der pharmakologischen Wirkung kann die Leitlinie der Kommission zur Abgrenzung der Kosmetikrichtlinie von der Arzneimittelrichtlinie ("Guidance Document on the demarcation between the Cosmetic Products Directive 76/768 and the Medicinal Products Directive 2001/83 as agreed between the Commission Services and the competent authorities of Member States") berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 6.9.2012, C-308/11, Tz. 25, 26).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 90/08

    Mundspüllösung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07
    Auf die Revision der Klägerin hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urt. v. 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 6 U 91/05

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen Apotheker: Ausnahmebefugnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07
    Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf die Senatsentscheidung vom 21. September 2006 (6 U 91/05 - WRP 2007, 216 ff) mit der Begründung abgewiesen, A 0, 12 % komme eine pharmakologische Wirkung nicht zu, weil die dazu erforderliche Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil des Anwenders nicht erwiesen sei.
  • BGH, 08.01.2015 - I ZR 141/13

    ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2

    Das Berufungsgericht hat der Klage nachfolgend stattgegeben (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2013, 485).
  • OLG Hamm, 05.12.2013 - 4 U 70/13

    Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

    Sie weist zunächst darauf hin, dass nach dem angefochtenen Urteil sowohl das OLG Frankfurt am 20. Juni 2013 - 6 U 109/07 (Anlage K 43) als auch das OLG Köln am 25. Oktober 2013 - 6 U 98/13 (Anlage K 44) entschieden hätten, dass eine Chlorhexidin-haltige Mundspüllösung sowohl in der streitgegenständlichen Konzentration von 0, 12 % als auch in einer höher dosierten Konzentration von 0, 2 % ein Funktionsarzneimittel sei.
  • KG, 12.12.2018 - 26 U 39/15

    Verbotsirrtum in Bezug auf eine Registrierungsobliegenheit nach dem RDG für ein

    Letztere fallen gemäß § 91 ZPO dem Kläger zur Last, da er in dem Rechtsstreit letztlich unterliegt (vgl. OLG Frankfurt , Urt. v. 20.6.2013, 6 U 109/07, Tenor sowie Rdnr. 6 und 35 zit. nach Juris; KG Berlin , Urt. v. 26.9.1994, 25 U 203/94, a.E., zit. nach Juris).
  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13

    Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösungum als ein

    Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Dreisatzrechnung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2013 (S. 17) sogar zu vorsichtige Annahmen zu Grunde liegen, weil die Wirkung der Spülung in den ersten dreißig Sekunden intensiver sein dürfte als in der folgenden halben Minute (vgl. zur Gleichwertigkeit des klinischen Nutzens von 0, 12-prozentiger und 0, 2-prozentiger Mundspüllösung der Beklagten nun auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2013 - 6 U 109/07).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2018 - 6 U 148/17

    Arzneimitteleigenschaft eines Mittels zur Behandlung von Verdauungsbeschwerden

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt das Tatbestandsmerkmal der pharmakologischen Wirkung eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil, gewöhnlich als Rezeptor bezeichnet, voraus, die entweder in einer direkten Reaktion resultiert oder die Reaktion eines anderen Agens blockiert (GRUR-RR 2013, 485, Tz. 28).
  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Wirkung der Spülung in den ersten dreißig Sekunden intensiver sein dürfte als in der folgenden halben Minute (vgl. zur Gleichwertigkeit des klinischen Nutzens von 0, 12-prozentiger und 0, 2-prozentiger Mundspüllösung der Antragsgegnerin nun auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2013 - 6 U 109/07).
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