Weitere Entscheidung unten: BPatG, 19.03.2013

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 2-06 O 304/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14840
LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 2-06 O 304/12 (https://dejure.org/2013,14840)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.06.2013 - 2-06 O 304/12 (https://dejure.org/2013,14840)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - 2-06 O 304/12 (https://dejure.org/2013,14840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,14840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • offenenetze.de

    Keine Störerhaftung für WLAN bei Vermieter einer Ferienwohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Haftung eines Vermieters von Ferienwohnungen für unerlaubtes Filesharing durch den Mieter; §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2, 10, 15 UrhG

  • kanzlei.biz

    Keine Haftung des Vermieters für illegales Filesharing des Mieters

  • rabüro.de

    Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für illegales Filesharing seines Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vermieter haftet nicht Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing - Vermieter haftet nicht für Mieter einer Ferienwohnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Illegales Filesharing in Ferienwohnung

  • angster.net (Kurzinformation)

    Vermieter haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters

  • dr-wachs.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung des Vermieters

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Vermieters für Filesharing des Mieters?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Vermieters für Filesharing-Verstöße seiner Mieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ferienwohnung und Haftung für Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Vermieter von Ferienwohnungen haften nicht (immer)

  • ipcl-rieck.com (Kurzinformation)

    Filesharing: Vermieter von Ferienwohnungen haften nicht (immer)

Besprechungen u.ä.

  • retosphere.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG (RiLG Dr. Reto Mantz; GRUR-RR 2013, 497)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 507
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    b) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH (U.v. 12.05.2010 - I ZR 121/08) - "Sommer unseres Lebens", zitiert nach juris, Rn. 12; BGH (U.v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) - "Morpheus", zitiert nach juris, Rn. 33), dieser sekundären Darlegungslast haben die Kläger im Streitfall jedoch genügt.

    Im Fall der Kenntnis von einem zeitlich vorhergehenden Verstoß bestehen zwar gesteigerte Anforderungen an die Prüfungs- und Überwachungspflichten eines Anschlussinhabers (zur elterlichen Aufsichtspflicht, vgl. insofern BGH (U.v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) - "Morpheus", zitiert nach juris, Rn. 24 ), zudem ist über den klägerischen Anschluss unzweifelhaft noch mindestens eine weitere von der "F GmbH" (i.w.S.) zu verantwortende Urheberrechtsverletzungen begangen worden, es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger von dieser/n bereits im Vorfeld der streitgegenständlichen Verletzung am 28.08.2011 oder auch nur vor Abreise der F-Mitarbeiter Kenntnis hatten.

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    68 cc) Die Frage, ob es eines solchen Verbots illegaler Internetaktivitäten mit Blick auf die nicht ganz unwahrscheinliche Gefahr, dass die Mieter einer Ferienwohnung über den ihnen zur Verfügung gestellten fremden Internetanschluss eine Tauschbörse nutzen, grundsätzlich auch auf Seiten des Vermieters der Ferienwohnung bedarf, kann im Streitfall auf Grund der spezifischen Sonderkonstellation dahinstehen (zur Hinweispflicht des Betreibers eines Kopierladens, vgl. z.B. BGH (U.v. 09.06.1983 - I ZR 70/81 - "Kopierläden", zitiert nach juris, Rn. 24; zur Belehrungspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, vgl. BGH - "Morpheus", a.a.O., Rn. 29; zu möglichen Maßnahmen des Inhabers eines Internet-Cafés, siehe z.B. LG Hamburg (U.v. 25.11.2010 - 310 O 433/10), zitiert nach juris, Rn. 7) .
  • LG Düsseldorf, 26.08.2009 - 12 O 594/07

    Überwachungs- und Verhinderungspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    Vorliegend kommen weder ein sog. Hacker-Angriff außenstehender Dritter auf das Netz der Kläger noch ein potenzieller Verstoß durch einen dritten Besucher (i.w.S.) in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Düsseldorf (U.v. 26.08.2009 - 12 O 594/07), zitiert nach juris, Rn. 25).
  • LG Hamburg, 25.11.2010 - 310 O 433/10

    Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    68 cc) Die Frage, ob es eines solchen Verbots illegaler Internetaktivitäten mit Blick auf die nicht ganz unwahrscheinliche Gefahr, dass die Mieter einer Ferienwohnung über den ihnen zur Verfügung gestellten fremden Internetanschluss eine Tauschbörse nutzen, grundsätzlich auch auf Seiten des Vermieters der Ferienwohnung bedarf, kann im Streitfall auf Grund der spezifischen Sonderkonstellation dahinstehen (zur Hinweispflicht des Betreibers eines Kopierladens, vgl. z.B. BGH (U.v. 09.06.1983 - I ZR 70/81 - "Kopierläden", zitiert nach juris, Rn. 24; zur Belehrungspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, vgl. BGH - "Morpheus", a.a.O., Rn. 29; zu möglichen Maßnahmen des Inhabers eines Internet-Cafés, siehe z.B. LG Hamburg (U.v. 25.11.2010 - 310 O 433/10), zitiert nach juris, Rn. 7) .
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    b) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH (U.v. 12.05.2010 - I ZR 121/08) - "Sommer unseres Lebens", zitiert nach juris, Rn. 12; BGH (U.v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) - "Morpheus", zitiert nach juris, Rn. 33), dieser sekundären Darlegungslast haben die Kläger im Streitfall jedoch genügt.
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    41 a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - "Kinderhochstühle im Internet", zitiert nach juris, Rn. 30).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH (U.v. 18.11.2010 - I ZR 155/09) - "Sedo", zitiert nach juris, Rn. 24; BGH - "Kinderhochstühle im Internet", a.a.O.).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. z.B. BGH (B.v. 10.05.2012 - I ZR 57/09), zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    aa) Dafür, dass die Kläger Kenntnis von der konkreten Verletzungshandlung - dem Filesharing des Titels "A" hatten - fehlt jeder Anhaltspunkt (siehe insofern u.a. BGH - "Sedo", a.a.O., Rn. 33; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - "Alone in the Dark", zitiert nach juris, Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07

    Keine generelle Haftung für offenes WLAN

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12
    Dabei können für den Inhaber eines Internetanschlusses durchaus Prüfungs- und ggf. auch Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen Schutzrechtsverletzungen bestehen (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 01.07.2008 - 11 U 52/07), zitiert nach juris, Rn. 23).
  • AG Hamburg, 24.06.2014 - 25b C 924/13

    Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für P2P-Verstöße

    Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ergibt sich auch keine umfassendere Belehrungspflicht weil die Nutzungsüberlassung an die Mieter des Beklagten nicht nur zum Zweck der Email-Korrespondenz und zu geschäftlichen Zwecken eingeräumt wurde (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2013 - 2.06 0 304/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16651
BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08 (https://dejure.org/2013,16651)
BPatG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08 (https://dejure.org/2013,16651)
BPatG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 21 W (pat) 45/08 (https://dejure.org/2013,16651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,16651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Präzisionskoaxialkabel

    § 34 Abs 3 Nr 3 PatG, § 34 Abs 4 PatG, § 78 Nr 3 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Präzisionskoaxialkabel" - zur Patentfähigkeit - keine ausführbare Offenbarung

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Präzisionskoaxialkabel" - zur Patentfähigkeit - keine ausführbare Offenbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Präzisionskoaxialkabel" - zur Patentfähigkeit - keine ausführbare Offenbarung

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 507
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08
    Offenbart eine Erfindung ein Verfahren, durch das ein Erzeugnis erhalten werden kann, dessen physikalische Eigenschaften in einen einseitig offenen Bereich fallen, rechtfertigt dies den Patentschutz für das Erzeugnis nicht, wenn dessen physikalische Eigenschaften allein durch diesen einseitig offenen Bereich gekennzeichnet sind (in Fortführung der Entscheidung BGH GRUR 2010, 414 ff. - Thermoplastische Zusammensetzung).

    Die Erfindung ist in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung nämlich deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der zu schützende Gegenstand im Patentanspruch durch offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus soweit verallgemeinert würde, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausginge (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung).

    Auch wenn zukünftig noch geringere Toleranzen durch noch hochwertigere Fertigungsvorgänge erzielt werden können, zeigt die gesamte Anmeldung aber keinen Weg auf, wie der Fachmann derartige Koaxialkabel in die Hand bekommen kann (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn. 22).

    Damit verallgemeinert diese generalisierende Formulierung den im Merkmal M6 beanspruchten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus, weil ein einseitig offener Bereich durch eine Toleranzobergrenze definiert wird, ohne dass die Schranken, die sich aufgrund von selbstverständlich immer vorauszusetzenden und damit unvermeidbaren Fertigungsungenauigkeiten ergeben, offenbart sind (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn. 23).

    Da der Außendurchmesser des Innenleiters des Koaxialkabels nach Patentanspruch 1 aber nicht auf die maximale Toleranz beschränkt ist, die mit dem in der Anmeldung beschriebenen Verfahren erreicht werden kann, rechtfertigt die Offenbarung den beanspruchten umfassenden Patentschutz nicht (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn. 24).

  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08
    Da weder der Patentanspruch 1 in der Fassung vom 7. Juni 2007 noch der Patentanspruch 1 in der Fassung vom 13. August 2008 den gesetzlichen Anmeldeerfordernissen genügen, fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch der jeweils nebengeordnete Patentanspruch 14 sowie die jeweiligen übrigen Unteransprüche 2 bis 13 und 15 bis 22 (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht